1. Zuständige Behörde
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Cloppenburg
Rechtsform der zuständigen Behörde: Regionale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf den Linien 929, 931, 933, 937, 939, 950, 951, 952, 953, 954 im Landkreis Cloppenburg
Beschreibung: Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf den Linien 929, 931, 933, 937, 939, 950, 951, 952, 953, 954 im Landkreis Cloppenburg.
Verfahrensart: Wettbewerbsausschreibung (Artikel 5(3) der Verordnung 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5. Los
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf den Linien 929, 931, 933, 937, 939, 950, 951, 952, 953, 954 im Landkreis Cloppenburg.
Beschreibung: Der Landkreis Cloppenburg beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) öffentliche Dienstleistungsaufträge (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des jeweils beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste auf den nachfolgend benannten Linien. Zum Betriebsbeginn handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden derzeitigen Linien: • 950 Stadtverkehr Cloppenburg (Emstekerfeld) [Laufzeit: 01.01.2025-31.07.2027]; • 951 Stadtverkehr Cloppenburg (Galgenmoor-Stapelfeld) [Laufzeit: 01.01.2025-31.07.2027]; • 952 Stadtverkehr Cloppenburg (B 72-Resthauser Straße) [Laufzeit: 01.01.2025-31.07.2027]; • 953 Stadtverkehr Cloppenburg (Staatsforsten – Kellerhöhe) [Laufzeit: 01.01.2025-31.07.2027]; • 954 Stadtverkehr Cloppenburg (Sternbusch) [Laufzeit: 01.01.2025-31.07.2027]; • 929 Gemeindeverkehr Cappeln [Laufzeit: 01.02.2025-31.07.2027]; • 931 Gemeindeverkehr Emstek [Laufzeit: 01.02.2025-31.07.2027]; • 933 Gemeindeverkehr Molbergen [Laufzeit: 01.02.2025-31.07.2027]; • 937 Stadtverkehr Friesoythe (Grundschule Markhausen) [Laufzeit: 01.02.2025-30.06.2030]; • 939 Gemeindeverkehr Essen ( Essen-Calhorn-Uptloh-Lage-Essen) [Laufzeit: 01.02.2025-31.07.2027]. Die beabsichtigte Vergabe betrifft jeweils das gesamte von diesen Linien abgedeckte Bedienungsgebiet. Der jeweilige ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der jeweilige ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplanin seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte, wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards, ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2) verwiesen.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Cloppenburg (DE948)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit der jeweiligen Linie gemäß Abschnitt 5.1 innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation jeweils für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 5.1) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist jeweils zu dem in Abschnitt 5.1 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die derzeit bestehenden Liniengenehmigungen enden zu diesem Zeitpunkt. Der Zeitpunkt des Betriebsendes ergibt sich ebenfalls aus den Linienbeschreibungen in Abschnitt 5.1. Entgegen der Angaben in Abschnitt 5.1.3 sind die in Abschnitt 5.1 für die jeweiligen Linien angebenenen Laufzeiten maßgeblich. B) Vergabe als Gesamtleistung Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt 5.1 als Gesamtleistung (vgl. § 8a II S. 4 PBefG). Dabei stellen die Linien jeweils eine eigenständige Gesamtleistung dar. C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gemäß § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind jeweils in dem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a II i. V. m. § 13 Abs. IIa Personenbeförderungsgesetz“ angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht jeweils als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.lkclp.de/aktuelles-presse.php?categories=7&page_items=10 Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt 5.1.2 bei A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf diese Vorinformation bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle der entsprechenden Genehmigungsauflagen eingebunden werden. D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Cloppenburg als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 6 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 01/01/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/06/2030
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landkreis Cloppenburg
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Cloppenburg
Registrierungsnummer: 03453-0-07
Postanschrift: Eschstr. 29
Stadt: Cloppenburg
Postleitzahl: 49661
Land, Gliederung (NUTS): Cloppenburg (DE948)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Frau Lea Janzen
Telefon: +49 447115880
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 3f84d8b7-6f19-4f45-b9f1-8f2fe05b8745 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 05/07/2024 08:23:54 (UTC)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 403919-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 131/2024
Datum der Veröffentlichung: 08/07/2024