1. Zuständige Behörde
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Hameln-Pyrmont
Rechtsform der zuständigen Behörde: Regionale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Inhousevergabe gem. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 iVm § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste im Landkreis Hameln-Pyrmont
Beschreibung: /
Kennung des Verfahrens: 15e23d53-edec-4b1f-9e92-31ceaf6f1101
Vorherige Bekanntmachung: 411640-2023
Verfahrensart: Wettbewerbsausschreibung (Artikel 5(3) der Verordnung 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
Zusätzliche Einstufung (cpv): 60140000 Bedarfspersonenbeförderung
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: A. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der vorliegenden Direktvergabe entgegen der Angabe unter Abschnitt 2.1. um eine Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370 iVm. § 108 GWB handelt. Soweit dort als Verfahrensart „Wettbewerbsausschreibung (Artikel 5 (3) der Verordung 1370/2007)" angegeben ist, erfolgte dies nur, weil die Angabe der Verfahrensart „Inhousevergabe" technisch nicht möglich war. B. Gründe für Verzicht auf eine wettbewerbliche Ausschreibung des öDA: Der Landkreis Hameln-Pyrmont war berechtigt den öDA nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB direkt an die VHP zu vergeben. Die Inhousevoraussetzungen des § 108 GWB liegen vor. Insofern übt der Landkreis aufgrund seiner Mehrheitsverhältnisse an der VHP eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigene Diesntstelle aus (§ 108 Abs. 1 Nr. 1 GWB). Zudem führt die VHP Aufgaben aus, die zu mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von dem Landkreis Hameln-Pyrmont betraut wurde, nämlich der Erbringung von Verkehrsleistungen im Gebiet des Landkreises Hameln-Pyrmont (§ 108 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Darüber hinaus bestehen an der VHP keine privaten Kapitalbeteiligungen (§ 108 Abs. 1 Nr. 3 GWB). Die VHP hält ebenfalls die Anforderungen an die Selbsterbringung i.S.d. Art. 4 Abs. 7 S. 2 VO 1370/2007 ein, indem sie einen bedeutenden Teil der Verkehrsleistung selbst erbringen wird. C. Hinweis zu Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus § 135 GWB. Es wird insbes. auf die Rechtsbehelfsfrist des § 135 Abs. 2 GWB hingewiesen. Danach kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags (Vergabebekanntmachung) geltend gemacht worden ist. Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u. a. auf der Seite des BM der Justiz und für Verbraucherschutz und des BA für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ (Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtl. Fassung. Diese finden Sie im Bundesgesetzblatt, das seit dem 01.01.2023 ausschließlich elektronisch auf der Verkündungsplattform des Bundes ausgegeben wird (https://www.recht.bund.de/de/home/home_node.html). Zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, Deutschland E-Mail: vergabekammer@mw.niedersachsen.de Telefon: 04131/15-3308 Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht /vergabekammer_rechtslage_ab_18_04_2016/vergabekammer-niedersachsen-144803.html Fax: 04131/15-2943
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Inhousevergabe gem. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 iVm § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste im Landkreis Hameln-Pyrmont -
5. Los
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Inhousevergabe gem. Art. 5 Abs 1 VO 1370 iVm § 108 GWB eines öffentl. Dienstleistungsauftrages (öDA) nach Art. 3 Abs 1 VO 1370 über öffentl. Personenverkehrsdienste im Landkreis Hameln-Pyrmont
Beschreibung: Der Landkreis Hameln-Pyrmont ist in seinem Zuständigkeitsgebiet gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 NNVG Aufgabenträger für den ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO 1370. Er wird für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2039 die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007, der entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370 i. V. m. § 108 GWB an die Verkehrsgesellschaft Hameln-Pyrmont mbH (Betreiber) erteilen (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C-266/17 und C-267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Die Inhousevergabe an die Verkehrsgesellschaft Hameln-Pyrmont mbH (Betreiber) bzw. als kreiseigenes Verkehrsunternehmen erfolgt als Gesamtleistung gem. