Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in dem Linienbündel 2 „Nienburg – Landesbergen – Uchte – Rehburg-Loccum – Steimbke – Rodewald“

453682-2025 - Planung
Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in dem Linienbündel 2 „Nienburg – Landesbergen – Uchte – Rehburg-Loccum – Steimbke – Rodewald“
OJ S 131/2025 11/07/2025
Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Dienstleistungen

1. Zuständige Behörde

1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Nienburg/Weser
Rechtsform der zuständigen Behörde: Regionale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber

2. Verfahren

2.1.
Verfahren
Titel: Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in dem Linienbündel 2 „Nienburg – Landesbergen – Uchte – Rehburg-Loccum – Steimbke – Rodewald“
Beschreibung: Der Landkreis Nienburg/Weser beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 2 NNVG i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG i.V.m. Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Verkehrsbetriebe Grafschaft Hoya GmbH (VGH) (Am Bahnhof 1, 27318 Hoya, E-Mail: info@vgh-hoya.de, Tel.: +49 4251 93550, Fax: +49 4251 935539) direkt zu vergeben (Betreiber). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 NNVG. Der beabsichtigte ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des Linienbündel 2 „Nienburg – Landesbergen – Uchte – Rehburg-Loccum – Steimbke – Rodewald“ im Gebiet des Landkreises Nienburg/Weser mit abgehenden Linienabschnitten in benachbarte Gebietskörperschaften. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42-44 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder (ggf. erstmals) gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 1,28 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber wird für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG.
Interne Kennung: Inhouse-Vergabe Linienbündel 2 „Nienburg – Landesbergen – Uchte – Rehburg-Loccum – Steimbke – Rodewald“
Verfahrensart: Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: A. Hinweis zum Verfahren: Die Vergabe erfolgt direkt (§ 8a Abs. 3 PBefG) und ist als Inhouse-Vergabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 2 lit. h VO (EG) Nr. 1370/2007, Art. 12 RL 2014/24 EU, Art. 28 RL 2014/25 EU und § 108 GWB beabsichtigt. Die Angabe der Verfahrensart „Wettbewerbsausschreibung“ erfolgt nur, da aus technischen Gründen die Angabe „Inhouse-Vergabe“ nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB als Verfahrensart in diesem Portal nicht zur Verfügung steht. Der ÖDA wird nicht als Dienstleistungskonzession ausgestaltet, so dass Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nicht anwendbar ist. B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge (§ 8a Abs. 2 S. 2 PBefG): Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Ziffer 5.1.3 innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Die Frist wird durch diese Vorinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste (Linienverkehre) ausgelöst. Der Betrieb der o. g. Linien ist am 01.08.2027 aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung gehört die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für fehlende Kostendeckung Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller die Personenverkehrsdienste während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem, dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend ohne öffentliche Zuschüsse möglich. Der Landkreis Nienburg/Weser geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben auch künftig nicht zuverlässig unter Einhaltung seiner Anforderungen möglich ist. Aus Sicht des Landkreises Nienburg/Weser bestehen daher begründete, erhebliche Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Personenverkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. C. Anforderungen an die Personenverkehrsdienste: Gem. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Personenverkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem „Ergänzenden Dokument“ des Landkreises Nienburg/Weser (einschl. Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben. Das „Ergänzende Dokument“ (einschl. Anlagen) steht als Download unter folgender URL zur Verfügung: https://www.lk-nienburg.de/leben-im-landkreis/mobilitaet/ Die Anforderungen an die Personenverkehrsdienste wurden unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit den politischen Zielen der Strategiepapiere für den öffentlichen Verkehr festgelegt (Art. 2a Abs. 1 VO 1370/2007). Das „Ergänzende Dokument“ enthält verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s. o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem „Ergänzenden Dokument“ angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Zur Absicherung der Zusicherung fordert der Landkreis Nienburg/Weser, dass ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller ihm einen sanktionierten vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der Standards verschafft. D. Vergabe als Gesamtleistung: Die von der Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste bilden ein integriertes Gesamtnetz, dessen Einzelverkehre verkehrlich und wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Die Vergabe ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. E. Weitere Hinweise: Der Landkreis Nienburg/Weser kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Diese Vorinformation ist zugleich eine Bekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine zulässige Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB vorliegt, die gem. Art. 12 RL 2014/24/EU, Art. 28 RL 2014/25/EU nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie und der §§ 97 ff. GWB fällt. Der Landkreis Nienburg/Weser übt gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern über die VGH eine Kontrolle aus, wie jeder der öffentlichen Auftraggeber über eine eigene Dienststelle. Zudem dienen mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der VGH der Ausführung von Aufgaben, mit denen sie von dem Landkreis Nienburg/Weser und den weiteren an ihr beteiligten öffentlichen Auftraggebern betraut wurde. Eine private Kapitalbeteiligung an der VGH besteht nicht. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten. F. Nachprüfungsverfahren: Gegen die geplante Vergabe kann bis zum Ablauf der Jahresfrist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen (Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, Tel.: +49 4131 15-3306/-3308, Fax.: +49 4131 15-2943, vergabekammer@mw.niedersachsen.de) gestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.04.2020, VI Verg 27/19).
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

5. Los

5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in dem Linienbündel 2 „Nienburg – Landesbergen – Uchte – Rehburg-Loccum – Steimbke – Rodewald“
Beschreibung: Siehe Beschreibung bei 2.1. Verfahren.
Interne Kennung: Inhouse-Vergabe Linienbündel 2 „Nienburg – Landesbergen – Uchte – Rehburg-Loccum – Steimbke – Rodewald“
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Landkreis Nienburg/Weser
Land, Gliederung (NUTS): Nienburg (Weser) (DE927)
Land: Deutschland
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Region Hannover
Land, Gliederung (NUTS): Region Hannover (DE929)
Land: Deutschland
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 01/08/2027
Laufzeit: 120 Monate
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landkreis Nienburg/Weser

8. Organisationen

8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Nienburg/Weser
Registrierungsnummer: DE927
Postanschrift: Kreishaus am Schloßplatz
Stadt: Nienburg/Weser
Postleitzahl: 31582
Land, Gliederung (NUTS): Nienburg (Weser) (DE927)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Jens Rühe
Telefon: +49 5021 926435
Fax: +49 502163480
Internetadresse: https://www.lk-nienburg.de/
Profil des Erwerbers: https://www.lk-nienburg.de/
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender

Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 64fb708c-d297-4875-abf6-1e2de93945de - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 09/07/2025 15:17:22 (UTC+2) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 453682-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 131/2025
Datum der Veröffentlichung: 11/07/2025

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