Achim
Adendorf
Aerzen
Alfeld (Leine)
Altenmedingen
Amelinghausen
Amt Neuhaus
Ankum
Apen
Auetal
Aurich
Bad Bederkesa
Bad Bentheim
Bad Bevensen
Bad Eilsen
Bad Essen
Bad Fallingbostel
Bad Gandersheim
Bad Grund (Harz)
Bad Harzburg
Bad Iburg
Bad Lauterberg im Harz
Bad Münder am Deister
Bad Nenndorf
Bad Pyrmont
Bad Rothenfelde
Bad Sachsa
Bad Salzdetfurth
Bad Zwischenahn
Bakum
Baltrum
Bardowick
Barendorf
Barßel
Barsinghausen
Bassum
Berne
Bersenbrück
Bevern
Beverstedt
Bienenbüttel
Bispingen
Bissendorf
Bleckede
Bockenem
Bockhorn (Friesland)
Boffzen
Bohmte
Borkum
Bösel
Bothel
Bovenden
Brake
Bramsche
Braunlage
Braunschweig
Bremervörde
Brome
Bruchhausen-Vilsen
Buchholz in der Nordheide
Bückeburg
Bülkau
Burgdorf
Burgwedel
Buxtehude
Cappeln
Celle
Clausthal-Zellerfeld
Cloppenburg
Coppenbrügge
Cremlingen
Cuxhaven
Dahlenburg
Damme
Dannenberg
Delmenhorst
Diekholzen
Diepholz
Dinklage
Dissen am Teutoburger Wald
Dollern
Dörpen
Dötlingen
Drochtersen
Duderstadt
Echem
Edemissen
Edewecht
Einbeck
Emden
Emlichheim
Emmerthal
Emsbüren
Emstek
Eschede
Essen (Oldenburg)
Esterwegen
Eydelstedt
Faßberg
Fredenbeck
Freiburg
Friedeburg
Friedland
Friesoythe
Ganderkesee
Garbsen
Garrel
Gartow
Geeste
Geestland
Gehrden
Georgsmarienhütte
Giesen
Gifhorn
Glandorf
Gleichen
Goslar
Göttingen
Gronau (Leine)
Großefehn
Großenkneten
Großheide
Grünenplan
Guderhandviertel
Hagen am Teutoburger Wald
Hahnenklee
Hambühren
Hameln
Hankensbüttel
Hannover
Hannoversch Münden
Haren
Harpstedt
Harsefeld
Harsum
Hasbergen
Haselünne
Hasselt
Hatten
Helmstedt
Hemmingen
Herzlake
Hessisch Oldendorf
Hildesheim
Hilter am Teutoburger Wald
Himmelpforten
Hohenhameln
Holdorf
Holzminden
Horneburg
Hoya (Weser)
Hude
Ihlienworth
Ihlow
Ilsede
Isenbüttel
Isernhagen
Jembke
Jemgum
Jerxheim
Jesteburg
Jever
Jork
Kirchdorf
Königslutter am Elm
Krummhörn
Laatzen
Lachendorf
Langelsheim
Langenhagen
Langeoog
Langwedel (Weser)
Lastrup
Lathen
Lauenbrück
Leer
Lehre
Lehrte
Lemförde
Lemwerder
Lengede
Lengerich (Emsland)
Liebenburg
Lindhorst
Lingen
Lingen (Ems)
Lohheide
Lohne (Oldenburg)
Löningen
Loxstedt
Lüchow
Lüneburg
Marienhafe
Marklohe
Meine
Meinersen
Melbeck
Melle
Meppen
Moormerland
Moringen
Neu Wulmstorf
Neuenhaus
Neuenkirchen (Land Hadeln)
Neuharlingersiel
Neustadt am Rübenberge
Nienburg/Weser
Norden
Nordenham
Norderney
Nordhorn
Nordstemmen
Northeim
Obernkirchen
Oldenburg
Osnabrück
Osterholz-Scharmbeck
Osterode am Harz
Otterndorf
Ottersberg
Oyten
Papenburg
Pattensen
Peine
Quakenbrück
Radbruch
Rastede
Rehden
Remlingen
Reppenstedt
Rethem
Rhauderfehn
Rinteln
Rodenberg
Ronnenberg
Rotenburg (Wümme)
Salzbergen
Salzgitter
Salzhausen
Salzhemmendorf
Sande
Sarstedt
Saterland
Scheeßel
Schellerten
Schiffdorf
Schneverdingen
Schöningen
Schöppenstedt
Schortens
Schüttorf
Schwaförden
Schwarmstedt
Seelze
Seesen
Seevetal
Sehnde
Selsingen
Sickte-Neuerkerode
Sittensen
Sögel
Soltau
Sottrum
Spiekeroog
Springe
Stade
Stadland
Stadthagen
Stadtoldendorf
Steinfeld
Stelle
Steyerberg
Stolzenau
Stuhr
Südbrookmerland
Südheide
Sulingen
Süpplingen
Syke
Tappenbeck
Tarmstedt
Thedinghausen
Twistringen
Uchte
Uelsen
Uelzen
Uplengen
Uslar
Varel
Vechelde
Vechta
Verden
Visselhövede
Voltlage
Wagenfeld
Wallenhorst
Walsrode
Wangerland
Wangerooge
Wardenburg
Wathlingen
Wedemark
Weener
Wendeburg
Wennigsen
Werlte
Wesendorf
Westerstede
Westoverledingen
Weyhausen
Weyhe
Wiefelstede
Wienhausen
Wiesmoor
Wietze
Wildeshausen
Wilhelmshaven
Wingst
Winsen (Luhe)
Wittingen
Wittmund
Wolfenbüttel
Wolfsburg
Worpswede
Wrestedt
Wunstorf
Wurster Nordseeküste
Zeven

