Deutschland – Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung – Wettbewerbliche Vergabe der Schienenpersonennahverkehrsleistungen der S-Bahn Hannover

505878-2025 - Auftragsänderung
Deutschland – Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung – Wettbewerbliche Vergabe der Schienenpersonennahverkehrsleistungen der S-Bahn Hannover
OJ S 146/2025 01/08/2025
Bekanntmachung der Auftragsänderungen

1. Beschaffer

1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Region Hannover
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe

2. Verfahren

2.1.
Verfahren
Titel: Wettbewerbliche Vergabe der Schienenpersonennahverkehrsleistungen der S-Bahn Hannover
Beschreibung: Die Aufgabenträger (AT) und die Transdev Hannover GmbH (TDH) sind Partner eines am 06.11.2018 im Ergebnis eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens mit Zuschlag geschlossenen Verkehrsvertrages über die Durchführung von Leistungen der Personenbeförderung im Schienenpersonennahverkehr („SPNV“) im Netz der S­ Bahn Hannover („VV“). Gegenstand des vergebenen Auftrags ist die Erbringung von Personenbeförderungsleistungen im Netz der S-Bahn Hannover mit einem Leistungsumfang von ca. 9.100.000 Zugkm/Jahr. Zur Erbringung der Betriebsleistungen im Netz der S-Bahn Hannover hat der Auftragnehmer neben den von ihm selbst bereitzustellenden Fahrzeugen 13 Elektrotriebwagen (ET) der Baureihe 425.5 zu nutzen. Den Zuschlag erhielt am 06.11.2018 die NordWestBahn GmbH (NWB), die ihre Rechte und Pflichten aus dem VV zwischenzeitlich an die TDH übertragen hat. Betriebsstart für die Verkehrsleistungen nach dem VV war der 12.06.2022. Im Rahmen der Vertragsdurchführung haben sich Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern über die Interpretation von vertraglichen Regelungen ergeben. Die TDH machte verschiedene Ansprüche geltend, über deren Bestehen oder Nichtbestehen sich die Vertragspartner mit Hilfe des Abschlusses einer Ergänzungsvereinbarung vergleichsweise geeinigt haben. Zudem äußerte die TDH, dass sie wegen unvorhersehbaren Kostensteigerungen vor erheblichen wirtschaftlichen Herausforderungen steht. Die aus diesen Gründen vorgenommenen Änderungen des VV durch die Ergänzungsvereinbarung sind unwesentlich. Sie stehen im wirtschaftlichen Gleichgewicht (siehe Abschnitt 7.1).
Kennung des Verfahrens: cd918790-78af-4872-8353-83af2d377e87
2.1.1.
Zweck
Haupteinstufung (cpv): 60210000 Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

5. Los

5.1.
Los: LOT-0001
Beschreibung: Die Beschaffung vor und nach der Änderung wird in den Abschnitten 2.1, 7.1 und 7.1.1 beschrieben. Hierauf wird verwiesen.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Erläuterung zu Abschnitt 6.1.2: Im Feld „Wert der Ausschreibung“ (Feld-ID: BT-720-Tender) ist im Falle der Bekanntmachung über Auftragsänderungen der Wert der Änderung einzutragen. Da die mit der Ergänzungsvereinbarung erfolgenden Änderungen des Verkehrsvertrages das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags nicht zugunsten des Auftragnehmers verschieben, wird der Wert der Änderung mit 0 Euro angegeben. Erläuterung zu Abschnitt 7.1: Die im Feld „Kennzeichnung der vorherigen Vertragsvergabebekanntmachung“ angegebene Bekanntmachungsnummer ist unvollständig. Die Nummer der Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag lautet vollständig „2018/S 228-­522049“, vgl. Abschnitt 6.1.2. In Abschnitt 7.1. ist nur Platz für acht Zeichen vor „-2018“, sodass dort aus diesem Grund die „9“ hinter „22852204“ fehlt.
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Informationen über die Überprüfungsfristen: Glaubt sich ein Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB verletzt, so kann es bei der unter Ziffer 8.1, ORG­0005 genannten Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren einleiten (§ 160 Abs. 1 und 2 GWB). Die Vergabekammer kann dann nach § 135 Abs.1 GWB die Unwirksamkeit des Auftrags bzw. der Änderung feststellen. Es gelten die Regelungen des § 135 GWB, namentlich diejenigen nach § 135 Abs. 2 GWB. Diese lauten wie folgt: "(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union."
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Region Hannover
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Bundeskartellamt

6. Ergebnisse

6.1.
Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0001
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner:
Offizielle Bezeichnung: NordWestBahn GmbH
Angebot:
Kennung des Angebots: Angebot der NWB
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0001
Informationen zum Auftrag:
Kennung des Auftrags: 2018/S 228-522049
Datum des Vertragsabschlusses: 06/11/2018

