5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 66000000 Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Robert-Koch-Straße 34
Stadt: Göttingen
Postleitzahl: 37075
Land, Gliederung (NUTS): Göttingen (DE91C)
Land: Deutschland
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 23/05/2025
Enddatum der Laufzeit: 29/10/2029
5.1.4.
Verlängerung
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Verlängerungen der Bauzeit und damit der Vertragsdauer sind mitversichert.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung: Befähigung zum Geschäftsbetrieb als Versicherer nach den Voraussetzungen des Versicherungsaufsichts- gesetzes (VAG) Der Bewerber hat zu erklären, dass er über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als Versicherer in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der §§ 8 ff., 61 ff., 67 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) oder vergleichbarer Vorschriften eines EU-Mitgliedstaates in der ausgeschriebenen Sparte verfügen. Die Vergabestelle behält sich vor, insbesondere in Zweifelsfällen, einen entsprechenden Nachweis der Befähigung zum Geschäftsbetrieb (Kopie der Erlaubnis) zu fordern. Im Übrigen wird auf den Teilnahmeantrag verwiesen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Rückversicherungsschutz und/oder Finanzkraftrating
Beschreibung: Der Bieter hat zu erklären, dass er mindestens eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt: 1. Unter Berücksichtigung des konkreten Risikos verfügen wir über einen ausreichenden Rück- versicherungsschutz und die Versicherungsverträge sind bei bonitätsstarken deutschen oder internationalen Rückversicherungsgesellschaften abgeschlossen. 2. Wir verfügen über ein Finanzkraftrating bei einer anerkannten Rating-Einrichtung/-Agentur (welches nicht älter als der 01. Januar 2021 ist und mindestens einen Ratingcode A-, A3, Alow oder vergleichbar aufweist) oder über einen ähnlich geeigneten sowie aktuellen Nachweis über unsere bestehende Finanzstärke. Die Vergabestelle behält sich vor, insbesondere in Zweifelsfällen, einen entsprechenden Nachweis des Finanzkraftratings (Kopie des Finanzkraftratings) zu fordern. Im Übrigen wird auf den Teilnahmeantrag verwiesen.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Referenzen
Beschreibung: Der Bieter hat zu erklären, dass er über die nachfolgenden Referenzen verfügt: Für eine Bewerbung auf eine Führungsleistung (Alleinversicherer / Mitversicherer mit Übernahme einer Führung): Wir erklären, soweit wir uns für eine Übernahme der Führungsleistung bewerben, dass wir über mindestens drei Referenzen verfügen, welche die folgenden Anforderungen erfüllen: - Es handelt sich um Referenzen über die Zeichnung von vergleichbaren Versicherungsverträgen (Feuer-Rohbau- Versicherungen), die in den letzten drei Jahren beendet wurden oder derzeit noch bestehen. - Der Bieter war bzw. ist als Allein- oder Führungsversicherer an dem Versicherungsvertrag beteiligt und die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Gesamtbausumme betrug bzw. beträgt mehr als 100 Mio. EUR netto. Die Forderung nach Offenlegung des Referenzgebers mit Namen und Anschrift behält sich die Vergabestelle zum Zwecke der Eignungsprüfung, insbesondere in Zweifelsfällen vor. In diesem Zusammenhang ist es auch ausreichend, wenn der Nachweis der Referenzen durch Einreichung anonymisierter oder pseudonymisierter Vertragsdokumente erfolgt. Bei Bietern, die sich als gesamtschuldnerisch haftende Bietergemeinschaft bewerben, müssen die Referenzen mindestens bei dem Mitglied der Bietergemeinschaft vorliegen, das später auch entsprechende Leistungen erbringt. Für eine Bewerbung als Mitversicherer