1.1. 
    
    
     Zuständige Behörde
    
    
     Offizielle Bezeichnung: Zweckverband Verkehrsverbund Süd-Niedersachsen
    
    
    
     Rechtsform der zuständigen Behörde: Einrichtung des öffentlichen Rechts
    
    
     Der Erwerber ist ein Auftraggeber
    
    
   
    
     1.1. 
    
    
     Zuständige Behörde
    
    
     Offizielle Bezeichnung: Landkreis Northeim
    
    
    
     Rechtsform der zuständigen Behörde: Lokale Gebietskörperschaft
    
    
     Der Erwerber ist ein Auftraggeber
    
    
     Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
    
    
   
    
     2.1. 
    
    
     Verfahren
    
    
     Titel: Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste im Landkreis Northeim und der Stadt Einbeck für die Teilnetze 70, 71 und 72
    
    
     Beschreibung: Der ZVSN ist in seinem Verbandsgebiet gem. § 3 Abs. 1 S. 2 Zweckverbandsordnung des ZVSN i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 NNVG Aufgabenträger für den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und zuständige Behörde i. S. d. VO (EG) Nr. 1370/2007. Er hat diese Aufgabe von seinen Verbandsmitgliedern, darunter dem Landkreis Northeim, als nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 NNVG originären Aufgabenträgern, übertragen bekommen, vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 Zweckverbandsordnung. Mit dem Landkreis Northeim hat der ZVSN eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung darüber abgeschlossen, nach § 8a Abs. 1 und Abs. 3 PBefG einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste an die Ilmebahn GmbH (Dr.-Friedrich-Uhde-Straße 24, 37574 Einbeck, Tel.: +49 5561 93250, info@ilmebahn.de) (interner Betreiber) direkt zu vergeben. Die auf dieser Grundlage beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 NNVG. Der zu vergebende ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste in den Teilnetzen 70, 71 und 72 im Landkreis Northeim und dem Stadtverkehr Einbeck sowie abgehender Linien in benachbarte Gebietskörperschaften, wie im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C. dieses Formulars) beschrieben. Umfasst sind fahrplanmäßige Verkehrsdienste. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Betriebsbeginn zum 01.01.2027 insgesamt voraussichtlich auf mindestens ca. 936.000 Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den internen Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und betrieblichen Infrastruktur. Die zum Betriebsbeginn umfassten Verkehrsdienste und das Bedienungsgebiet sind im Ergänzenden Dokument beschrieben. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können auch bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem internen Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden.
     
    
     Verfahrensart: Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
    
    
     
      2.1.1. 
     
     
      Zweck
     
     
      Art des Auftrags: Dienstleistungen
     
     
      Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
     
     
      Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
     
     
    
     
      2.1.4. 
     
     
      Allgemeine Informationen
     
     
      Zusätzliche Informationen: A. Hinweis zum Verfahren: Die Vergabe erfolgt direkt (§ 8a Abs. 3 PBefG) und ist als Inhouse-Vergabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 2 lit. h VO (EG) Nr. 1370/2007, Art. 12 RL 2014/24 EU, Art. 28 RL 2014/25 EU und § 108 GWB beabsichtigt. Die Angabe der Verfahrensart „Wettbewerbsausschreibung (Artikel 5(3) der Verordnung 1370/2007)“ erfolgt nur, da aus technischen Gründen die Angabe „Inhouse-Vergabe“ nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB als Verfahrensart in diesem Portal nicht zur Verfügung steht. Der ÖDA wird nicht als Dienstleistungskonzession ausgestaltet, so dass Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370 /2007 nicht anwendbar ist. B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge (§ 8a Abs. 2 S. 2 PBefG): Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8a Abs. 4 S. 2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Ziff. 5.1.3 innerhalb der 3- Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Die Frist wird durch diese Vorinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste (Linienverkehre) ausgelöst. Der Betrieb der o. g. Linien ist zum 01.01.2027 aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung gehört die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für fehlende Kostendeckung Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller die Personenverkehrsdienste während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Der ZVSN geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen des ZVSN möglich ist. Aus Sicht des ZVSN bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Personenverkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. C. Anforderungen an die Personenverkehrsdienste: Gem. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden die mit dem beabsichtigten ÖDA verbundenen Anforderungen an die umfassten Personenverkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards in einem Ergänzenden Dokument festgelegt. Das Ergänzende Dokument (einschließlich dessen Anlagen) steht als Download unter folgender URL zur Verfügung: https://zvsn.de/infothek/veroeffentlichungen. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s. o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung einschließlich des Ergänzenden Dokuments angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Zur Absicherung der Zusicherungen fordert der ZVSN, dass ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller ihm einen sanktionierten vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der Standards verschafft. D. Vergabe als Gesamtleistung: Die von der Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste bilden ein integriertes Gesamtnetz, dessen Einzelverkehre verkehrlich und wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Die Vergabe ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. E. Weitere Hinweise: Der ZVSN kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Diese Vorinformation ist zugleich eine Bekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB. Der Grund für die Entscheidung, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass die Voraussetzungen des § 108 GWB, Art. 12 RL 2014/24 /EU, Art. 28 RL 2014/25/EU vorliegen und die beabsichtigte Vergabe daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien und den §§ 97 ff. GWB fällt. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten. F. Nachprüfungsverfahren: Gegen die geplante Vergabe kann binnen eines Jahres (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.04.2020, VII-Verg 27/19) ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, Tel.: +49 4131-15-3306, Fax.: +49 4131-15-2943, vergabekammer@mw.niedersachsen.de) gestellt werden) gestellt werden.
      