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG und umfasst gemäß der Vorgaben im ergänzenden Dokument zur Direktvergabe, der Anlage 01: Linienbündel und die zugehörigen Fahrzeuglinien (abrufbar unter: https://www.hameln-pyrmont.de/index.php?La=1&object=tx,3767.611.1&kuo=2&sub=0 ) und des aktuell gültigen Nahverkehrsplans des Landkreises Hameln-Pyrmont (abrufbar unter: https://www.hameln-pyrmont.de/Wirtschaft-Klima/Weitere-Themen/%C3%96PNV-/ ) die sechs Linienbündel „Linienbündel 1“ bis „Linienbündel 6“ und weitere Verkehre (insbes. Anrufsammeltaxi (AST), On-Demand-Verkehr sowie temporäre Sonder- oder Mehrverkehre, bspw. zur Beförderung von Schülerinnen und Schülern (§§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit d) PBefG), nachfolgend: Gesamtleistung "Landkreis Hameln-Pyrmont". Die gemäß Art. 4 Abs. 4 VO 1370/2007 verlängerte Laufzeit ist erforderlich, um die notwendigen erheblichen Investitionen (insbesondere Umbau des Busbetriebshofs mit entsprechender Ladeinfrastruktur im Zusammenhang mit der Umstellung auf den Einsatz von Fahrzeugen mit Elektroantrieb) und der damit einhergehenden Abschreibungsdauer im Rahmen der Laufzeit des Dienstleistungsauftrags berücksichtigen zu können. Es ist beabsichtigt, dem Betreiber für das vorstehend beschriebene Bedienungsgebiet ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. f) der VO 1370/2007 in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen. Die (Mindest-)Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die von der geplanten Inhousevergabe umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 PBefG dem „Ergänzenden Dokument“ (s.o.) und den dazugehörigen Anlagen zu entnehmen. Die jeweils gültigen Tarife und Beförderungsbedingungen ergeben sich aus dem ergänzenden Dokument und sind ohne Abweichung anzuwenden. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öDA bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 NNVG) in Betracht (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Änderungen können sich insb. hinsichtlich des Bestands und des Verlaufs der Linien, des Fahrplan- und Tarifangebots, der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen), der Fahrzeug- und weiteren Qualitätsstandards ergeben. Der Umfang der Verkehrsleistungen kann sich hierbei über die Laufzeit des öDA reduzieren oder erweitern. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GWB regelt der öDA. Der ausgewählte Betreiber wird einen bedeutenden Teil der Verkehrsleistung iSd Art. 4 Abs. 7 S. 2 VO 1370/2007 selbst erbringen. Falls erforderlich, wird der Betreiber Teile des operativen Betriebs der hier erfassten Verkehrsleistungen unter Beachtung der jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen vergeben. Nach § 6 Abs. 1 SaubFahrzeugBeschG müssen im maßgeblichen Referenzzeitraum von den zum Einsatz kommenden leichten Nutzfahrzeugen grundsätzlich mindestens 38,5 % saubere leichte Nutzfahrzeuge gemäß § 2 Nr. 4 SaubFahrzeugBeschG sein. Von den zum Einsatz kommenden schweren Nutzfahrzeugen müssen gemäß § 6 Abs. 2 lit. b) SaubFahrzeugBeschG mindestens 45 % saubere schwere Nutzfahrzeuge gemäß § 2 Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG, und davon gemäß § 6 Abs. 3 SaubFahrzeugBeschG mindestens die Hälfte emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge gemäß § 2 Nr. 6 SaubFahrzeugBeschG sein. Zwischenzeitlich ist die entsprechende länderübergreifende Branchenvereinbarung in Kraft getreten, der auch das Land Niedersachsen und der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. (GVN) angehören. Diese Branchenvereinbarung soll die Einhaltung der erforderlichen Mindestbeschaffungsquoten auf der Ebene des jeweiligen Landes insgesamt oder im Verbund mit anderen Ländern sicherstellen. Der Landkreis Hameln-Pyrmont beabsichtigt vor diesem Hintergrund von den festgelegten Anforderungen abzuweichen und sich dieser Branchenvereinbarung und den damit verbundenen Meldeverfahren anzuschließen.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
Zusätzliche Einstufung (cpv): 60140000 Bedarfspersonenbeförderung
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Süntelstraße 9, 31785 Hameln
Stadt: Landkreis Hameln-Pyrmont
Postleitzahl: 31785
Land, Gliederung (NUTS): Hameln-Pyrmont (DE923)
Land: Deutschland
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Wesentliche eigene Vermögenswerte
Liste der für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen verwendeten Vermögenswerte
Die unter 5.1.12 vorgenomene Angabe "wesentliche eigene Vermögenswerte" dient ausschließlich dazu, die gegenständliche Bekanntmachung systemseitig einzureichen. Sie ist ohne weitere Beudetung.