ohne Führungsleistung: Wir erklären, soweit wir uns als Mitversicherer ohne Führungsleistung bewerben, dass wir mindestens über drei Referenzen verfügen, welche die folgenden Anforderungen erfüllen: - Es handelt sich um Referenzen über die Zeichnung eines vergleichbaren Versicherungsvertrages (Feuer- Rohbau-Versicherungen), die in den letzten drei Jahren beendet wurden oder derzeit noch bestehen. - Der Bieter war bzw. ist als Mitversicherer an dem Versicherungsvertrag beteiligt und die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Gesamtbausumme betrug bzw. beträgt mehr als 50 Mio. EUR netto. Die Forderung nach Offenlegung des Referenzgebers mit Namen und Anschrift behält sich die Vergabestelle zum Zwecke der Eignungsprüfung, insbesondere in Zweifelsfällen vor. In diesem Zusammenhang ist es auch ausreichend, wenn der Nachweis der Referenzen durch Einreichung anonymisierter oder pseudonymisierter Vertragsdokumente erfolgt. Bei Bietern, die sich als gesamtschuldnerisch haftende Bietergemeinschaft bewerben, müssen die Referenzen mindestens bei dem Mitglied der Bietergemeinschaft vorliegen, das später auch entsprechende Leistungen erbringt. Im Übrigen wird auf den Teilnahmeantrag verwiesen.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Schadensabteilung
Beschreibung: Der Bieter hat zu erklären, soweit er sich nach Ziffer 2 des Teilnahmeantrages auf eine Führungsleistung bewirbt, dass er über eine eigene oder autorisierte deutschsprachige Schadensabteilung für die Bearbeitung von Schäden zu Feuer-Versicherungen an einem Standort in Deutschland verfügt. Im Übrigen wird auf den Teilnahmeantrag verwiesen.
Kriterium:
Art: Sonstiges
Bezeichnung: Konkretisierung von Ausschlussgründen
Beschreibung: Der Bieter hat sich über das Nichtvorliegen der nachfolgenden Ausschlussgründe zu erklären: - gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben: Wir erklären, dass wir die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung der Steuern ordnungsgemäß erfüllen und keine Rückstände beim Finanzamt bestehen. ordnungsgemäßen Steuerzahlungen (Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts) zu fordern. - Gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge an die Krankenkassen: Wir erklären, dass wir die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung der Krankenkassenbeiträge ordnungsgemäß erfüllen und keine Rückstände bei einer Krankenkasse bestehen. Die Vergabestelle behält sich vor, insbesondere in Zweifelsfällen, einen entsprechenden Nachweis der ordnungsgemäßen Zahlung der Krankenkassenbeiträge (Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen) zu fordern. - Berufsgenossenschaft/gesetzliche Unfall-Versicherung: Wir erklären, dass wir die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge an die Berufsgenossenschaft/ gesetzliche Unfall-Versicherung ordnungsgemäß erfüllen und keine Rückstände bei der Berufsgenossenschaft/ gesetzlichen Unfall-Versicherung bestehen. Die Vergabestelle behält sich vor, insbesondere in Zweifelsfällen, einen entsprechenden Nachweis der ordnungsgemäßen Zahlung der Beiträge an die Berufsgenossenschaft/gesetzliche Unfall-Versicherung (Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft) zu fordern. - Insolvenz: Wir erklären, dass über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbar gesetzliches Verfahren eröffnet ist, keine Eröffnung beantragt und kein Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist. - Liquidation: Wir bestätigen, dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet. - Sonstige Ausschlussgründe: Wir erklären, dass keine sonstigen Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123, 124 GWB bestehen.