7. Änderung

7.1.
Änderung
Kennzeichnung der vorherigen Vertragsvergabebekanntmachung: 22852204-2018
Identifikator des geänderten Vertrags: CON-0001
Grund für die Änderung: Nicht wesentliche Änderungen.
Beschreibung: Nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der geltend gemachten Ansprüche der TDH gegen die jeweiligen Auftraggeber sowie unter Berücksichtigung des gesetzlichen Auftrags der Aufgabenträger, die ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im SPNV auf den vertragsgegenständlichen Linien sicherzustellen und die Qualität des SPNV weiter zu erhöhen, haben sich die Vertragspartner darauf verständigt, den VV durch eine Ergänzungsvereinbarung (ErgV) im rechtlich zulässigen Umfang anzupassen. Eine wesentliche Änderung des VV i.S.d. § 132 Abs. 1 GWB wird vermieden. Insbesondere stehen die Anpassungen des VV im wirtschaftlichen Gleichgewicht i.S.d. § 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GWB. Bei der Frage, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht gemäß § 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GWB verschoben wurde, kommt es auf eine gesamtbetrachtende Bewertung der ErgV an. In der Umsetzung begründeter und durchsetzbarer Ansprüche sowie in Vertragsanpassungen nach § 313 BGB liegt zudem keine Auftragsänderung nach § 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GWB. Sodann dürfen bei der Prüfung einer Verschiebung des wirtschaftlichen Gleichgewichts nach § 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GWB auch Verschiebungen der im ursprünglichen Auftrag angelegten Risikoverteilung in die Bewertung einfließen. Mit der ErgV wird begründeten, durchsetzbaren Ansprüchen der TDH Rechnung getragen. Die TDH verzichtet auch auf von ihr geltend gemachte Ansprüche. Ein in der ErgV geregelter Verzicht der TDH auf von ihr geltend gemachte Ansprüche ist bei der Frage zu berücksichtigen, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht des VV gewahrt wurde. Darüber hinaus ist in der Ergänzungsvereinbarung die Abgabe einer harten Patronatserklärung durch die Muttergesellschaft des Auftragnehmers und eine Erhöhung von vertraglichen Sicherheitsleistungen durch den Auftragnehmer vorgesehen. Die Risikoverteilung ist hierdurch zu Gunsten der AT verschoben worden. Hiernach stehen die mit der ErgV erfolgenden Anpassungen des VV im wirtschaftlichen Gleichgewicht i.S.d. § 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GWB. Mit der ErgV wird zunächst Ansprüchen der TDH gegen die AT Rechnung getragen. Anpassungen auf der unmittelbaren Leistungsebene stehen zudem die Abgabe einer harten Patronatserklärung durch die deutsche Muttergesellschaft der TDH und die Aufstockung der vertraglichen Sicherheit gemäß § 58 VV auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 20 Millionen Euro gegenüber. Durch die zusätzlichen Sicherheiten werden die AT vom finanziellen Risiko einer Insolvenz der TDH freigestellt, indem die Werthaltigkeit von aus dem VV resultierenden Ersatzansprüchen der AT gegen die TDH gewährleistet wird. Durch den Verzicht der TDH auf Ansprüche werden die AT zudem von den daraus resultierenden Zahlungspflichten bzw. dem Risiko der gerichtlichen Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche freigestellt. Die sonstigen Regelbeispiele des § 132 Abs. 1 Satz 3 GWB für das Vorliegen einer wesentlichen Auftragsänderung sind ebenfalls nicht einschlägig. Weder werden durch die ErgV Bedingungen eingefügt, die die Zulassung anderer Bieter oder die Annahme eines anderen Angebotes ermöglicht oder das Interesse weiterer Teilnehmer erweckt hätten (§ 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GWB) noch erfolgt durch die ErgV eine erhebliche Ausweitung des Auftragsumfangs (§ 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GWB) noch ersetzt ein neuer den bisherigen Auftragnehmer (§ 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GWB). Der durch die ErgV geänderte VV unterscheidet sich schließlich im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung auch nicht erheblich vom ursprünglich an die NWB vergebenen Auftrag i.S.d. § 132 Abs. 1 Satz 2 GWB. Im Ergebnis einer wertenden Betrachtung der ErgV stehen die dort enthaltenen Änderungen hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Wirkung weder dem Abschluss eines neuen Vertrags gleich noch gewähren sie dem Auftragnehmer einen nicht vergabegegenständlichen Vorteil.
7.1.1.
Änderung