     
      Rechtsgrundlage: 
     
     
      Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
     
     
    
   
    
     5.1. 
    
    
     Los: LOT-0000
    
    
     Titel: Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste im Landkreis Northeim und der Stadt Einbeck für die Teilnetze 70, 71 und 72
    
    
     Beschreibung: Siehe Beschreibung unter Abschnitt Verfahren 2.1.
    
    
     
      5.1.1. 
     
     
      Zweck
     
     
      Art des Auftrags: Dienstleistungen
     
     
      Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
     
     
    
     
      5.1.2. 
     
     
      Erfüllungsort
     
     
      Stadt: Landkreis Northeim
     
     
      Land, Gliederung (NUTS): Northeim (DE918)
     
     
      Land: Deutschland
     
     
    
     
      5.1.2. 
     
     
      Erfüllungsort
     
     
      Stadt: Einbeck
     
     
      Land, Gliederung (NUTS): Northeim (DE918)
     
     
      Land: Deutschland
     
     
    
     
      5.1.3. 
     
     
      Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
     
     
      Laufzeit: 120 Monate
     
     
    
     
      5.1.16. 
     
     
      Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
     
     
      Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Zweckverband Verkehrsverbund Süd-Niedersachsen
     
     
    
   
    
     8.1. 
    
    
     ORG-0000
    
    
     Offizielle Bezeichnung: Zweckverband Verkehrsverbund Süd-Niedersachsen
    
    
     Registrierungsnummer: 030-0000000177-07
    
    
     Abteilung: Optional
    
    
     Postanschrift: Jutta-Limbach-Str. 3
    
    
     Stadt: Göttingen
    
    
     Postleitzahl: 37073
    
    
     Land, Gliederung (NUTS): Göttingen (DE91C)
    
    
     Land: Deutschland
    
    
    
     Telefon: +49 551 38948-0
    
    
    
    
     Rollen dieser Organisation: 
     
      Beschaffer
     
     
      Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
     
     
    
   
    
     8.1. 
    
    
     ORG-0001
    
    
     Offizielle Bezeichnung: Landkreis Northeim
    
    
     Registrierungsnummer: DE116206883
    
    
     Postanschrift: Medenheimer Straße 6-8
    
    
     Stadt: Northeim
    
    
     Postleitzahl: 37154
    
    
     Land, Gliederung (NUTS): Northeim (DE918)
    
    
     Land: Deutschland
    
    
    
     Telefon: +49 5551 7080
    
    
    
    
     Rollen dieser Organisation: 
     
      Beschaffer
     
     
    
   
    
     8.1. 
    
    
     ORG-0002
    
    
     Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
    
    
     Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
    
    
     Stadt: Bonn
    
    
     Postleitzahl: 53119
    
    
     Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
    
    
     Land: Deutschland
    
    
    
     Telefon: +49228996100
    
    
     Rollen dieser Organisation: 
     
      TED eSender
     
     
    
   
    
     Kennung/Fassung der Bekanntmachung: c349c507-bd41-439d-86fe-2259821039f0  -  01
    
    
     Formulartyp: Planung
    
    
     Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
    
    
     Unterart der Bekanntmachung: T01
    
    
     Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 22/09/2025 21:21:48 (UTC+2) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
    
    
     Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
    
    
     Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 623654-2025
    
    
     ABl. S – Nummer der Ausgabe: 183/2025
    
    
     Datum der Veröffentlichung: 24/09/2025