2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 90000000 Abwasser- und Abfallbeseitigungs-, Reinigungs- und Umweltschutzdienste
Zusätzliche Einstufung (cpv): 90500000 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen, 90524300 Beseitigung von biologischen Abfällen
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: #Bekanntmachungs-ID: CXP4YGAMMZ2# 1. Bietergemeinschaft Zwei oder mehr Unternehmen können sich zum Zwecke der gemeinsamen Erstellung und Abgabe eines Angebots und der daran anschließenden gemeinsamen Ausführung des Auftrags im Falle des Zuschlags zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. In diesem Fall müssen die Mitglieder der Bietergemeinschaft gemeinsam die Bietergemeinschaftserklärung (gemäß Anlage A.5 zu Teil A (Verfahrensbedingungen) abgeben. Im Falle einer Bietergemeinschaft müssen folgende Unterlagen für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden: - Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen(gemäß Anlage A.1 zu Teil A (Verfahrensbedingungen) - Erklärung über die Jahresumsätze (gemäß Anlage A.2 zu Teil A (Verfahrensbedingungen) - Erklärung über die Anzahl der Mitarbeiter (gemäß Anlage A.3 zu Teil A (Verfahrensbedingungen) - Erklärung gemäß § 4 Abs. 1 NTVergG (gemäß Anlage A.9 zu Teil A (Verfahrensbedingungen) - Eigenerklärung im Hinblick auf Unternehmen und Personen mit Russland-Bezug gemäß Art. 5k der Verordnung (EU) 833/2014 (gemäß Anlage A.10 zu Teil A (Verfahrensbedingungen) Im Hinblick auf die Erfüllung der vorgegebenen Mindestanforderungen werden die Angaben der Mitglieder der Bietergemeinschaft zusammengezählt. Der Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung kann auch für nur ein Mitglied der Bietergemeinschaft eingereicht werden. Wird die Erklärung über geeignete Referenzleistungen (gemäß Anlage A.4 zu Teil A (Verfahrensbedingungen) für mehrere Mitglieder der Bietergemeinschaft eingereicht, werden die angegebenen Referenzen im Hinblick auf die Erfüllung der vorgegebenen Mindestanforderungen zusammengezählt. Die übrigen Unterlagen sind von der Bietergemeinschaft - bzw. durch den bevollmächtigten Vertreter für die Bietergemeinschaft - beizubringen. 2. Unterauftragnehmer Ein Bieter/eine Bietergemeinschaft kann die Ausführung von Teilen des Auftrages durch Unterauftragnehmer im Sinne von § 36 Abs. 1 VgV vorsehen. In diesem Fall muss der Bieter/die Bietergemeinschaft angeben, welche(n) Teil(e) der vom Auftrag erfassten Leistungen er/sie an andere Unternehmen weiterzugeben beabsichtigt. Darüber hinaus muss der Bieter/die Bietergemeinschaft die beabsichtigten Unterauftragnehmer im Angebot (gemäß Anlage A.6 zu Teil A (Verfahrensbedingungen) angeben. Der Bieter/die Bietergemeinschaft muss für jeden vorgesehenen Unterauftragnehmer folgende Unterlagen einreichen: - Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (gemäß Anlage A.1 zu Teil A (Verfahrensbedingungen) - Erklärung gemäß § 4 Abs. 1 NTVergG (gemäß Anlage A.9 zu Teil A (Verfahrensbedingungen) - Eigenerklärung im Hinblick auf Unternehmen und Personen mit Russland-Bezug gemäß Art. 5k der Verordnung (EU) 833/2014 (gemäß Anlage A.10 zu Teil A (Verfahrensbedingungen) Der für die Zuschlagserteilung vorgesehene Bieter hat nach Aufforderung durch Vorlage von entsprechenden Verpflichtungserklärungen (gemäß Anlage A.8 zu Teil A (Verfahrensbedingungen) den Nachweis zu erbringen, dass ihm die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers für die Durchführung der jeweiligen Teilleistungen zur Verfügung stehen. 3. Eignungsleihe Ein Bieter/eine Bietergemeinschaft kann insbesondere im Hinblick auf die vorgegebenen Mindestanforderungen an die Eignung des Bieters/der Bietergemeinschaft von dem Institut der Eignungsleihe Gebrauch machen (vgl. § 47 VgV). Im Wege der Eignungsleihe kann ein Bieter/eine Bietergemeinschaft für den Nachweis, dass er/sie die wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren erfüllt, auf die Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens (insbesondere eines Unterauftragnehmers im Sinne von § 36 Abs. 1 VgV - "Dritte") verweisen. In diesem Fall hat der Bieter/die Bietergemeinschaft diese Dritten im Angebot zu benennen (gemäß Anlage A.7 zu Teil A (Verfahrensbedingungen). Der Bieter/die Bietergemeinschaft hat für jeden der benannten Dritten die folgenden Unterlagen einzureichen: - Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (gemäß Anlage A.1 zu Teil A (Verfahrensbedingungen) - Aussagekräftige Unternehmenspräsentation mit Bezug auf das allgemeinen Leistungsangebot und die Tätigkeitsschwerpunkte - Erklärung gemäß § 4 Abs. 1 NTVergG (gemäß Anlage A.9 zu Teil A (Verfahrensbedingungen) - Eigenerklärung im Hinblick auf Unternehmen und Personen mit Russland-Bezug gemäß Art. 5k der Verordnung (EU) 833/2014 (gemäß Anlage A.10 zu Teil A (Verfahrensbedingungen) Darüber hinaus hat der Bieter/die Bietergemeinschaft mit seinem/ihrem Angebot eine unterschriebene Verpflichtungserklärung (gemäß Anlage A.8 zu Teil A (Verfahrensbedingungen) von jedem der genannten Dritten beizubringen.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: Verstoß gegen Ausschlussgründe verankerten Verpflichtungen in § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG), § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), § 19 des Mindestlohngesetzes (MiLoG), § 98c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG).
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Gemäß § 123 Abs. Nr. 1 und Abs. 2, 3 GWB: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Gemäß § 123 Abs. Nr. 1 und Abs. 2, 3 GWB: § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen), oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 und Abs. 2, 3 GWB: § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche).
Betrug: Gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 und Abs. 2, 3 GWB: § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Korruption: Gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 9 und Abs. 2, 3 GWB: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr).
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2, 3 GWB: den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Gemäß § 123 Abs. 4 GWB: der Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nachweisen kann. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern und Abgaben einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Gemäß § 123 Abs. 4 GWB: der Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nachweisen kann. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Zahlungsunfähigkeit: Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Das Unternehmen zahlungsunfähig ist.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Über das Vermögen des Unternehmens ein mit einem Insolvenzverfahren vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: Der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 GWB: Das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.