Achim
Adendorf
Aerzen
Alfeld (Leine)
Amelinghausen
Amt Neuhaus
Ankum
Apen
Auetal
Aurich
Bad Bederkesa
Bad Bentheim
Bad Bevensen
Bad Eilsen
Bad Essen
Bad Fallingbostel
Bad Gandersheim
Bad Grund (Harz)
Bad Harzburg
Bad Iburg
Bad Lauterberg im Harz
Bad Münder am Deister
Bad Nenndorf
Bad Pyrmont
Bad Rothenfelde
Bad Sachsa
Bad Salzdetfurth
Bad Zwischenahn
Bardowick
Barendorf
Barßel
Barsinghausen
Bersenbrück
Beverstedt
Bispingen
Bissendorf
Bleckede
Bockhorn (Friesland)
Boffzen
Bohmte
Borkum
Bösel
Bothel
Bovenden
Brake
Bramsche
Braunlage
Braunschweig
Bremervörde
Bruchhausen-Vilsen
Buchholz in der Nordheide
Bückeburg
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Burgwedel
Buxtehude
Cappeln
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Clausthal-Zellerfeld
Cloppenburg
Coppenbrügge
Cremlingen
Cuxhaven
Dahlenburg
Damme
Dannenberg
Delmenhorst
Diekholzen
Diepholz
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Dissen am Teutoburger Wald
Dollern
Dörpen
Drochtersen
Duderstadt
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Edewecht
Einbeck
Emden
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Essen (Oldenburg)
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Faßberg
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Friedeburg
Friedland
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Garrel
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Geestland
Gehrden
Georgsmarienhütte
Giesen
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Glandorf
Gleichen
Goslar
Göttingen
Gronau (Leine)
Großefehn
Großenkneten
Guderhandviertel
Hagen am Teutoburger Wald
Hahnenklee
Hameln
Hankensbüttel
Hannover
Hannoversch Münden
Haren
Harpstedt
Harsefeld
Haselünne
Hatten
Helmstedt
Hemmingen
Herzberg am Harz
Herzlake
Hessisch Oldendorf
Hildesheim
Hilter am Teutoburger Wald
Himmelpforten
Hodenhagen
Hohenhameln
Holzminden
Horneburg
Hoya (Weser)
Hude
Ihlienworth
Ihlow
Ilsede
Isenbüttel
Isernhagen
Jembke
Jerxheim
Jesteburg
Jever
Jork
Kirchdorf
Königslutter am Elm
Krummhörn
Laatzen
Lachendorf
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Langeoog
Langwedel (Weser)
Lastrup
Lathen
Lauenbrück
Leer
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Lehrte
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Lohheide
Lohne (Oldenburg)
Löningen
Loxstedt
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Lüneburg
Marienhafe
Marklohe
Meine
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Melbeck
Melle
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Neu Wulmstorf
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Neuharlingersiel
Neustadt am Rübenberge
Nienburg/Weser
Norden
Nordenham
Norderney
Nordhorn
Nordstemmen
Northeim
Obernkirchen
Oldenburg
Osnabrück
Osterholz-Scharmbeck
Osterode am Harz
Otterndorf
Ottersberg
Papenburg
Pattensen
Peine
Quakenbrück
Rastede
Reppenstedt
Rethem
Rhauderfehn
Rinteln
Rodenberg
Ronnenberg
Rotenburg (Wümme)
Salzbergen
Salzgitter
Salzhemmendorf
Sande
Sarstedt
Scheeßel
Schellerten
Schiffdorf
Schneverdingen
Schöppenstedt
Schortens
Schüttorf
Schwaförden
Schwarmstedt
Seelze
Seesen
Sehnde
Selsingen
Sickte-Neuerkerode
Sittensen
Sögel
Soltau
Sottrum
Spiekeroog
Springe
Stade
Stadland
Stadthagen
Stadtoldendorf
Stelle
Stuhr
Südbrookmerland
Südheide
Sulingen
Süpplingen
Syke
Tappenbeck
Tarmstedt
Twistringen
Uchte
Uelsen
Uelzen
Uetze
Uplengen
Varel
Vechelde
Vechta
Verden
Visselhövede
Voltlage
Walkenried
Wallenhorst
Walsrode
Wangerland
Wangerooge
Wathlingen
Wedemark
Weener
Wendeburg
Wennigsen
Werlte
Wesendorf
Westerstede
Westoverledingen
Weyhausen
Weyhe
Wiefelstede
Wienhausen
Wietze
Wilhelmshaven
Wingst
Winsen (Aller)
Winsen (Luhe)
Wittingen
Wittmund
Wolfenbüttel
Wolfsburg
Worpswede
Wrestedt
Wunstorf
Wurster Nordseeküste
Zeven

Deutschland – Endoskopen – MHH - Rahmenvereinbarung zum bedarfsorientierten Austausch von Endoskopie-Systemen inklusive Servicevereinbarung in der Gastroenterologie der Medizinischen Hochschule (MHH)

626492-2026 - Wettbewerb
Deutschland – Endoskopen – MHH - Rahmenvereinbarung zum bedarfsorientierten Austausch von Endoskopie-Systemen inklusive Servicevereinbarung in der Gastroenterologie der Medizinischen Hochschule (MHH)
OJ S 176/2026 11/09/2026
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung
Lieferleistungen

1. Beschaffer

1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Medizinische Hochschule Hannover
Rechtsform des Erwerbers: Von einer lokalen Gebietskörperschaft kontrolliertes öffentliches Unternehmen
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit

2. Verfahren

2.1.
Verfahren
Titel: MHH - Rahmenvereinbarung zum bedarfsorientierten Austausch von Endoskopie-Systemen inklusive Servicevereinbarung in der Gastroenterologie der Medizinischen Hochschule (MHH)
Beschreibung: Die Medizinische Hochschule Hannover, nachfolgend "MHH" oder "Auftraggeberin", beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer über die Lieferung, Installation, Inbetriebnahme, Erweiterung sowie Wartung und Instandhaltung einer einheitlichen Endoskopiesystemplattform für die Gastroenterologie. Die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung erfolgt nach § 119 Abs. (3) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im offenen Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen gemäß § 15 und § 21 Vergabeverordnung (VgV).
Kennung des Verfahrens: d964f831-7732-40fb-9078-20788434cb1e
Interne Kennung: 2026/733/9000a
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: nein
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33168100 Endoskopen
Zusätzliche Einstufung (cpv): 33168000 Ausrüstung für Endoskopie und Endochirurgie
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Carl-Neuberg-Straße 1
Stadt: Hannover
Postleitzahl: 30625
Land, Gliederung (NUTS): Region Hannover (DE929)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: #Bekanntmachungs-ID: CXS0YDWDYD7MH0BH# Zuschlagskriterien/Bewertung (Max. 100 Punkte): Die Bewertung der Zuschlagskriterien erfolgt nach folgenden Bewertungsparametern mit Bezug zum Auftragsgegenstand. Die Gesamtwertung basiert auf einer Skala von maximal 100 gewichteten Punkten. Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 58 VgV auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt und nach den folgenden Kriterien gemäß Bekanntmachung ermittelt: 1. Hauptkriterium 1: Fachliche Prüfung und Bewertung der Teststellung (Gewichtung 50 %) a) Teilkriterium 1.1: Bewertung gemäß Anforderungskatalog/LV (50 % innerhalb des Hauptkriteriums) - Bewertung der schriftlichen Abfragen zur Leistungsbeschreibung. b) Teilkriterium 1.2: Bewertung durch den Endanwender im Rahmen der Teststellung (50 % innerhalb des Hauptkriteriums) - Praktische Bewertung anhand der veröffentlichten Bewertungsmatrix. 2. Hauptkriterium 2: Investitionskosten, Wartungs-/Instandhaltungskosten/Preise (Gewichtung 50 %) a) Teilkriterium 2.1: Investitionskosten (60 % innerhalb des Hauptkriteriums) - Bewertung des nach dem anzuwendenden Szenario maßgeblichen Investitionsvergleichspreises. b) Teilkriterium 2.2: Wartung/Instandhaltung (40% innerhalb des Hauptkriteriums) Der für die während der vierjährigen Laufzeit der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Liefer-, Installations-, Integrations-, Schulungs- und sonstigen einmaligen Leistungen verbindlich festgelegte investive Höchstwert beträgt 1.800.000,00 EUR netto. Bei einem Umsatzsteuersatz von 19% entspricht dies 2.142.000,00 EUR brutto. Maßgeblich für die Überwachung und Ausschöpfung ist der Nettowert. Der für sämtliche auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens begründeten Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparatur-, Softwarepflege- und sonstigen Serviceleistungen über die jeweils vorgesehene achtjährige Servicebetrachtungsdauer verbindlich festgelegte Servicehöchstwert beträgt 1.200.000,00 EUR netto. Bei einem Umsatzsteuersatz von 19% entspricht dies 1.428.000,00 EUR brutto. Maßgeblich für die Überwachung und Ausschöpfung ist der Nettowert. Der verbindliche Gesamthöchstwert des ausgeschriebenen Vertragsmodells beträgt damit 3.000.000,00 EUR netto beziehungsweise bei einem Umsatzsteuersatz von 19% 3.570.000,00 EUR brutto. Der investive Höchstwert und der Servicehöchstwert bilden jeweils selbstständige Ausschöpfungsgrenzen. Wartungs- und Servicevergütungen werden ausschließlich auf den Servicehöchstwert angerechnet und führen nicht zu einer Verringerung des für Liefer- und Investitionsleistungen verfügbaren investiven Höchstwerts. Mit Erreichen des investiven Höchstwerts dürfen keine weiteren Liefer-, Installations-, Integrations-, Schulungs- oder sonstigen einmaligen Leistungen aus der Rahmenvereinbarung abgerufen werden. Vor Erreichen dieses Höchstwerts wirksam begründete Servicevereinbarungen bleiben für ihre jeweils vereinbarte Laufzeit bestehen und werden ausschließlich auf den Servicehöchstwert angerechnet. Bei der Begründung einer Servicevereinbarung ist deren für die gesamte vorgesehene Laufzeit zu erwartender Nettovergütungswert auf den noch verfügbaren Servicehöchstwert anzurechnen. Eine Servicevereinbarung darf nur begründet werden, wenn der hierfür erforderliche Gesamtwert innerhalb des noch verfügbaren Servicehöchstwerts liegt. Die vorgenannten Höchstwerte begründen weder eine Mindestabnahme noch eine Verpflichtung der Auftraggeberin zur vollständigen Ausschöpfung. Einzelabrufe erfolgen ausschließlich nach dem tatsächlichen Bedarf, den Bedingungen dieser Vergabeunterlagen und der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel. Ansprüche des Auftragnehmers wegen einer geringeren tatsächlichen Inanspruchnahme, insbesondere auf Vergütung, entgangenen Gewinn, Schadensersatz oder sonstigen Ausgleich, bestehen nicht. Für die investive Umsetzung der Zielsystemlandschaft in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 steht nach gegenwärtiger Finanzplanung ein maximaler Finanzierungsrahmen von 1.500.000,00 EUR brutto zur Verfügung. Die Auftraggeberin beabsichtigt vorrangig, die vollständige Zielsystemlandschaft mit sieben neuen Endoskopiearbeitsplätzen im Zeitraum 2026/2027 abzurufen, sofern nach Maßgabe der folgenden Regelung mindestens ein wertbares Angebot einen budgetwirksamen Gesamtaufwand von höchstens 1.500.000,00 EUR brutto erreicht und deshalb Szenario A zur Anwendung kommt. Szenario A - Vollumstellung innerhalb des verfügbaren Investitionsbudgets möglich. Szenario B - Vollumstellung innerhalb des verfügbaren Investitionsbudgets nicht möglich; stufenweise Umsetzung über die Laufzeit der Rahmenvereinbarung. Maßgeblich für die Anwendung von Szenario A oder Szenario B ist ausschließlich die festgelegte Budgetprüfung. Erreicht mindestens ein wertbares Angebot unter Berücksichtigung des verbindlichen Gesamtrücknahmewertes einen budgetwirksamen Gesamtaufwand von höchstens 1.500.000,00 EUR brutto, kommt Szenario A zur Anwendung. Andernfalls gilt Szenario B. Wartungs- und Servicekosten werden nicht in die Budgetprüfung einbezogen. Die Budgetobergrenze stellt kein eigenständiges Zuschlagskriterium und grundsätzlich keine Ausschlussgrenze