Deutschland – Schlammentsorgung – Kläranlage Aurich-Haxtum, Entsorgung maschinell entwässerter Klärschlamm

822819-2025 - Wettbewerb
Deutschland – Schlammentsorgung – Kläranlage Aurich-Haxtum, Entsorgung maschinell entwässerter Klärschlamm
OJ S 239/2025 11/12/2025
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung
Dienstleistungen

1. Beschaffer

1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Stadt Aurich
Rechtsform des Erwerbers: Lokale Gebietskörperschaft
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung

2. Verfahren

2.1.
Verfahren
Titel: Kläranlage Aurich-Haxtum, Entsorgung maschinell entwässerter Klärschlamm
Beschreibung: Ausgeschrieben und Vertragsgegenstand ist die Dienstleistung zur ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen landwirtschaftlichen Verwertung oder thermischen Entsorgung des Klärschlammes (Abfallnummer 1908005) der Kläranlage Aurich in einer hierfür zugelassenen Anlage, mit den Hauptleistungen Übernahme, Wiegen, Lagerung und Transport der Schlämme von der Kläranlage zum Zwischenlager und zum Ort der landwirtschaftlichen Verwertung/thermischen Entsorgung, inklusive Erstellung aller Nachweise und Dokumentationen.
Kennung des Verfahrens: 3d2338d6-1e40-432c-9518-e66805282c31
Interne Kennung: FD15-425-02
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: nein
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 90513900 Schlammentsorgung
Zusätzliche Einstufung (cpv): 90513600 Schlammbeseitigung, 90513700 Schlammtransport, 90500000 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen, 90513000 Behandlung und Beseitigung ungefährlicher Siedlungs- und anderer Abfälle
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Zum Antjebitt 1
Stadt: Aurich-Haxtum
Postleitzahl: 26605
Land, Gliederung (NUTS): Aurich (DE947)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: #Bekanntmachungs-ID: CXQ6YDUR0BW#
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: Es werden die geltenden Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB mit der Möglichkeit der Selbstreinigung nach 125 GWB sowie die Regelung nach § 57 VgV. Nach § 57 I VgV werden Angebote von Unternehmen von der Wertung ausgeschlossen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 genügen, insbesondere: 1. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten, 2. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, 3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind, 4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, 5. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder 6. nicht zugelassene Nebenangebote.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Öffentliche Auftraggeber schließen nach § 123 I Nr. 1 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen). Gem. § 123 II GWB stehen einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Gem. § 123 III GWB ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Öffentliche Auftraggeber schließen nach § 123 I Nr. 1 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Gem. § 123 II GWB stehen einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Gem. § 123 III GWB ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Öffentliche Auftraggeber schließen nach § 123 I Nr. 2 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. Öffentliche Auftraggeber schließen nach § 123 I Nr. 3 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche). Gem. § 123 II GWB stehen einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Gem. § 123 III GWB ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Betrug: Öffentliche Auftraggeber schließen nach § 123 I Nr. 4-5 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, sowie nach § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Gem. § 123 II GWB stehen einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Gem. § 123 III GWB ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Korruption: Öffentliche Auftraggeber schließen nach § 123 I Nr. 6-9 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach: 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) oder 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Gem. § 123 II GWB stehen einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Gem. § 123 III GWB ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Öffentliche Auftraggeber schließen nach § 123 I Nr. 10 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Gem. § 123 II GWB stehen einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Gem. § 123 III GWB ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Öffentliche Auftraggeber schließen nach § 123 IV GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Öffentliche Auftraggeber schließen nach § 123 IV GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Nach § 124 I Nr. 1 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Nach § 124 I Nr. 1 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Nach § 124 I Nr. 1 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Zahlungsunfähigkeit: Nach § 124 I Nr. 2 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Nach § 124 I Nr. 2 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: § 124 I Nr. 2 GWB, siehe Insolvenz
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: § 124 I Nr. 2 GWB, siehe Insolvenz
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Nach § 124 I Nr. 3 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Nach § 124 I Nr. 4 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Nach § 124 I Nr. 5 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Nach § 124 I Nr. 6 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Nach § 124 I Nr. 7 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Nach § 124 I Nr. 8-9 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