Beschreibung der Änderungen: Die von den Vertragsparteien vorgenommenen Änderungen des VV lassen sich entsprechend der Reihenfolge der ErgV wie folgt zusammenfassen: 1) Fortschreibung der Kosten des Bahnstroms ab dem Jahr 2022 unter Anwendung des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Bahnstromindex SPNV Nr. 628 statt des bislang nach dem VV für die Fortschreibung der Energiekosten maßgeblichen Index Nr. 618. 2) Überarbeitung der vertraglichen Regelungen betreffend die Fortschreibung der sonstigen Energiekosten. 3) Aufnahme eines Korridors zur Begrenzung der aus der Einbeziehung der sonstigen Energiekosten in die Fortschreibung der Kosten des Bahnstroms resultierenden finanziellen Schwankungen für die AT und die TDH. 4) Überarbeitung der vertraglichen Minderungsregelungen wegen unpünktlicher Zugfahrten durch Hinzunahme eines verursacherabhängigen Faktors. 5) Überarbeitung der vertraglichen Minderungsregelungen wegen Zugausfällen durch Hinzunahme eines verursacherabhängigen Faktors. 6) Überarbeitung der vertraglichen Regelungen über die Durchführung, Dokumentation und Vergütung von – bei Zugausfällen von der TDH geschuldetem – Busnotverkehr und Schienenersatzverkehr. 7) Heraufsetzung der von der TDH nach § 58 VV geschuldeten Sicherheitsleistung. 8) Temporäre Herabsetzung des für die Minderung der Vergütung wegen Unterschreitung der geschuldeten Zugbegleitquote vorgesehenen Grenzwertes auf 95 % und dauerhafte Herabsetzung dieses Grenzwertes für die korrespondierende Vertragsstrafe auf 90 %. 9) Verlängerung der zur Kontrolle der Jahresschlussrechnungen der TDH durch die AT vorgesehenen Prüffrist auf sechs Monate und Anpassung der Frist zur monatlichen Vorlage einer prüffähigen Aufstellung der Infrastrukturnutzungsentgelte durch die TDH vom 10. auf den 15. des Folgemonats. 10) Einführung einer über die bisherigen vertraglichen Regelungen zur Bewertung der Sauberkeit der Fahrzeuge hinausgehenden Minderung der Vergütung der TDH bei Überschreitung der maximalen Entferndauer von 7 Tagen wegen Graffiti. 11) Messung der Qualität der Fahrgastinformation anhand verschiedener Kennwerte und Bewertung mit einem Bonus bzw. Malus. 12) Bereitstellung von Rohdaten über die Betriebsqualität in Echtzeit (oder, falls technisch nicht umsetzbar, mindestens täglich) durch die TDH an die AT. 13) Einführung einer Verpflichtung der TDH zur Ausbildung von Triebfahrzeugführenden und eines Bonus bei überobligatorischer Ausbildung sowie eines Malus bei Unterschreitung der Ausbildungsquote. 14) Erhöhung der von der TDH geschuldeten Triebfahrzeugführersitzbereitschaften. 15) Einvernehmliche Festlegung einer angesichts des Umfangs der von der TDH zu beseitigenden Mängel angemessenen Hochlaufkurve für die 13 wegen anfänglichen Mängeln zu Beginn der Laufzeit des VV ausfallenden Fahrzeuge der Baureihe (BR) ET 425.5. 16) Einigung zu der zwischen den Vertragspartnern umstrittenen Frage, welche Obsoleszenzen an Ersatzteilen für die ET 425.5 von der TDH nicht vermieden werden konnten und wie mit ggf. zukünftig auftretenden Obsoleszenzen umzugehen ist. 17) Klarstellung, welche Rechte und Pflichten die Vertragspartner anlässlich von nach der Hochlaufkurve oder aus anderen Gründen für den Fahrgastbetrieb nicht einsetzbaren ET 425.5 haben. Insoweit Differenzierung zwischen der Fallgestaltung, dass die TDH den Einsatz des ET 425.5 schuldet und der Fallgestaltung, dass dies nach den Modalitäten der Hochlaufkurve oder wegen Obsoleszenzen, die die TDH nicht vermeiden konnte, nicht der Fall ist. 18) Konkretisierung des von TDH geschuldeten Re­Designs der 13 Fahrzeuge ET 425.5. 19) Bereitschaft der TDH, auf jegliche anderweitigen Ansprüche gegen die AT wegen anfänglich mängelbehafteter ET 425.5 zu verzichten. 20) Verpflichtung der TDH, die vor dem Landgericht Hannover anhängige Feststellungsklage (gerichtliches Az. 9 O 200/24) wegen anfänglicher Mängel der von der LNVG an die TDH übereigneten Fahrzeuge des Typs ET 425.5 zurückzunehmen. 21) Vergleichsweise Klärung unterschiedlicher Auffassungen der Vertragspartner zu den Ansprüchen der TDH aus den Schlussrechnungen für die Jahre 2021 bis 2023 und Festlegung der weiteren Vorgehensweise für die Schlussrechnungen ab 2024. 22) Vergleichsweise Herstellung eines einvernehmlichen Vertragsverständnisses mit Blick auf die Interpretation einzelner Regelungen des VV sowie zu anlässlich der Schlussrechnungen für die Jahre 2021 bis 2023 herausgestellten unterschiedlichen Auffassungen der Vertragspartner zu verschiedenen abrechnungsrelevanten Regelungen des VV. 23) Verzicht der TDH auf bestimmte, von ihr vorgetragene Ansprüche gegen die AT u.a. auf Anpassung des Zuschusses oder auf Beendigung des VV wegen Wegfalls bzw. Störung der Geschäftsgrundlage; Regelung zur Vorgehensweise bei der Klärung, ob der so genannte PKI SPNV auf die Fortschreibung der Personalkosten nach dem VV Anwendung findet; Verzicht der TDH auf eine Klage auf Anpassung des Zuschusses wegen Wegfalls bzw. Störung der Geschäftsgrundlage. 24) Ökonomische Begrenzung der Effekte aus den Anpassungen der Ergänzungsvereinbarung; Vermeidung von Gewinn auf Seiten der TDH. 25) Abgabe einer harten Patronatserklärung der Transdev GmbH zugunsten der TDH und der AT, mit welcher sich die Transdev GmbH verpflichtet, die TDH finanziell so auszustatten, dass die TDH jederzeit in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten fristgerecht zu erfüllen.