für das Angebot dar. Allein die Einhaltung der Budgetobergrenze begründet keinen Anspruch auf Zuschlag. Der Zuschlag wird auf das wertbare Angebot mit der höchsten nach den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien ermittelten Gesamtpunktzahl erteilt. Gemeinsame Vergabe der Liefer- und Serviceleistungen: Die Auftraggeberin hat geprüft, ob die Liefer-, Installations-, Integrations- und Inbetriebnahmeleistungen einerseits sowie die Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparatur-, Softwarepflege-, Ersatzteilversorgungs- und Verfügbarkeitsleistungen andererseits getrennt in Fachlosen vergeben werden können. Von einer Trennung wird aufgrund überwiegender technischer und wirtschaftlicher Gründe abgesehen. Die ausgeschriebenen Endoskopiesysteme bilden eine eng verbundene Systemplattform aus Endoskopen, Video- und Lichtprozessortechnik, Software- und Firmwareständen, Bildgebungs- und gegebenenfalls KI-Funktionen, Monitoren, Schnittstellen, Zubehör und weiterer Peripherie. Die dauerhafte klinische Nutzbarkeit hängt vom störungsfreien Zusammenwirken dieser Komponenten ab. Eine getrennte Beauftragung würde zusätzliche technische Schnittstellen und Abgrenzungsrisiken insbesondere bei Störungsursachen, Gewährleistungs- und Serviceverantwortung, Softwareständen, Ersatzteilversorgung, regulatorischen Maßnahmen und der Kompatibilität von Ersatz- und Leihgeräten schaffen. Im hochfrequentierten klinischen Betrieb könnten hierdurch Fehlerbehebungen verzögert und Ausfallzeiten verlängert werden. Die gemeinsame Vergabe gewährleistet demgegenüber eine durchgängige Gesamtverantwortung für Systemfunktion, Integration, Servicekoordination und Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft sowie eine vergleichbare Lebenszykluskostenbewertung über Beschaffung und Service. Der AN darf geeignete und qualifizierte Nachunternehmer nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsunterlagen einsetzen; gegenüber der MHH bleibt er für sämtliche Leistungen einheitlich verantwortlich. Rahmenvertrag und Servicekonzept: Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen für die endoskopische Gastroenterologie der MHH. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt 4 Jahre ab dem vertraglich festgelegten Beginn. Eine automatische Verlängerung findet nicht statt. Die Rahmenvereinbarung enthält die für die späteren Einzelabrufe maßgeblichen Leistungs-, Preis- und Vertragsbedingungen. Einzelabrufe erfolgen ausschließlich durch die MHH gegenüber dem Zuschlagsempfänger und begründen jeweils einen Einzelauftrag zu den Bedingungen der Rahmenvereinbarung. Ein erneutes Vergabeverfahren findet nicht statt. Im Zuge eines Einzelabrufs dürfen keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vorgenommen werden. Zu beachten ist hierbei für den Bieter, dass der überwiegende Austausch in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 geplant ist. Die im Leistungsverzeichnis und im Preisblatt ausgewiesenen Mengen sind, soweit nicht ausdrücklich eine Mindestabnahme festgelegt ist, geschätzte beziehungsweise maximale Abrufmengen nach Maßgabe der jeweiligen Kennzeichnung. Sie begründen keine Verpflichtung der MHH zur vollständigen Abnahme. Umfang, Reihenfolge und Zeitpunkt der Einzelabrufe richten sich nach dem festgestellten Bedarf, der klinischen und technischen Priorität, dem jeweils einschlägigen Umsetzungsszenario, der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel sowie den in den Vergabeunterlagen festgelegten Abrufbedingungen. Die MHH ist nicht verpflichtet, bestimmte Abrufe zu einem bestimmten Zeitpunkt, in einer bestimmten Reihenfolge oder in einem bestimmten Umfang vorzunehmen, soweit sich aus dem Szenario A oder einer ausdrücklich bezeichneten Mindestabnahme nichts Abweichendes ergibt. Aus unterbliebenen, späteren oder geringeren Abrufen entstehen dem Auftragnehmer keine Ansprüche auf Vergütung, entgangenen Gewinn, Schadensersatz oder sonstigen Ausgleich. In Abhängigkeit von der Gesamtkostensituation kann es notwendig sein, die Abrufe aus der Rahmenvereinbarung auf deren Laufzeit zu verteilen. Einzelabrufe dürfen nur innerhalb der vierjährigen Laufzeit der Rahmenvereinbarung erklärt werden. Für jedes aufgrund dieser Ausschreibung neu gelieferte Gerät wird mit dem jeweiligen Einzelabruf zugleich ein Wartungs- und Servicevertrag mit einer Laufzeit von 8 Jahren ab dem vertraglich bestimmten Servicebeginn begründet. Wird nach Maßgabe der Ziffern 8 und 9 anstelle eines Neusystems ein kompatibles Bestandssystem weiterverwendet, wird dieses ab dem von der MHH bestimmten Integrationszeitpunkt für den vorgesehenen Servicezeitraum in den Wartungs- und Servicevertrag einbezogen. Die aufgrund rechtzeitiger Einzelabrufe begründeten Wartungs- und Serviceverträge bestehen unabhängig vom späteren Ende der vierjährigen RV bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Vertragslaufzeit fort.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: Erfüllung der Bedingungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LKSG) und der Anforderungen gemäß NTVergG
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 1: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Öffentliche Auftraggeber schließen, gemäß §123 Abs. 1 Nr. 1 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129?a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129?b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB: § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
Betrug: § 123 Zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: Abs. 1 Nr. 4.§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Abs. 1 Nr. 5.§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
Korruption: Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein Ausschlussgrund: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen)
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: den §§ 232 232a Abs. 1-5, den 232b bis 232a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Zahlungsunfähigkeit: Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 3 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 4 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 5 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 7 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn -das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. -das Unternehmen a)versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b)versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c)fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