5. Los

5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Kläranlage Aurich-Haxtum, Entsorgung maschinell entwässerter Klärschlamm
Beschreibung: Die Stadt Aurich betreibt die Kläranlage Aurich. Dort fällt entwässerter Klärschlamm an, der derzeit landwirtschaftlich verwertet/thermisch entsorgt wird. Da die Verträge mit den derzeitigen Entsorgungsunternehmen am 28.02.2026 auslaufen, wird die Klärschlammverwertung/-entsorgung neu ausgeschrieben. Gegenstand der Ausschreibung ist die Vergabe der Dienstleistungen zur ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen Verwertung/Entsorgung des Klärschlammes der KA Aurich mit den Hauptleistungen Übernahme, Wiegen, Lagerung, Zwischenlagerung (falls notwendig), Transport, Verwertung/Entsorgung einschließlich Nachweisführung/Dokumentation. Die landwirtschaftliche Verwertung/thermische Entsorgung sollen als Entsorgungswege beibehalten werden. Die Leistungen des AN im Rahmen der ausgeschriebenen Leistungen Übernahme, Wiegen, Lagerung und Transport der Schlämme von der Kläranlage zum Zwischenlager und zum Ort der landwirtschaftlichen Verwertung/thermischen Entsorgung, inklusive Erstellung aller Nachweise und Dokumentationen umfassen: - Einholung aller notwendigen Genehmigungen und Nachweisführungen für Wiegen, Lagerung, Transport, ggf. Vorbehandlung, landwirtschaftliche Verwertung/thermische Entsorgung sowie ggf. Zwischenlagerung und Umschlag - Übernahme des entwässerten Klärschlamms an der definierten Übergabestelle (Schnittstelle) - Transport des Klärschlamms mit Fahrzeugen des AN - Zwischenlagerung des Klärschlammes in einem hierfür zugelassenen Lager des AN - Landwirtschaftliche Verwendung/thermische Entsorgung des Klärschlamms mit ggf. Vorbehandlung, Umschlag/Zwischenlagerung - Dokumentation und Nachweis der Entsorgung/Verwendung nach Maßgabe der Abfallgesetzgebung und anderer einschlägiger Bestimmungen - Verwiegung des übernommenen Klärschlammes (Netto- und Bruttogewicht, Tara) auf einer geeichten Fahrzeugwaage. Dem Übernahmeschein ist nach der Übernahme des Klärschlammes ein Wiegeschein der gemeinsam festgelegten Waage beizufügen - Beprobungsmanagement (Klärschlammanalysen) Grundlage ist der angebotene Einheitspreis für den Klärschlamm (EUR/Mg), mit dem alle Haupt- und Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Entsorgung/Verwertung durch den AN zu erbringen sind, abgegolten sind. Dies sind zum Beispiel: - Sämtliche Lohn- und Gehaltsnebenkosten - Hilfs- und Betriebsmittel, z. B. Kraft- und Schmierstoffe für Radlader - Erschwerniszuschläge - Schlechtwetterzulagen - Schmutz- und sonstige Zulagen - Auslösung und Fahrtkosten - Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften und den behördlichen Bestimmungen - üblichen Schwankungen in der Klärschlammqualität und -menge - Beseitigung von groben Verunreinigungen, die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren - Erschwernisse durch den Schutz vorhandener Bauteile, wie z. B. Toranlagen, Förderbänder