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Salzgitter
Salzhausen
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Zeven

Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Wettbewerbliche Vergabe des Landkreises Osnabrück eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Osnabrück Nord

324528-2026 - Planung
Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Wettbewerbliche Vergabe des Landkreises Osnabrück eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Osnabrück Nord
OJ S 91/2026 12/05/2026
Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Dienstleistungen

1. Zuständige Behörde

1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Osnabrück
Rechtsform der zuständigen Behörde: Von einer lokalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung

2. Verfahren

2.1.
Verfahren
Titel: Wettbewerbliche Vergabe des Landkreises Osnabrück eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Osnabrück Nord
Beschreibung: Der Landkreis Osnabrück beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Wettbewerb zu vergeben. Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 Abs. 2 NNVG. Der zu vergebende ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste im Gebiet des Linienbündels Osnabrück Nord wie im aktuellen Nahverkehrsplan (NVP; https://www.planos-info.de/media/nvp_5.0_stadt_und_landkreis_osnabrueck_2026-2030.pdf) beschrieben. Dies beinhaltet Verkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen, insbesondere Bussen und PKW. Umfasst sind ausschließlich fahrplanmäßige Verkehrsdienste. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 3.213.000 Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG sind Beförderungsleistungen nicht genehmigungsfähig, wenn der Genehmigungsantrag die in der Vorabbekanntmachung und die in dem vorliegenden, ergänzenden Dokument beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht und die zuständige Behörde auch kein Einvernehmen zu den Abweichungen erteilt. Abweichend davon ist die Genehmigung gemäß § 13 Abs. 2a Satz 3 PBefG zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorab-bekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als verbindlich zugesichert gelten nur Verkehrsleistungen, die im Genehmigungsantrag gemäß § 12 Abs. 1a PBefG als solche bezeichnet werden und inhaltlich so bestimmt sind, dass daraus eine verlässliche und vollständige Bedienung zu den genannten Anforderungen abgelesen werden kann. Im Falle der Erteilung einer Genehmigung zum eigenwirtschaftlichen Betrieb der Verkehrsdienste kommt kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag mit entsprechenden Änderungsoptionen zu stande. Für diesen Fall erwartet der Landkreis Osnabrück, dass ein Verkehrsunternehmen, das die von der beabsichtigen Vergabe umfassten Verkehre auf eigenwirtschaftlicher Basis betreiben will und einen hierauf gerichteten Genehmigungsantrag stellt, die Zusicherungen ausdrücklich in seinem Genehmigungsantrag erklärt. Der Landkreis wird sich bei der Genehmigungsbehörde nach § 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG dafür einsetzen, in die Kontrolle der durch Auflagen zum Genehmigungsbescheid abzusichernden Zusicherungen einbezogen zu werden.
Verfahrensart: Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: A. Hinweis zum Verfahren Die Vergabe erfolgt als Wettbewerbsvergabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. dem 4. Teil des GWB. Die Angabe der Verfahrensart „Wettbewerbsausschreibung (Artikel 5(3) der Verordnung 1370/2007)“ erfolgt nur, da aus technischen Gründen die Angabe "Wettbewerbsausschreibung nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 i.V.m. dem 4. Teil des GWB" in diesem Portal nicht zur Verfügung steht. Der ÖDA wird nicht als Dienstleistungskonzession ausgestaltet. B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge (§ 8a Abs. 2 S. 2 PBefG) Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8a Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Die Frist wird durch diese Vorinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste (Linienverkehre) ausgelöst. Der Betrieb der o. g. Linien ist zum 09.08.2027 aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung gehört die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für fehlende Kostendeckung Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller die Personenverkehrsdienste während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem, dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. C. Anforderungen an die Personenverkehrsdienste Gem. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA-Anforderungen an die umfassten Personenverkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument des Landkreises (einschl. Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben. Das Ergänzende Dokument (einschließlich Anlagen) steht als Download unter folgender URL zur Verfügung: https://www.planos-info.de/leistungen/vorabbekanntmachung-linienbuendel-osnabrueck-nord/ Das Ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags.Der Landkreis Osnabrück erwartet, dass ein Verkehrsunternehmen, das die von der beabsichtigen Vergabe umfassten Verkehre auf eigenwirtschaftlicher Basis betreiben will und einen hierauf gerichteten Genehmigungsantrags stellt, die Zusicherung erklärt. Der Landkreis wird sich bei der Genehmigungsbehörde nach § 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG dafür einsetzen, in die Kontrolle der durch Auflagen zum Genehmigungsbescheid abzusichernden Zusicherungen einbezogen zu werden. D. Vergabe als Gesamtleistung Die von der Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste bilden ein integriertes Gesamtnetz, dessen Einzelverkehre verkehrlich und wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Die Vergabe ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. E. Weitere Hinweise Der Landkreis Osnabrück kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten.
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