5. Los

5.1.
Los: LOT-0001
Titel: MHH - Rahmenvereinbarung zum bedarfsorientierten Austausch von Endoskopie-Systemen inklusive Servicevereinbarung in der Gastroenterologie der Medizinischen Hochschule (MHH)
Beschreibung: Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) betreibt als leistungsstarkes Zentrum der Supramaximalversorgung eine hochfrequentierte gastroenterologische Endoskopie. Das dortige Aufgabenspektrum umfasst das gesamte Spektrum der diagnostischen und interventionellen Endoskopie auf internationalem Spitzenniveau. Dazu gehören unter anderem hochkomplex gesteuerte Eingriffe wie die endoskopisch-retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP), die Cholangioskopie, der endoskopische Ultraschall (EUS) sowie komplexe Geweberesektionen (EMR/ESD). Aus dem Jahr 2024 sind hierzu folgende Untersuchungszahlen bekannt: Videogastroskopien: 5.795 Video-Koloskopien: 2.336 endoskopisch-retrograde Cholangiopankreatikographien (ERCP): 1.050 Endosonographien: 347 Gesamtuntersuchungen im Jahr 2024: 9.528 Eine lückenlose, technisch einwandfreie und hochauflösende Bildgebung ist hierbei die fundamentale Voraussetzung für die Patientensicherheit und die präzise klinische Steuerung. Um diesen hohen Versorgungsstandard nachhaltig zu sichern, sind moderne Endoskopietürme sowie das dazugehörige Instrumentarium zwingend erforderlich. Ein Großteil der aktuell genutzten Medizintechnik in diesem Bereich ist technisch überaltert. Sie entspricht nicht mehr den aktuellen Anforderungen an die Bildqualität sowie an moderne Hygiene- und Aufbereitungsstandards. Der Austausch der Altsysteme ist zur Vermeidung von Ausfallzeiten und zur Aufrechterhaltung des täglichen Untersuchungsbetriebs unumgänglich. Im Zuge dieser Ausschreibung ist ein nahezu vollständiger Austausch des Endoskopiegeräteparks erforderlich. Eine notwendige logistische und funktionelle Vorgabe des Betreibers ist, dass sämtliche Endoskope über alle Untersuchungsräume hinweg möglichst flexibel und uneingeschränkt kompatibel einsetzbar sind. Ein paralleler, herstellerübergreifender Mischbetrieb für gleichartige Untersuchungen innerhalb der Abteilungsstruktur ist aus prozessualen, wirtschaftlichen und qualitativen Gründen möglichst zu vermeiden. Ein solcher Mischbetrieb würde erhöhte Anforderungen und Aufwendungen bei der Instrumentenaufbereitung einschließlich der Logistik zur Bereitstellung jeweils kompatibler Endoskope im Patientenbetrieb, bei der Wartungs- und Instandsetzungssteuerung sowie bei der Schulung des Personals verursachen. Für ein Haus der Supramaximalversorgung ist die systembezogene Standardisierung nicht lediglich ein wirtschaftlicher Gesichtspunkt. Sie unterstützt die Behandlungssicherheit und die therapeutische Kontinuität, reduziert technische Medienbrüche und begrenzt die kognitive Belastung des Personals bei wechselnden klinischen Einsatzsituationen. Diese Beschaffungsziele werden ausschließlich anhand der in den Vergabeunterlagen veröffentlichten funktionalen, technischen und qualitativen Anforderungen bewertet; eine Herstellerpräferenz ist damit nicht verbunden. Die MHH betreibt derzeit sieben Endoskopiearbeitsplätze mit insgesamt 34 Endoskopen für die im Leistungsverzeichnis beschriebenen gastroenterologischen Einsatzbereiche. Gegenstand der ausgeschriebenen Zielsystemlandschaft sind sieben vollständig funktionsfähige Endoskopiearbeitsplätze einschließlich der erforderlichen Video- und Lichtprozessortechnik, Monitorsysteme, Endoskope, endosonographischen Komponenten, KI-gestützten Diagnostikeinheiten, Zusatzgeräte, Integrations-, Installations-, Schulungs- und Einweisungsleistungen sowie der zugehörigen Wartungs- und Serviceleistungen. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass einer der sieben Arbeitsplätze in einen ERCP-Untersuchungsraum integriert ist und die Darstellung des endoskopischen Videobildes auf dem Großbildmonitor und dem Assistenzmonitor des Röntgensystems erfolgt. Folglich sind die Monitore dieses Untersuchungsplatzes nicht Bestandteil der Ausschreibung. Ziel der Beschaffung ist die schrittweise oder, sofern wirtschaftlich und haushaltsrechtlich realisierbar, vollständige Umstellung der Gastroenterologie auf eine möglichst herstellerhomogene Endoskopiesystemplattform. Durch die Vereinheitlichung sollen insbesondere ein konsistentes Bedienkonzept, standardisierte klinische Abläufe, eine einheitliche Anwenderschulung, eine durchgängige technische Integration sowie eine verlässliche Service-, Ersatzteil- und Softwareversorgung gewährleistet werden. Die gesondert betriebene Doppelballonenteroskopie bleibt als medizinische Anwendung erhalten. Es handelt sich um einen vollständig nutzbaren Endoskopiearbeitsplatz, bestehend aus Videoprozessor, Haupt- und Assistenzmonitor, CO2-Insufflation und Absaugpumpe; die speziellen Ballonendoskope sind gesondert zu betrachten. Der vorhandene Arbeitsplatz kann im Falle technischer Kompatibilität mit der Systemplattform des Zuschlagsempfängers nach Maßgabe der nachstehenden Bestands- und Abrufregelung weiterbetrieben werden. Der Bedarf der MHH umfasst insgesamt sieben betriebsbereite Endoskopiearbeitsplätze. Sämtliche Bieter haben deshalb die vollständige Zielsystemlandschaft mit sieben neu zu liefernden Endoskopiearbeitsplätzen einschließlich sämtlicher zugehöriger Komponenten und Serviceleistungen anzubieten und im Preisblatt vollständig zu bepreisen. Die fachliche Bewertung, die Bewertung der Teststellung sowie die reguläre Investitions- und Servicekostenbewertung erfolgen grundsätzlich auf Grundlage dieser vollständigen Zielsystemlandschaft mit sieben neuen Arbeitsplätzen. Die im Leistungsverzeichnis und Preisblatt ausgewiesenen Mengen stellen, soweit nicht ausdrücklich eine Mindestabnahme bezeichnet ist, Höchstmengen der Rahmenvereinbarung dar. Aus der vollständigen Bepreisung entsteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf Abruf sämtlicher Positionen oder Höchstmengen. Die auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelabrufe richten sich nach dem tatsächlichen Bedarf und den in den Vergabeunterlagen abschließend festgelegten Bedingungen. Mit der Abgabe und Unterschrift eines Angebots im Rahmen dieses Vergabeverfahrens wird der Vertrag in vorliegender Form vom Bieter akzeptiert.
Interne Kennung: 2026/733/9000a
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33168100 Endoskopen
Zusätzliche Einstufung (cpv): 33168000 Ausrüstung für Endoskopie und Endochirurgie
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Carl-Neuberg-Straße 1
Stadt: Hannover
Postleitzahl: 30625
Land, Gliederung (NUTS): Region Hannover (DE929)
Land: Deutschland
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit: 48 Monate
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugeben: Nicht erforderlich
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Die Teststellung ist Bestandteil der qualitativen Angebotswertung und dient der praktischen Überprüfung der angebotenen Systeme unter klinischen Einsatzbedingungen innerhalb der Gastroenterologie der Medizinischen Hochschule Hannover. Grundlage der Bewertung ist die im Tabellenblatt "Bewertung Endanwender" hinterlegte Bewertungsmatrix. Die Auftraggeberin führt nach Ablauf der Angebotsfrist mit sämtlichen wertbaren Angeboten eine praktische Teststellung durch. Nach schriftlicher Aufforderung durch die Vergabestelle verpflichtet sich der Bieter, die Teststellung eigenverantwortlich, unverzüglich und kostenfrei mit dem benannten Ansprechpartner der Auftraggeberin zu koordinieren und durchzuführen. Die Kontaktdaten werden rechtzeitig durch die Vergabestelle mitgeteilt. Teststellung bei bereits vorhandenen oder bereits erprobten Systemen: Auch für Geräte- oder Systemtypen, die bereits im Bestand der MHH vorhanden sind, dort eingesetzt wurden oder zuvor erprobt worden sind, ist eine vollständige, aktuelle und auf das konkrete Angebot bezogene physische Teststellung durchzuführen. Frühere Einsätze, Erprobungen, Bewertungen oder allgemeine Erfahrungen mit einem Hersteller, einer Systemplattform oder einer Produktfamilie ersetzen die im Vergabeverfahren vorgesehene Teststellung nicht. Gegenstand der Teststellung ist die vollständig angebotene, wertungsrelevante Systemkonfiguration einschließlich sämtlicher angebotener Endoskoptypen, Video- und Lichtprozessortechnik, Software- und Firmwarestände, freigeschalteter Funktionen, Bildgebungs- und KI-Funktionen, Zubehörteile, Systemintegrationen sowie sonstiger für die Endanwenderbewertung maßgeblicher Komponenten. Verbindlichkeit der geprüften Systemkonfiguration: Die im Rahmen der Teststellung bereitgestellte und bewertete Systemkonfiguration muss in allen für die Leistungsfähigkeit, klinische Nutzung und Bewertung maßgeblichen Bestandteilen der mit dem Angebot verbindlich angebotenen Konfiguration entsprechen. Die in der