1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Stadt Wolfsburg
Rechtsform der zuständigen Behörde: Lokale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
2.1.
Verfahren
Titel: Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Teilnetz 20 in der Stadt Wolfsburg einschließlich abgehender Linienabschnitte
Beschreibung: Der Regionalverband Großraum Braunschweig (RGB) hat seine Aufgabe, als zuständige Behörde im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) öffentliche Dienstleistungsaufträge für die hier betroffenen Dienste und Gebiete vergeben zu können, gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung an die Stadt Wolfsburg übertragen. Die Stadt Wolfsburg beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. b NNVG i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Wolfsburger Verkehrs-GmbH (WVG) (Borsigstraße 28, 38446 Wolfsburg, E-Mail: info@wvg.de , Tel.: +495361 1898888, Fax: +495361 189 8605 direkt zu vergeben (Betreiber)). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 NNVG. Der ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des Teilnetzes 20 wie im aktuellen Nahverkehrsplan (NVP) 2020 des RGB (Kap. E 3.9) beschrieben. Dies beinhaltet Linien im Stadtbusverkehr im Gebiet der Stadt Wolfsburg einschließlich der in die Nachbargemeinde Lehre führenden Linienabschnitte und einschließlich der zum VW-Werk führenden Verkehrsdienste sowie die in die Stadt Braunschweig führende RegioBus-Linie 230. Ferner umfasst sind die zum Teilnetz gemäß NVP 2020 gehörenden bedarfsabhängigen Verkehrsangebote sowie Linienbedarfsverkehre innerhalb des von diesem Teilnetz verkehrlich erschlossenen Bedienungsgebietes. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder (ggf. erstmals) gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 5,4 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG und ca. 0,06 Mio. Kilometer im Linienbedarfsverkehr. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur wie auch der Ladeinfrastruktur für E-Busse. Ferner umfasst sind Vertriebsaufgaben und Kundenbetreuung im Verkehrsverbund Region Braunschweig. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Der ÖDA wird den Betreiber zu umfangreichen Investitionen im Bereich der Ladeinfrastruktur verpflichten, dies betrifft insbesondere die Elektrifizierung des Betriebshofs. Die Laufzeit von 15 Jahren ist daher aufgrund der Abschreibungszeit der zu tätigen Investitionen gerechtfertigt, auf das Ergänzende Dokument wird verwiesen. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO 1370 /2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG. Interne Kennung: 24-0107 Direktvergabe Teilnetz 20 Wolfsburg
Kennung des Verfahrens: d5ef7572-6642-4bac-9f68-33b465d77845
Interne Kennung: 24-0107 Direktvergabe Teilnetz 20 Wolfsburg
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Die Wertangabe unter „6. Ergebnisse“ ist unzutreffend und beruht ausschließlich darauf, dass das Computerformular eine Eingabe erfordert. Vor dem Hintergrund von § 39 Abs. 6 Nr. 2 bis 4 VgV sehen die Auftraggeber vorliegend von einer Wertangabe ab. Weiterhin wurde unter 5.1.13. "Zuteilung der Einnahmen" die Angabe 100 festgesetzt. Dies ist ein vorläufiger Wert. Die Einnahmen aus dem Ticketverkauf können sich nach Durchführung des Einnahme-Aufteilungsverfahrens des Verkehrsverbunds Region Braunschweig GmbH (VRB GmbH) ändern.
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Teilnetz 20 in der Stadt Wolfsburg einschließlich abgehender Linienabschnitte
Beschreibung: Der Regionalverband Großraum Braunschweig (RGB) hat seine Aufgabe, als zuständige Behörde im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) öffentliche Dienstleistungsaufträge für die hier betroffenen Dienste und Gebiete vergeben zu können, gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung an die Stadt Wolfsburg übertragen. Die Stadt Wolfsburg beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. b NNVG i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Wolfsburger Verkehrs-GmbH (WVG) (Borsigstraße 28, 38446 Wolfsburg, E-Mail: info@wvg.de , Tel.: +495361 1898888, Fax: +495361 189 8605 direkt zu vergeben (Betreiber)). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 NNVG. Der ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des Teilnetzes 20 wie im aktuellen Nahverkehrsplan (NVP) 2020 des RGB (Kap. E 3.9) beschrieben. Dies beinhaltet Linien im Stadtbusverkehr im Gebiet der Stadt Wolfsburg einschließlich der in die Nachbargemeinde Lehre führenden Linienabschnitte und einschließlich der zum VW-Werk führenden Verkehrsdienste sowie die in die Stadt Braunschweig führende RegioBus-Linie 230. Ferner umfasst sind die zum Teilnetz gemäß NVP 2020 gehörenden bedarfsabhängigen Verkehrsangebote sowie Linienbedarfsverkehre innerhalb des von diesem Teilnetz verkehrlich erschlossenen Bedienungsgebietes. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder (ggf. erstmals) gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 5,4 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG und ca. 0,06 Mio. Kilometer im Linienbedarfsverkehr. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur wie auch der Ladeinfrastruktur für E-Busse. Ferner umfasst sind Vertriebsaufgaben und Kundenbetreuung im Verkehrsverbund Region Braunschweig. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Der ÖDA wird den Betreiber zu umfangreichen Investitionen im Bereich der Ladeinfrastruktur verpflichten, dies betrifft insbesondere die Elektrifizierung des Betriebshofs. Die Laufzeit von 15 Jahren ist daher aufgrund der Abschreibungszeit der zu tätigen Investitionen gerechtfertigt, auf das Ergänzende Dokument wird verwiesen. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG. Interne Kennung: 24-0107 Direktvergabe Teilnetz 20 Wolfsburg
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Wolfsburg, Kreisfreie Stadt (DE913)
Land: Deutschland
5.1.3.
Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 01/01/2026
Enddatum der Laufzeit: 31/12/2040
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Wesentliche eigene Vermögenswerte
Die Vertragslaufzeit wird verlängert, weil für die Erbringung der Dienstleistung wesentliche Vermögenswerte erforderlich sind
5.1.13.
Bedingungen für den Auftrag
Auftragsbedingungen – Code: publ-ser-obl, Die Stadt Wolfsburg will in Abstimmung mit dem RGB auch zukünftig einen qualitativ hochwertigen und quantitativ attraktiven ÖPNV in ihrem Aufgabengebiet gewährleisten. Dazu wurde die WVG durch die Stadt Wolfsburg mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag („ÖDA“) nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB direkt beauftragt. Zur ordnungsgemäßen Erbringung des ÖPNV–Leistungsangebotes hat die WVG folgende gemeinwirtschaftlichen Einzelpflichten: a. Durchführung des Fahrbetriebes für die vertragsgegenständlichen Verkehre unter Vorhaltung und Einsatz entsprechenden Personals, entsprechender Fahrzeuge, Ausrüstungen und sonstiger Sachmittel. b. Vorhalten und Betreiben der erforderlichen ortsfesten Infrastruktur wie Betriebshöfe, Abstellanlagen, Busbahnhöfe und sonstige Einrichtungen auf Betriebshöfen sowie auf der Strecke. Bei den Haltestellen beschränkt sich die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung auf die Anbringung der Fahrpläne und besondere Reinigungsleistungen. c. Verkehrsmanagement, insbesondere Angebots- und Betriebsplanung, Fahrplanung unter Berücksichtigung geänderter oder temporärer Beförderungsbedarfe, Marketing und Vertrieb, Fahrgastinformation, Mitwirkung im Tarifwesen sowie Verkehrsabrechnung inkl. Einnahmeaufteilung. d. Anwendung des jeweils geltenden Verbundtarifs der Verkehrsverbund Region Braunschweig GmbH (VRB) sowie des Niedersachsentarifs. Das Anforderungsprofil kann gegebenenfalls weiterentwickelt werden. Weiterhin wird für das Teilnetz 20 – Stadtverkehr Wolfsburg ein ausschließliches Bedienrecht eingeräumt.
Zuteilung der Einnahmen: 100
5.1.14.
Qualitätsziele
Qualitätsziel – Code: other Sicherstellung des öffentlichen Personennahverkehrs im Teilnetz 20, Stadtverkehr Wolfsburg
Strafgebühren und Preise – Code: Zur Sicherstellung des Anreizseffektes gibt es Ziele, die eingehalten werden sollen. Für eine positive (wirtschaftlichere) Überschreitung der gesetzten Ziele werden Boni gewährt. Zusätzlich müssen Qualitätsziele der Globalzufriedenheit erreicht werden, für die ein Kundenbarometer maßgeblich ist. Eine Nichterreichung des dort festgelegten Zielwerts führt zu einer Reduzierung des Bonus.
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Stadt Wolfsburg
6.1.
Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0000
Status der Preisträgerauswahl: Es wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner:
Offizielle Bezeichnung: Wolfsburger Verkehrs-GmbH
Angebot:
Kennung des Angebots: An_01
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0000
Informationen zum Auftrag:
Kennung des Auftrags: Öffentlicher Dienstleistungsauftrag an die Wolfsburger Verkehrs-GmbH
Datum des Vertragsabschlusses: 18/06/2025
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Stadt Wolfsburg
Registrierungsnummer: 031030000000-0-50
Abteilung: Rats- und Rechtsangelegenheiten, Zentrale Vergabestelle
Postanschrift: Porschestraße 49
Stadt: Wolfsburg
Postleitzahl: 38440
Land, Gliederung (NUTS): Wolfsburg, Kreisfreie Stadt (DE913)
Land: Deutschland
Telefon: +49 5361 28-1766
Fax: +49 536128-2057
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Wolfsburger Verkehrs-GmbH
Registrierungsnummer: USt-IdNr.: DE 115 235 690
Stadt: Wolfsburg
Postleitzahl: 38446
Land, Gliederung (NUTS): Wolfsburg, Kreisfreie Stadt (DE913)
Land: Deutschland
Rollen dieser Organisation:
Bieter
Gewinner dieser Lose: LOT-0000
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 1ec6fe97-8416-43d6-840b-389082c0ef92 - 01
Formulartyp: Ergebnis
Art der Bekanntmachung: Bekanntmachung vergebener Aufträge für öffentliche Personenverkehrsdienste
Unterart der Bekanntmachung: T02
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 26/06/2025 10:31:32 (UTC+2) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 418149-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 121/2025
Datum der Veröffentlichung: 27/06/2025