5. Los

5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Wettbewerbliche Vergabe des Landkreises Osnabrück eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Osnabrück Nord
Beschreibung: Der Landkreis Osnabrück beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Wettbewerb zu vergeben. Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 Abs. 2 NNVG. Der zu vergebende ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste im Gebiet des Linienbündels Osnabrück Nord wie im aktuellen Nahverkehrsplan (NVP; https://www.planos-info.de/media/nvp_5.0_stadt_und_landkreis_osnabrueck_2026-2030.pdf) beschrieben. Dies beinhaltet Verkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen, insbesondere Bussen und PKW. Umfasst sind ausschließlich fahrplanmäßige Verkehrsdienste. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 3.213.000 Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG sind Beförderungsleistungen nicht genehmigungsfähig, wenn der Genehmigungsantrag die in der Vorabbekanntmachung und die in dem vorliegenden, ergänzenden Dokument beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht und die zuständige Behörde auch kein Einvernehmen zu den Abweichungen erteilt. Abweichend davon ist die Genehmigung gemäß § 13 Abs. 2a Satz 3 PBefG zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorab-bekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als verbindlich zugesichert gelten nur Verkehrsleistungen, die im Genehmigungsantrag gemäß § 12 Abs. 1a PBefG als solche bezeichnet werden und inhaltlich so bestimmt sind, dass daraus eine verlässliche und vollständige Bedienung zu den genannten Anforderungen abgelesen werden kann. Im Falle der Erteilung einer Genehmigung zum eigenwirtschaftlichen Betrieb der Verkehrsdienste kommt kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag mit entsprechenden Änderungsoptionen zu stande. Für diesen Fall erwartet der Landkreis Osnabrück, dass ein Verkehrsunternehmen, das die von der beabsichtigen Vergabe umfassten Verkehre auf eigenwirtschaftlicher Basis betreiben will und einen hierauf gerichteten Genehmigungsantrag stellt, die Zusicherungen ausdrücklich in seinem Genehmigungsantrag erklärt. Der Landkreis wird sich bei der Genehmigungsbehörde nach § 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG dafür einsetzen, in die Kontrolle der durch Auflagen zum Genehmigungsbescheid abzusichernden Zusicherungen einbezogen zu werden.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Landkreis Osnabrück
Land, Gliederung (NUTS): Osnabrück, Landkreis (DE94E)
Land: Deutschland
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 09/08/2027
Laufzeit: 36 Monate
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Die Auftragsvergabe fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge — CVD))
Die Rechtsgrundlage für CVD, um den anzuwendenden Typ von Vergabeverfahren festzulegen: Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Planungsgesellschaft Nahverkehr Osnabrück GmbH (PlaNOS)

8. Organisationen

8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Osnabrück
Registrierungsnummer: USt-Idnr.: DE117647022
Postanschrift: Am Schölerberg 1
Stadt: Osnabrück
Postleitzahl: 49082
Land, Gliederung (NUTS): Osnabrück, Kreisfreie Stadt (DE944)
Land: Deutschland
Telefon: +495415010
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Beschaffungsdienstleister
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Planungsgesellschaft Nahverkehr Osnabrück GmbH (PlaNOS)
Registrierungsnummer: Umsatz-Steuer-ID: DE348430327
Stadt: Osnabrück
Postleitzahl: 49074
Land, Gliederung (NUTS): Osnabrück, Kreisfreie Stadt (DE944)
Land: Deutschland
Internetadresse: https://planos-info.de
Rollen dieser Organisation:
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender

Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 398e562c-f1c9-4281-a247-d58a278d7ff4 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 08/05/2026 16:08:14 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 324528-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 91/2026
Datum der Veröffentlichung: 12/05/2026