Teststellung geprüfte Konfiguration wird im Zuschlagsfall insoweit Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung. Der Auftragnehmer hat bei sämtlichen Einzelabrufen Geräte, Komponenten, Endoskoptypen, Zubehörteile, Software- und Firmwarestände, freigeschaltete Funktionen, Bildgebungs- und KI-Funktionen sowie Schnittstellen in der geprüften und angebotenen Ausführung zu liefern und betriebsbereit herzustellen. Abweichungen, der Austausch oder das Weglassen wertungsrelevanter Bestandteile sowie funktionale Einschränkungen sind unzulässig. Dies gilt insbesondere, wenn hierdurch die während der Teststellung festgestellten Eigenschaften, die Erfüllung von Mindestanforderungen oder das Bewertungsergebnis nachteilig verändert werden können. Ist die geprüfte Ausführung bei einem späteren Einzelabruf aufgrund einer nach Angebotsabgabe eingetretenen Produktabkündigung, regulatorischen Änderung oder technischen Weiterentwicklung nachweislich nicht mehr lieferbar, darf nur eine Nachfolge- oder Ersatzkonfiguration bereitgestellt werden, die mindestens gleichwertig ist, sämtliche Mindestanforderungen weiterhin erfüllt, vollständig kompatibel ist und die in der Teststellung bewerteten Eigenschaften und Funktionen ohne Verschlechterung aufweist. Der Auftragnehmer hat die Nichtverfügbarkeit und die vollständige Gleichwertigkeit vor Lieferung prüffähig nachzuweisen. Der Einsatz der abweichenden Konfiguration bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MHH; Mehrkosten entstehen der MHH hierdurch nicht. Gesetzliche und vertragliche Rechte der MHH bei nicht vertragsgemäßer Leistung bleiben unberührt. Sämtliche wertbaren Angebote werden anhand derselben veröffentlichten Bewertungsmatrix sowie nach denselben Bewertungsmaßstäben, Gewichtungen und Dokumentationsanforderungen bewertet. Aus der bereits bestehenden Nutzung, Erprobung oder Bekanntheit eines Systems dürfen weder positive noch negative Zusatzpunkte, Vermutungen oder sonstige Bewertungsvorteile beziehungsweise -nachteile abgeleitet werden. Maßgeblich sind ausschließlich die während der jeweiligen Teststellung erhobenen und dokumentierten Erkenntnisse. Sofern einzelne Komponenten der konkret angebotenen Konfiguration bereits bei der MHH vorhanden sind, kann die Vergabestelle nach vorheriger Abstimmung zulassen, dass diese aus organisatorischen Gründen in die Teststellung einbezogen werden. Dies entbindet den Bieter nicht von seiner Verantwortung, die vollständig angebotene wertungsrelevante Konfiguration während des festgelegten Testzeitraums betriebsbereit zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch des Bieters auf die Nutzung vorhandener Geräte oder Komponenten besteht nicht. Die Teststellung findet in der Klinik für Gastroenterologie der Medizinischen Hochschule Hannover (Gebäude K05, Ebene 02) statt. Der Testzeitraum beträgt in der Regel 10 bis 14 Kalendertage je Bieter. Der genaue Zeitrahmen für Anlieferung, Aufbau, Einweisung, Testbetrieb, Abbau und Rücktransport wird durch den Auftraggeber festgelegt, um den laufenden klinischen Betrieb sicherzustellen. Die Teststellung umfasst mindestens: - die Lieferung der angebotenen Geräte und Systemkomponenten sowie den betriebsbereiten Aufbau vor Ort, - die Bereitstellung sämtlicher für den Betrieb erforderlicher Komponenten, - die Einweisung der Anwender entsprechend den geltenden gesetzlichen Anforderungen, die Unterstützung während des Testbetriebs sowie den Rückbau und Rücktransport nach Abschluss der Testphase. Sämtliche im Zusammenhang mit der Teststellung entstehenden Kosten, insbesondere Transport-, Versicherungs-, Aufbau-, Abbau-, Einweisungs- sowie gegebenenfalls erforderliche Verbrauchsmaterialkosten, werden vom Bieter getragen. Aufbereitung und RDG-E-Kompatibilität: Für die Dauer der Teststellung hat der Bieter sicherzustellen, dass die angebotenen Systeme unter den tatsächlichen Aufbereitungsbedingungen der Auftraggeberin validiert betrieben werden können. Soweit für die Wiederaufbereitung im klinikeigenen Reinigungs- und Desinfektionsgerät für Endoskope (RDG-E) spezielle Adapter, Freigaben, Validierungen, Programme oder Aufbereitungsparameter erforderlich sind, sind diese kostenfrei bereitzustellen. Die beim Auftraggeber eingesetzten RDG-E-Systeme sind vor Beginn der Teststellung mit den zuständigen Anwenderbereichen abzustimmen. Datenschutz und Patientensicherheit: Der Bieter stellt sicher, dass sämtliche zur Teststellung bereitgestellten Systeme vor Auslieferung ordnungsgemäß gereinigt, desinfiziert beziehungsweise entsprechend den gesetzlichen Anforderungen aufbereitet wurden. Nach Abschluss der Teststellung und vor Rücktransport der Geräte sind sämtliche während des Testbetriebes lokal gespeicherten Patienten-, Untersuchungs- oder Bilddaten vollständig und datenschutzkonform zu löschen. Die Löschung hat unwiderruflich und entsprechend den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie gegebenenfalls weiterer einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen zu erfolgen. Auf Verlangen der Auftraggeberin ist die Datenlöschung schriftlich zu bestätigen. Durchführung der Endanwenderbewertung: Die Bewertung der Teststellung erfolgt durch eine vom Auftraggeber benannte interdisziplinäre Anwendergruppe. Die Anwendergruppe setzt sich insbesondere aus Vertretern des ärztlichen Dienstes, der Endoskopieassistenz und der Endoskopieaufbereitung zusammen. Die Endanwenderbewertung erfolgt als moderierte Teambewertung. Eine individuelle Einzelbewertung sämtlicher Anwender sowie eine anschließende Mittelwertbildung sind nicht vorgesehen. Die Mitglieder der Anwendergruppe bewerten die einzelnen Kriterien gemeinsam auf Grundlage der vorgegebenen Bewertungsmatrix. Das Ergebnis wird in einem gemeinsamen Bewertungsbogen dokumentiert und Bestandteil der Vergabeakte. Bei unterschiedlichen Einschätzungen innerhalb der Anwendergruppe erfolgt eine gemeinsame fachliche Bewertung und Konsensfindung. Wesentliche Besonderheiten oder abweichende Einschätzungen werden ergänzend im Bemerkungsfeld dokumentiert. Für sämtliche Bieter gelten identische Testbedingungen hinsichtlich der folgenden Aspekte: - Testdauer, - Bewertungsmethodik, - Bewertungsmatrix, - Bewertungsmaßstab, - Gewichtungsmodell und - Dokumentationsanforderungen. Nachträgliche Änderungen der Bewertungskriterien, Gewichtungen oder Bewertungsmaßstäbe sind ausgeschlossen. Verweigert ein Bieter die von der Vergabestelle angeforderte vollständige Teststellung oder stellt er die konkret angebotene, wertungsrelevante Systemkonfiguration einschließlich sämtlicher für die Endanwenderbewertung erforderlicher Komponenten, Funktionen, Softwarestände, Freischaltungen, Zubehörteile und Schnittstellen nicht innerhalb der festgelegten angemessenen Frist vollständig, funktionsfähig und betriebsbereit zur Verfügung, wird das Angebot ausgeschlossen, sofern infolgedessen eine vollständige und mit den übrigen Angeboten vergleichbare Bewertung anhand der veröffentlichten Bewertungsmatrix nicht möglich ist. Dies gilt auch, wenn einzelne für mindestens ein Bewertungskriterium erforderliche Komponenten oder Funktionen fehlen, nicht dem Angebot entsprechen oder während des vorgesehenen Testzeitraums nicht in bewertbarem Umfang zur Verfügung stehen. Von einem Ausschluss wird nur abgesehen, wenn der festgestellte Mangel ohne Änderung der angebotenen Systemkonfiguration, ohne Austausch oder Nachbesserung wertungsrelevanter Angebotsbestandteile, ohne Verlängerung oder Wiederholung der Teststellung und ohne Beeinträchtigung der Gleichbehandlung innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten kurzen Frist vollständig behoben werden kann. Vorübergehende technische Störungen während der Teststellung führen nicht zum Ausschluss, soweit sie unverzüglich behoben werden, eine ordnungsgemäße und vergleichbare Bewertung sämtlicher Kriterien weiterhin möglich bleibt und dem Bieter hierdurch kein zusätzlicher Test- oder Bewertungsvorteil entsteht.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Erfüllung sozialer Zielsetzungen
Beschreibung: Aufnahme von Anforderungen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) und zur Tariftreueerklärung nach NTVergG, Tariftreue- und Mindestentgelterklärung, Angabe von Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter
Gefördertes soziales Ziel: Gleichstellung der Geschlechter, Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte in globalen Wertschöpfungsketten, Faire Arbeitsbedingungen, Sonstiges
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Eignungskriterien: Bekanntmachung, Auftragsunterlagen
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Eignungskriteriums: Anlage 1 Eigenerklärung zur Eignung/Firmenauskunft (nur für Drittunternehmen) (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Eigenerklärung zur Eignung/Firmenauskunft Drittunternehmen