Kriterium:
Art: Sonstiges
Bezeichnung: Landesrechtliche Vorgaben (Niedersachsen) - Verpflichtungserklärung gemäß Niedersächsischem Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) - Verpflichtungserklärung zum Mindeststundenentgelt
Beschreibung: Bewerber erklärt, dass im Falle der Auftragsvergabe an sich auch nachfolgende besondere Vertragsbedingungen zwischen dem Bewerber als Auftragnehmer und dem Auftraggeber als vereinbart gelten: 6.1 Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte, § 4 NTVergG Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Ausführung des Auftrags im Inland 6.1.1 seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes und 6.1.2 seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG, insbesondere von Branchentarifverträgen, die nach den Vorgaben des Arbeitnehmer?Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) - AEntG -, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), in der jeweils geltenden Fassung, bundesweit zwingend Anwendung finden, erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. 6.2 Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette, § 13 NTVergG 6.2.1 Soweit Nachunternehmen bei der Ausführung des Auftrags eingesetzt werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den eingesetzten Nachunternehmen die Erklärung nach Nummer 6.1 (siehe § 4 Abs. 1 NTVergG) abzuverlangen und diese Erklärungen und Nachweise dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. Der Auftragnehmer, der einen Auftrag an ein Nachunternehmen vergibt, hat vertraglich sicherzustellen, dass das Nachunternehmen die ihm nach Satz 1 aufzuerlegenden Verpflichtungen übernimmt und die Verpflichtungen, auf die sich die in Satz 1 genannten Erklärungen und Nachweise beziehen, einhält. Für Nachunternehmen gilt § 8 Abs. 1 entsprechend. Werden bei der Ausführung des Auftrags Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer überlassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in der Fassung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), in der jeweils geltenden Fassung, so gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 6.2.2 Der Auftragnehmer hat bei Abgabe seines Angebots ein Verzeichnis der Leistungen, die durch Nachunternehmen erbracht werden sollen, vorzulegen. Der öffentliche Auftraggeber legt in den Vergabeunterlagen fest, ob die Nachunternehmen, die der Auftragnehmer für diese Leistungen einsetzen will, vor Zuschlagserteilung benannt werden müssen. Nach Zuschlagserteilung bedarf die Einschaltung oder der Wechsel eines Nachunternehmens der Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers. Für die Einschaltung und den Wechsel eines Verleihunternehmens gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. 6.2.3 Auf die Vorlage von Erklärungen und Nachweisen kann der öffentliche Auftraggeber verzichten, soweit der Anteil des Auftrags, der auf das jeweilige Nachunternehmen entfällt, weniger als 3 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) beträgt. 6.2 Kontrollen und Sanktionen gemäß Niedersächsischem Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) 6.2.1 Kontrollen, § 14 NTVergG 6.2.1.1 Der Auftraggeber ist gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 NTVergG gehalten, Kontrollen durchzuführen, um zu überprüfen, ob der Auftragnehmer sowie die jeweiligen Nachunternehmen und Verleihunternehmen die von ihnen im Hinblick auf dieses Gesetz übernommenen vergaberechtlichen Verpflichtungen einhalten. Der Auftragnehmer sowie die jeweiligen Nachunternehmen und Verleihunternehmen sind verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 1 auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen. 6.2.1.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden, damit dieser die Einhaltung der vergaberechtlichen Verpflichtungen nach Nummer 6.2.1.1 Satz 1, die sich auf die Beschäftigten beziehen, überprüfen kann. 1.3 Liegen dem Auftraggeber Anhaltspunkte dafür vor, dass die sich aus der Erklärung nach 6.1 (siehe § 4 Abs. 1 NTVergG) ergebenden Verpflichtungen nicht eingehalten werden, so ist er zur Durchführung von Kontrollen verpflichtet. 1.4 Der Auftragnehmer sowie die Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen nach Nummer 6.2.1.2 über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. Auf Verlangen des Auftraggebers sind ihm diese Unterlagen vorzulegen. Der Auftragnehmer sowie die Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. 6.2.2 Sanktionen, 15 NTVergG 2.1 Um die Einhaltung der sich aus der Erklärung nach 6.1 (siehe § 4 Abs. 1 NTVergG) ergebenden Verpflichtungen zu sichern, gilt zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert des Auftragswerts als vereinbart; bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen 10 vom Hundert des Auftragswerts nicht überschreiten. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen begangen wird und das der Auftragnehmer den Verstoß kannte oder kennen musste. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie vom Auftraggeber auf Antrag des Auftragnehmers auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden. 2.2 Die schuldhafte und nicht nur unerhebliche Nichterfüllung einer sich aus der Erklärung nach 6.1 (siehe § 4 Abs. 1 NTVergG) ergebenden Verpflichtung durch den AN, ein NU oder ein Verleihunternehmen, berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
Kriterium:
Art: Sonstiges
Bezeichnung: Erklärung EU Sanktionen
Beschreibung: Eigenerklärung zum 5. EU-Sanktionspaket - RUS?Sanktionen und dem dort enthaltenen Verbot von Auftragserteilungen an russische Staatsangehörige/Unternehmen/Lieferanten gemäß Artikel 5k Absatz 1 VO (EU) 833/2014, in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der VO (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren. Die VO gilt unmittelbar (d.h. ohne nationalen Umsetzungsakt) und ab sofort (die VO ist bereits am 09.04.2022 in Kraft getreten).