etc. - Erschwernisse bei der Auftragsausführung infolge Schlechtwetter, Frost etc. - Betriebsbedingte Leistungsunterbrechungen, Stillstandszeiten etc. - Abgaben, Gebühren, Zölle, Maut etc. - Kosten für zusätzliche Analysen, die nicht vom Auftraggeber getragen werden (z. B. Bodenanalysen) - Erwirkung aller erforderlichen Transport- und Entsorgungsgenehmigungen, - Alle Arbeiten, die mit dem Nachweis der Liefermengen und Lieferungsarbeiten entstehen, - Erstellung aller erforderlichen Dokumente Alle weiteren Leistungen und Nebenleistungen sowie Kosten, die sich aus den Rahmenbedingungen und den beigefügten vertraglichen Regelungen ergeben, sind ebenfalls im Leistungsumfang enthalten und bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen.
Interne Kennung: FD15-425-02
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 90513900 Schlammentsorgung
Zusätzliche Einstufung (cpv): 90513600 Schlammbeseitigung, 90513700 Schlammtransport, 90500000 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen, 90513000 Behandlung und Beseitigung ungefährlicher Siedlungs- und anderer Abfälle
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Zum Antjebitt 1
Stadt: Aurich-Haxtum
Postleitzahl: 26605
Land, Gliederung (NUTS): Aurich (DE947)
Land: Deutschland
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/03/2026
Enddatum der Laufzeit: 28/02/2030
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Es handelt sich um die Vergabe wiederkehrender Aufträge
Beschreibung: Alle vier Jahre wird die Leistung erneut ausgeschrieben.
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugeben: Nicht erforderlich
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Berufliche Risikohaftpflichtversicherung
Beschreibung: Nachweis einer entsprechenden Betriebshaftpflichtversicherungsdeckung.

Kriterium: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
Beschreibung: Liste der wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen und privaten Auftraggeber mit Benennung von Ansprechpartnern (§ 46 Absatz 3.1 VgV).

Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Beschreibung der zur Ausführung der vorgesehenen Leistungen zur Verfügung stehenden technischen Ausrüstung für die Übernahme, den Transport, die Lagerung und die Ausbringung/thermische Entsorgung des Klärschlammes (§ 46 Absatz 3.3 VgV).

Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Beschreibung des gesamten angebotenen Verwertungs-/Entsorgungsweges von der Übernahme über den Transport und die Lagerung bis zur Ausbringung im Rahmen der landwirtschaftlichen Verwertung/zur thermischen Entsorgungsanlage unter Angaben des Ortes, eines Ansprechpartners und einer Annahmeerklärung des Betreibers der Entsorgungsanlage. Die Zwischenlager und die Verwertungsregionen sind verbindlich zu benennen. Benennung einer Redundanzanlage oder eines Zwischenlagers für den Fall, dass die vorgesehene Anlage bei Revisions- und Stillstandzeiten nicht zur Verfügung steht.