Kriterium: Referenzen zu bestimmten Lieferungen
Beschreibung des Eignungskriteriums: Anlage 2 Referenzliste (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Eigenerklärung Referenzen

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Eignungskriteriums: Anlage 3 Tariftreue- und Mindestentgelterklärung gem. §4 Abs. 1 u. 2 NTVergG (nur für Drittunternehmen) (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Anlage 3 Tariftreue- und Mindestentgelterklärung gem. §4 Abs. 1 u. 2 NTVergG

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Eignungskriteriums: Anlage 4 Erklärung der Bewerber-/Bietergemeinschaft (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Erklärung der Bewerber-/Bietergemeinschaft

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Eignungskriteriums: Anlage 5 Verpflichtungserklärung von eingebundenen Drittunternehmen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Verpflichtungserklärung von eingebundenen Drittunternehmen

Kriterium: Informationssicherheit
Beschreibung des Eignungskriteriums: Mindestanforderungen an die Dokumentation von (IT-) Systemen der MHH (Mit dem Angebot; Keine oder anderweitige Formerfordernis): Mindestanforderungen an die Dokumentation von (IT-) Systemen der MHH.

Kriterium: Berufliche Risikohaftpflichtversicherung
Beschreibung des Eignungskriteriums: Versicherungsnachweis Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Versicherungsnachweis Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Eignungskriteriums: Anlage 3a Vorvertragliche Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (nur für Drittunternehmen) (Mit dem Angebot; Keine oder anderweitige Formerfordernis): Vorvertragliche Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz) - Stand: 01.01.2020; Zusicherung der Einsichtnahme- und Kontrollrechte des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Eignungskriteriums: Fragebogen zur Eignungspruefung in der Angebotsphase.xlsx (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Eigenerklärung zur Eignung

Kriterium: Zertifikate von unabhängigen Stellen über Qualitätssicherungsstandards
Beschreibung des Eignungskriteriums: Nachweis Zertifizierung nach DIN EN ISO 10079-1 und DIN EN IEC 60601-1 (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): siehe hierzu Anlage 8 Pos. 4.4 des LVs

Kriterium: Eintragung in ein relevantes Berufsregister
Beschreibung des Eignungskriteriums: Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister - Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister ihres Sitzes /Wohnsitzes oder vergleichbares Register, soweit dies in dem Mitgliedstaat geführt wird.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Eignungskriteriums: Eigenerklärung AentG/ AufenthG/ SchwarzArbG/ MiLoG - 1. Mir/Uns ist bekannt, dass Bewerber gemäß § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht. 2. Mir/Uns ist bekannt, dass Öffentliche Auftraggeber gemäß § 98c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen können, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder nach den §§ 10, 10a oder 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. 3. Mir/Uns ist bekannt, dass Öffentliche Auftraggeber gemäß § 21 SchwarzArbG einen Bewerber oder Bieter bis zu einer Dauer von drei Jahren ausschließen sollen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, § 404 4. Absatz 1 oder 2 Nummer 3 SGB III, §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungs-gesetzes (AÜG) oder § 266a Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. 5. Mir/Uns ist bekannt, dass Bewerber gemäß § 19 Mindestlohngesetz (MiLoG) von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.

Kriterium: Supply-Chain-Management
Beschreibung des Eignungskriteriums: Eigenerklärung Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) - Eigenerklärung Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) Am 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Ab dem 1. Januar 2024 müssen auch Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten die Vorgaben des LkSG erfüllen. Das LkSG verpflichtet diese Unternehmen, in Ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Die MHH unterliegt den gesetzlichen Verpflichtungen des LkSG. Dies umfasst auch die sich aus § 6 Abs. 4 LkSG ergebende Pflicht, angemessene Präventionsmaßnahmen bezüglich ihrer Lieferanten zu ergreifen. Die folgende Eigenerklärung stellt dabei eine risikobasierte Maßnahme dar, um dieser gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Das Einholen der Eigenerklärung erfolgt also unabhängig davon, ob die (potenziellen) Vertragspartner*innen selbst Verpflichtete nach dem LkSG sind, sondern basiert auf der individuellen Risikobewertung der Geschäftsbeziehung. Alle Angaben in dieser Eigenerklärung werden ausschließlich zum Zweck des Nachweises von Präventionsmaßnahmen verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. 1. Wir haben Kenntnis davon genommen, dass die MHH den Verpflichtungen des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vom 16.07.2021 (LkSG) unterliegt. 2. Wir stimmen der Durchführung von angemessenen risikobasierten Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechtsstrategie durch die MHH und / oder die von der MHH mit der Durchführung der o.g. Kontrollen beauftragten Unternehmen / Institutionen zu. 3. Uns ist bekannt, dass Unternehmen von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden sollen, die - wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 175.000 EUR, - wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 2 Satz 2 LkSG in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 1.500.000 EUR, - wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 2 Satz 2 LkSG in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.000.000 EUR, - wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach des § 24 Absatz 3 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 4. Mir/Uns ist bekannt, dass Unternehmen von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden sind. 5. Ich/Wir erkläre(n) hiermit, - dass keine Strafen oder Geldbußen für die vorgenannten Tatbestände oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gegen mein/unser Unternehmen oder eine Person verhängt worden sind, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist, - dass keine zuvor genannten Gründe vorliegen, die einen Ausschluss meines/unseres Unternehmens von der Teilnahme am Vergabeverfahren rechtfertigen könnten. 6. Sofern wir selbst Verpflichtete nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sind, erklären wir hiermit, dass keine Geldbußen in der vorgenannten Höhe für die vorgenannten Tatbestände oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gegen mein/unser Unternehmen oder eine Person verhängt worden sind, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist. 7. Sofern wir nicht selbst Verpflichtete nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sind, erklären wir hiermit, dass durch mein/unser Unternehmen oder einer Person, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist, keine rechtskräftigen Verurteilungen aufgrund von Verstößen gegen die jeweils geltenden Gesetze zum Schutz von Menschenrechten und zum Schutz der Umwelt in den letzten 5 Jahren bekannt sind.