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Niedrigster Prämiensatz
Beschreibung: Die Vergabe erfolgt grundsätzlich auf Basis des niedrigsten Prämiensatzes (Preises) unter Berücksichtigung der wirtschaftlichsten Konstellation aus Führungs- und Beteiligungsangeboten. Das Verfahren zur Ermittlung der wirtschaftlichsten Lösung stellt sich im Detail wie folgt dar: 1. Schritt: Im Rahmen der Wertung wird unter den eingereichten Führungsangeboten zunächst das Angebot mit dem niedrigsten Prämiensatz ermittelt. Werden mehrere Prämiensätze abgefragt, wird zur Wertung aus den Prämiensätzen sowie der jeweiligen Berechnungsgrundlage (z. B. Jahresgesamtbausumme, Versicherungssumme) die Gesamtprämie als Wertungspreis ermittelt. Ist das danach beste Führungsangebot auch das Angebot mit dem niedrigsten Prämiensatz (Preis) insgesamt, wird dieses Angebot mit der angebotenen Maximalzeichnungsquote weiter berücksichtigt. Gibt es hingegen günstigere Beteiligungsangebote, dann wird das günstigste Führungsangebot zunächst nur mit einem Anteil in Höhe einer Haftungsquote von max. 50 % berücksichtigt. 2. Schritt: Der restliche Anteil für die vollständige Deckung wird über die verbleibenden preislich günstigeren Beteiligungsangebote der Reihe nach entsprechend der angebotenen Zeichnungsquoten aufgefüllt. 3. Schritt: Sind keine preisgünstigeren Beteiligungsangebote in ausreichendem Umfang für eine Deckung von 100 % vorhanden, werden die bislang im 1. Schritt unberücksichtigten Zeichnungsquoten des ausgewählten Führungsangebotes und danach ggf. weitere preislich teurere Beteiligungsangebote der Reihe nach für die Zuschlagsentscheidung vorgesehen. Sofern das zuvor beschriebene Vorgehen zu dem Ergebnis führt, dass zur vollständigen Deckung des Risikos und damit zur Bildung des Versichererkonsortiums ein Anteil übrigbleibt, der unterhalb der Mindestquote liegt, kann auch unterhalb der Mindestquote ein Beteiligungsangebot berücksichtigt werden.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge: 06/12/2024 12:00:00 (UTC+1)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Auf die Regelung des § 56 VgV wird verwiesen, insbesondere: Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (§ 56 Abs. 3 VgV)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Informationen über die Überprüfungsfristen: Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen. In diesem Zusammenhang sei auf die § 160 Abs. 3, § 134 GWB hingewiesen, die nachfolgend in ihrem Wortlaut aufgeführt ist: § 160 Abs. 3 GWB: Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 134 Abs. 1, Abs. 2 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Baugesellschaft UMG mbH
Beschaffungsdienstleister: Leinemann & Partner mbB
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)