Kriterium: Zertifikate von Qualitätskontrollinstituten
Beschreibung: Eigenerklärungen zum Zertifikat "Entsorgungsfachbetrieb" des Bieters und der Nachunternehmer für die in der Leistungsbeschreibung genannte Abfallschlüsselnummer mit Angabe - des Namens und Sitz des Unternehmens - der Zertifikatsnummer - der Gültigkeit - des Geltungsbereiches (Einsammeln und Befördern, Beseitigen und/oder Verwerten, Lagern, Behandeln, Handeln/Vermitteln) Für den Geltungsbereich "Einsammeln und Befördern" können auch entsprechende Eigenerklärungen zu einer gültigen Transportgenehmigung erfolgen. Eigenerklärungen zu einer gleichwertigen Bescheinigung von Stellen anderer Mitgliedsstaaten können ebenfalls abgegeben werden. Der Nachweis der Gleichwertigkeit obliegt dem Bieter. Die angefragten Angaben sind in den Bietertextergänzungen der Leistungsbeschreibung einzutragen bzw. mit dem Angebot abzugeben.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Eigenerklärung zur Eignung in folgendem Vergabeverfahren (Formblatt 124 LD VHB) sowie Firmendarstellung mit vollständiger und transparenter Darlegung der Zugehörigkeit des Bieters bzw. Bietergemeinschaften zu anderen Unternehmen, Konzernen oder Unternehmensverbänden.
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Beschreibung: Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot, ermittelt nach dem Kriterium Preis. Alle eingereichten und für die weitere Prüfung zugelassenen Angebote werden innerhalb eines definierten Bewertungssystems miteinander verglichen. Grundlage der Bewertung (Rangfolge) ist hier die Auftragssumme.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Rangfolge
Zuschlagskriterium — Zahl: 1,00
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 05/01/2026 23:59:59 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Zulässig
Beschreibung der finanziellen Sicherheit: Stellung der Sicherheit Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist in Höhe von 2 % der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, und wenn dies für die sach- und fristgemäße Leistung ausnahmsweise erforderlich erscheint. Die Sicherheit kann wahlweise durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden. Sicherheitsleistung durch Bürgschaft Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das Formblatt "Vertragserfüllungsbürgschaft" des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich vollständig dem Formblatt des Auftraggebers entsprechen. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: - "Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. - Auf die Einreden der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle."
Frist für den Eingang der Angebote: 08/01/2026 10:59:00 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 7 Wochen
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende Unterlagen mit einer Frist von 6 Kalendertagen im Rahmen der Angebotsprüfung und Wertung nachzufordern. Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben innerhalb der o. a. Frist, so kann sein Angebot gemäß § 57 Absatz 1.2 VgV unberücksichtigt bleiben.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 08/01/2026 11:00:00 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit
Ort: Stadt Aurich, Technisches Rathaus, Leerer Landstraße 5-9, Raum 109, 26603 Aurich
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Zulässig
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
Finanzielle Vereinbarung: Die im Angebot angegebenen Netto-Einheitspreise sind Festpreise für 2 Jahre (Laufzeit 4 Jahre). Danach greift die Preisgleitklausel. Zahlungsbedingungen Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn nachfolgend eine Regelung getroffen ist. Der Auftraggeber legt für dieses Verfahren eine wirtschaftliche Obergrenze fest in Höhe von: 400.000 EUR brutto Angebotssumme für die ausgeschriebene landwirtschaftliche Verwertung bzw. thermische Entsorgung über 2 Jahre.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung:
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Informationen über die Überprüfungsfristen: Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§160 Abs. 1 GWB). Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§160 Abs. 2 GWB). Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Stadt Aurich
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: Stadt Aurich

8. Organisationen

8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Stadt Aurich
Registrierungsnummer: 0204-034520001001-0-61
Postanschrift: Bürgermeister-Hippen-Platz 1
Stadt: Aurich
Postleitzahl: 26603
Land, Gliederung (NUTS): Aurich (DE947)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Zentrale Vergabestelle
Telefon: +49 4941-122401
Internetadresse: https://www.aurich.de/
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Registrierungsnummer: t:04131153308
Postanschrift: Auf der Hude 2
Stadt: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land, Gliederung (NUTS): Lüneburg, Landkreis (DE935)
Land: Deutschland
Telefon: +49 4931-153308
Fax: +49 4131-152943
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender

Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 2832ec33-a519-416d-a22a-2660ed3b6a2e - 01
Formulartyp: Wettbewerb
Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung: 16
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 09/12/2025 16:29:16 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 822819-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 239/2025
Datum der Veröffentlichung: 11/12/2025