Kriterium: Referenzen zu bestimmten Lieferungen
Beschreibung des Eignungskriteriums: Referenzen - Die Anlage 2 Referenzenliste ist ausgefüllt einzureichen. Zum Nachweis seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit hat der Bieter mit dem Angebot mindestens drei Referenzprojekte über vergleichbare Leistungen einzureichen, die in den letzten drei Jahren erbracht wurden. Stichtag ist der Tag des Ablaufs der Angebotsfrist. 1. Definition der Vergleichbarkeit: Eine Referenz gilt als vergleichbar, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllt: - Gegenstand der Leistung: Umfassende Service-, Wartungs- und Reparaturleistungen (Vollversorgung/All-Inclusive oder herstellergleiche Instandhaltung) an flexiblen Endoskopen sowie der dazugehörigen Systemperipherie (Videoprozessoren, Lichtquellen, medizinische Monitore, CO2-Insufflatoren und Absaugpumpen). - Volumen/Umfang: Von den drei Referenzprojekten muss mindestens eines die Betreuung einer Geräteflotte von mindestens 20 aktiven Endoskopen einschließlich der dazugehörigen Systemperipherie umfassen. Die beiden weiteren Referenzprojekte müssen zusammen die Betreuung von mindestens 20 aktiven Endoskopen einschließlich der jeweils dazugehörigen Systemperipherie nachweisen. - Auftraggeber: Betrieb im klinischen Umfeld (Krankenhaus, Universitätsklinikum oder ambulantes OP-Zentrum/Großpraxis). 2. Geforderte Angaben pro Referenz (Formblatt-Vorgabe): Für jedes der drei Referenzprojekte sind vom Bieter zwingend folgende Angaben zu machen: 1. Name und Anschrift des Auftraggebers (inkl. Benennung eines ansprechbaren, auskunftsberechtigten Ansprechpartners mit Telefonnummer oder E-Mail-Adresse). 2. Zeitraum der Leistungserbringung (Vertragslaufzeit von/bis). 3. Detaillierte Beschreibung des Leistungsumfangs (insb. Nachweis über die vertragliche Vereinbarung von Verfügbarkeitsgarantien/Uptime-Modellen). 4. Anzahl und Art der betreuten Geräte (Endoskope und Peripheriekomponenten). Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt dem Bieter / Bewerber. Gefordert wird die Abgabe von Referenzen mit einem Liefer-/Leistungszeitraum aus den letzten 3 Jahren. Sollten Sie mehr Referenzen einreichen wollen, sind die Vordrucke unten zu kopieren. Mit Abgabe eines Angebots erklärt sich der Bieter/Bewerber mit der Prüfung bzw. Kontaktaufnahme zu den vorgelegten Referenzen einverstanden. Verwenden Sie bitte für die Darstellung der Referenzen die dafür vorgesehene Anlage 2 "Referenzliste".

Kriterium: Zertifikate von unabhängigen Stellen über Qualitätssicherungsstandards
Beschreibung des Eignungskriteriums: Zertifizierung nach DIN EN ISO 10079-1 und DIN EN IEC 60601-1 - Geforderte Mindeststandards (Nichterfüllung führt zum Ausschluss): Nachzuweisen ist eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 10079-1 und DIN EN IEC 60601-1. siehe hierzu Anlage 8 Punkt 4.4 des LVs

Kriterium: Berufliche Risikohaftpflichtversicherung
Beschreibung des Eignungskriteriums: Angaben zur Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherungsdeckung - Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen: - 5,0 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden, jeweils 2-fach maximiert je Versicherungsjahr - 5,0 Mio. EUR für Vermögensschäden, jeweils 2-fach maximiert je Versicherungsjahr Sofern der Nachweis nicht bereits mit dem Angebot in der geforderten Höhe erbracht werden kann, reicht zunächst die schriftliche Zusage bzw. Eigenerklärung des Bieters, dass im Auftragsfall eine Versicherung in der geforderten Höhe erfolgt. Die Versicherungsbestätigung ist nach Zuschlagserteilung innerhalb einer Woche dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen. Seitens des Bieters sind folgende Angaben zu machen: Versichert bei/Angabe des Versicherers Angabe der Versicherungs-Nr. Deckungssumme Personen- und Sachschäden: Deckungssumme Vermögensschäden:

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Eignungskriteriums: Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz) - Diese Erklärung bezieht sich nur auf Leistungen zur Auftragsausführung, welche innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden. Hiermit verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, bei der Ausführung der auf der Grundlage dieses Vergabeverfahrens zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen 1. meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (ab 01.01.2025: 12,82/ ab 01.01.2026: 13,90 Euro) zu zahlen und 2. meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese können sich ergeben aus: > den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) > den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) > den auf Grundlage des AEntG oder AÜG erlassenen Rechtsverordnungen sowie > aus einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des AEntG (Stand: 01.Januar 2025)