8. Organisationen

8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Region Hannover
Registrierungsnummer: 03241-0-62
Postanschrift: Hildesheimer Str. 20
Stadt: Hannover
Postleitzahl: 30169
Land, Gliederung (NUTS): Region Hannover (DE929)
Land: Deutschland
Telefon: +49 511 6160
Fax: +49 511 616 23456
Internetadresse: http://www.hannover.de
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH
Registrierungsnummer: USt-IdNr:DE811920801
Postanschrift: Kurt-Schumacher-Str. 5
Stadt: Hannover
Postleitzahl: 30159
Land, Gliederung (NUTS): Region Hannover (DE929)
Land: Deutschland
Telefon: +49 511 533330
Fax: +49 511 53333 299
Internetadresse: http://www.lnvg.de
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe
Registrierungsnummer: DE337702716
Postanschrift: Bahnhofstr. 48
Stadt: Unna
Postleitzahl: 59423
Land, Gliederung (NUTS): Unna (DEA5C)
Land: Deutschland
Telefon: +49 2303 25316-0
Fax: +49 2303 25316-29
Internetadresse: https://www.nwl-info.de/
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-0004
Offizielle Bezeichnung: NordWestBahn GmbH
Registrierungsnummer: USt-IdNr. DE 812765675
Postanschrift: Franz-Lenz-Straße 5
Stadt: Osnabrück
Postleitzahl: 49084
Land, Gliederung (NUTS): Osnabrück, Kreisfreie Stadt (DE944)
Land: Deutschland
Telefon: 00000000000
Internetadresse: https://www.nordwestbahn.de/
Rollen dieser Organisation:
Bieter
Gewinner dieser Lose: LOT-0001
8.1.
ORG-0005
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Registrierungsnummer: t:04131153308
Postanschrift: Auf der Hude 2
Stadt: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land, Gliederung (NUTS): Lüneburg, Landkreis (DE935)
Land: Deutschland
Telefon: +49-4131-15-2943
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0007
Offizielle Bezeichnung: Bundeskartellamt
Registrierungsnummer: t:+4922894990
Postanschrift: Kaiser-Friedrich-Straße 16
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +4922894990
Rollen dieser Organisation:
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0008
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994­DOEVD­83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Publications Office of the European Union
Registrierungsnummer: PUBL
Stadt: Luxembourg
Postleitzahl: 2417
Land, Gliederung (NUTS): Luxembourg (LU000)
Land: Luxemburg
Telefon: +352 29291
Internetadresse: https://op.europa.eu
Rollen dieser Organisation:
TED eSender

Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung: c0ded331-d6b6-46d8-aa7a-4f4c74ad3383 - 01
Formulartyp: Auftragsänderung
Art der Bekanntmachung: Bekanntmachung der Auftragsänderungen
Unterart der Bekanntmachung: 38
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 30/07/2025 16:50:51 (UTC)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 505878-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 146/2025
Datum der Veröffentlichung: 01/08/2025

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