Höhe der bereitgestellten wesentlichen Vermögenswerte im Verhältnis zum Gesamtvermögen, das für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen erforderlich ist: _DEFAULT_VALUE_CHANGE_ME_
Vorherrschende Nutzung der Vermögenswerte: _DEFAULT_VALUE_CHANGE_ME_
5.1.13.
Bedingungen für den Auftrag
Auftragsbedingungen – Code: publ-ser-obl, Der interne Betreiber erbringt nach dem öDA öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel 1-6 i. S. d. §§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit d) PBefG, welches gegenwärtig aus dem im Nahverkehrsplans des Landkreises Hameln-Pyrmont aufgeführten Liniennetz und Bedienungsangebot besteht., exc-right, Der VHP ist zum Schutz der mit dem öDA vergebenen Verkehrsleistungen ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit § 8a Abs. 8 PBefG gewährt worden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der vergebenen öffentlichen Personenverkehrsdienste vor konkurrierenden Linienverkehren mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet des Landkreises Hameln-Pyrmont.
5.1.14.
Qualitätsziele
Qualitätsziel – Code: other Im Übrigen verpflichtet sich der interne Betreiber, die jeweiligen Qualitätsvorgaben des Nahverkehrsplans des Landkreises Hameln-Pyrmont zu beachten.
Strafgebühren und Preise – Code: Zur nachhaltigen Sicherung der Wirtschaftlichkeit und Qualität bei der Erbringung des Verkehrsangebots zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung enthält der öDA ein Anreizsystem gemäß Nr. 7 des Anhangs der VO 1370/2007.
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landkreis Hameln-Pyrmont
TED eSender: Publications Office of the European Union
6. Ergebnisse
6.1.
Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0001
Status der Preisträgerauswahl: Es wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner:
Offizielle Bezeichnung: Verkehrsgesellschaft Hameln-Pyrmont mbH
Angebot:
Kennung des Angebots: LOT-0000
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0001
Wert der Ausschreibung: 1,00 EUR
Informationen zum Auftrag:
Kennung des Auftrags: Inhousevergabe gem. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 iVm § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste im Landkreis Hameln-Pyrmont
Datum des Vertragsabschlusses: 01/10/2024
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Hameln-Pyrmont
Registrierungsnummer: Umsatzsteuer-ID: DE 115 446 648
Postanschrift: Süntelstraße 9, 31785 Hameln
Stadt: Hameln
Postleitzahl: 31785
Land, Gliederung (NUTS): Hameln-Pyrmont (DE923)
Land: Deutschland
Telefon: +49 51519039111
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Verkehrsgesellschaft Hameln-Pyrmont mbH
Registrierungsnummer: USt-IdNr: DE 159 475 722
Postanschrift: Bahnhofsplatz 19, 31785 Hameln
Stadt: Hameln
Postleitzahl: 31785
Land, Gliederung (NUTS): Hameln-Pyrmont (DE923)
Land: Deutschland
Telefon: +495151 788988
Rollen dieser Organisation:
Bieter
Gewinner dieser Lose: LOT-0001
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Publications Office of the European Union
Registrierungsnummer: PUBL
Stadt: Luxembourg
Postleitzahl: 2417
Land, Gliederung (NUTS): Luxembourg (LU000)
Land: Luxemburg
Telefon: +352 29291
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 3fd169ca-1252-4fe1-98a5-261e5433743c - 01
Formulartyp: Ergebnis
Art der Bekanntmachung: Bekanntmachung vergebener Aufträge für öffentliche Personenverkehrsdienste
Unterart der Bekanntmachung: T02
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 22/10/2024 08:57:41 (UTC)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 643146-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 207/2024
Datum der Veröffentlichung: 23/10/2024