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Eignungskriteriums: Vorvertragliche Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz) - Diese Erklärung bezieht sich nur auf Leistungen zur Auftragsausführung, welche innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden. Hiermit verpflichte ich mich/verpflichten wir uns dem Auftraggeber die Einhaltungen der Verpflichtungen aus dem NTVergG jederzeit nachzuweisen. Der Auftraggeber hat das Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Auftragnehmers (insbesondere Lohn- und Meldeunterlagen). Ich/wir erklären bereits an dieser Stelle, sofern der Zuschlag aus dem o. g. Vergabeverfahren an mich als Bieter durch die Vergabestelle erklärt wird, die folgenden Regelungen vollumfänglich zu akzeptieren. 1. Kontrollrechte 1.1 Allgemeines Kontrollrecht des Auftraggebers Die Vertragsparteien vereinbaren vor dem Hintergrund der Regelung in § 14 Abs. 1 NTVergG ein allgemeines Recht des Auftraggebers zur jederzeitigen Kontrolle, ob der Auftragnehmer und die zur Auftragsausführung eingesetzten Nachunternehmen und Verleihunternehmen die von ihnen im Hinblick auf das NTVergG übernommenen Pflichten erfüllen. 1.2. Kontrollrechte des Auftraggebers und Vertragspflichten des Auftragnehmers im Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers die Grundlage für seine Zahlungsverpflichtung des Mindestentgelts i.S.d. § 4 Abs. 1 NTVergG offenzulegen und Kontrollen über die Einhaltung und Umsetzung dieser Zahlungspflicht zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer die zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen, Arbeitsnachweise der Beschäftigten und Nachweise über Entgeltzahlungen an die Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistung eingesetzt sind, bereit zu halten und dem Auftraggeber jederzeit auf dessen Anforderung auszuhändigen. Um die Einhaltung der in Ziffer 1 und 2 genannten Vertragspflichten zu überprüfen, ist der Auftraggeber berechtigt, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere Leistungsorte/Baustellen und/oder Geschäftsräume zu betreten, Beschäftigte zu befragen, Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Die Unterlagen sind nach Auftragserteilung vollständig und prüffähig bereit zu halten. Die vorstehenden Pflichten sind mit Zuschlag Vertragsbestandteil. Sie gelten auch nach vollständiger Erfüllung der Hauptleistungspflichten durch den Auftragnehmer in entsprechender Anwendung des § 147 Abgabenordnung für zehn (10) Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Hauptleistung des Auftragnehmers vollständig und vertragsgerecht erbracht wurde. Nach vollständiger Leistungserbringung wird der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Bereitstellung und Vorlage der o.g. Unterlagen setzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigten auf die Kontroll- und Nachweispflichten gegenüber dem Auftraggeber hinzuweisen. Ihm ist bekannt, dass die Umsetzung und Ausübung der Kontrollrechte durch den Auftraggeber nicht von der Einwilligung der Beschäftigten abhängt. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Erfassung, Bereithaltung und Offenlegung der personenbezogenen Daten ist zur Prüfung der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mindestentgelts erforderlich und gilt daher unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie sonstigen zur Auftragsausführung Beschäftigten ihre Einwilligung zur Erfassung und Offenlegung der personenbezogenen Daten erteilen. Vorstehende Pflichten bestehen in gleicher Weise für eingesetzte Nachunternehmen und Verleihunternehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen sowie etwaige dritte Nach- und Verleihunternehmen, die für die Ausführung des Auftrags eingesetzt sind, seinerseits auf Einhaltung der Vertragspflichten gem. Ziffer 1 und 2 zu kontrollieren und dem Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtungen auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen. Die in Ziffer 2 genannte Pflicht zur Vorlage von Erklärungen von Nachunternehmen gilt nicht, sofern und soweit der Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 3 NTVergG auf die Vorlage von Erklärungen verzichtet. Auch in diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Zahlung des entsprechenden Mindestentgelts Sorge zu tragen und dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. 2. Sanktionen, Vertragsstrafe und Kündigungsrecht Die Vertragspartner vereinbaren für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers und der von ihm oder durch seine Nach- oder Verleihunternehmen beauftragten Nach- oder Verleihunternehmen gegen die vorstehend erfassten Vertragspflichten gem. Ziffer 1, 2 und Ziffer 3.2 die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert des Auftragswertes netto - basierend auf dem Auftragswert im Zeitpunkt der Beauftragung; bei mehreren Verstößen gegen die Vertragspflichten auf Grundlage des § 4 Abs. 1 NTVergG darf die Summe der Vertragsstrafen 10 vom Hundert des Auftragswertes nicht überschreiten. Diese Vertragsstrafenregelung bezieht sich explizit ausschließlich auf schuldhafte Vertragspflichtverstöße im Zusammenhang mit den vorgenannten Vertragsregelungen der Ziffern 1, 2 und 3.2, die auf den gesetzlichen Regelungen des NTVergG basieren. Die Vereinbarung von Vertragsstrafen für andere Verstöße gegen Vertragspflichten, etwa über die Vereinbarung von Terminen und Fristen, bleibt hiervon unberührt. Schuldhaft ist auch ein Verstoß gegen Vertragspflichten, der durch Nach- oder Verleih-unternehmen begangen wird, wenn und soweit dieser Verstoß als schuldhafter Verstoß des Auftragnehmers gegen eigene Nebenpflichten einzuordnen ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Auftragnehmer schlüssig nachweist, dass er die Einhaltung der Mindestentlohnungspflichten dur...
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 25/09/2026 23:59:59 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 12/10/2026 11:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 79 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Keine besonderen Bedingungen. Bei der Prüfung der eingehenden Angebote werden die Vorgaben gem. VgV § 56 ff. berücksichtigt.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Teststellung der angebotenen Endoskopiesysteme (s. vor allem LV unter Punkt 13): Die Teststellung ist Bestandteil der qualitativen Angebotswertung und dient der praktischen Überprüfung der angebotenen Systeme unter klinischen Einsatzbedingungen innerhalb der Gastroenterologie der Medizinischen Hochschule Hannover. Grundlage der Bewertung ist die im Tabellenblatt "Bewertung Endanwender" hinterlegte Bewertungsmatrix. Die Auftraggeberin führt nach Ablauf der Angebotsfrist mit sämtlichen wertbaren Angeboten eine praktische Teststellung durch. Nach schriftlicher Aufforderung durch die Vergabestelle verpflichtet sich der Bieter, die Teststellung eigenverantwortlich, unverzüglich und kostenfrei mit dem benannten Ansprechpartner der Auftraggeberin zu koordinieren und durchzuführen. Die Kontaktdaten werden rechtzeitig durch die Vergabestelle mitgeteilt.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Finanzielle Vereinbarung: Verweis auf die Allgemeinen Auftrag- und Zahlungsbedingungen der Medizinischen Hochschule Hannover
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Informationen über die Überprüfungsfristen: Der öffentliche Auftraggeber weist darauf hin, dass gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ein Nachprüfungsantrag vor der o.g. Vergabekammer unzulässig ist, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Medizinische Hochschule Hannover
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Medizinische Hochschule Hannover
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: Medizinische Hochschule Hannover

8. Organisationen

8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Medizinische Hochschule Hannover
Registrierungsnummer: 03-0141700000-23
Postanschrift: Carl-Neuberg-Straße 1
Stadt: Hannover
Postleitzahl: 30625
Land, Gliederung (NUTS): Region Hannover (DE929)
Land: Deutschland
Kontaktperson: GB IV - Logistik, Abteilung Zentraleinkauf OE 1260
Telefon: +49 5115326362
Internetadresse: http://www.mh-hannover.de
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Medizinische Hochschule Hannover
Registrierungsnummer: 03-0141700000-23
Postanschrift: Carl-Neuberg-Straße 1
Stadt: Hannover
Postleitzahl: 30625
Land, Gliederung (NUTS): Region Hannover (DE929)
Land: Deutschland
Kontaktperson: GB IV - Logistik, Abteilung Zentraleinkauf OE 1260
Telefon: +49 5115326362
Internetadresse: http://www.mh-hannover.de
Rollen dieser Organisation:
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Registrierungsnummer: t:04131153308
Postanschrift: Auf der Hude 2
Stadt: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land, Gliederung (NUTS): Lüneburg, Landkreis (DE935)
Land: Deutschland
Telefon: +49 4131151334
Fax: +49 4131152943
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0004
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender

Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 8b8de8a9-bf20-4060-b7ef-0c7a7aee66d4 - 01
Formulartyp: Wettbewerb
Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung: 16
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 09/09/2026 16:33:05 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 626492-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 176/2026
Datum der Veröffentlichung: 11/09/2026