1. Zuständige Behörde
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Osnabrück
Rechtsform der zuständigen Behörde: Lokale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr in dem Linienbündel Osnabrück-Wallenhorst
Beschreibung: Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß Art. 3 Abs. 1 VO 1370, der gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO 1370 i.V.m. § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG nach den Bestimmungen des GWB und der VgV
Verfahrensart: Wettbewerbsausschreibung (Artikel 5(3) der Verordnung 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: A. Hinweis für eigenwirtschaftliche Anträge: Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde – der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH - zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre ausgelöst. Vorbehaltlich des Hinweises in Abschnitt B. haben eigenwirtschaftliche Anträge nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG die unter Abschnitt 5.1 beschriebenen Anforderungen zu erfüllen und können sich nur auf die Gesamtleistung "Linienbündel Osnabrück-Wallenhorst " beziehen. Ein hiervon wesentlich abweichender eigenwirtschaftlicher Antrag ist nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zu versagen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erbringung des Verkehrs im „Linienbündel Osnabrück-Wallenhorst“ bislang nicht kostendeckend möglich war, sodass die Verkehrsdienste aus Sicht der zuständigen Behörde (Abschnitt I.1) wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft eigenwirtschaftlich betrieben werden können. Außerdem wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags – vorbehaltlich des Hinweises in Abschnitt B. – neben der Glaubhaftmachung des dauerhaften eigenwirtschaftlichen Betriebs auch die verbindliche Zusicherung derjenigen Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG voraussetzt, die sich aus dem ergänzenden Dokument / Nahverkehrsplan des Landkreises Osnabrück (abrufbar unter: unter 4. Nahverkehrsplan für Stadt und Landkreis Osnabrück | PlaNOS (planos-info.de)) ergeben. Es wird darauf hingewiesen, dass für die hier in Rede stehende Verkehrsleistung keine Finanzierung auf Basis der derzeit bestehenden „Satzung (Allgemeine Vorschrift) des Landkreises Osnabrück über die Festsetzung von Höchsttarifen für Fahrausweise im straßengebundenen Öffentlichen Personennahverkehr auf Basis von Liniengenehmigungen im Sinne der §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG“ gewährt wird. B. Zulassung von alternativen eigenwirtschaftlichen Genehmigungsanträgen: Der Landkreis Osnabrück weist ausdrücklich darauf hin, dass er der Einreichung von alternativen eigenwirtschaftlichen Genehmigungsanträgen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde – der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH - innerhalb des 3 Monatszeitraums nach Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung gem. § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG unter folgenden Bedingungen aufgeschlossen ist: 1. Die ausreichende Verkehrsbedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 Abs. 2 NNVG wird in einem dem im NVP festgelegten Standard vergleichbaren Maße sichergestellt und die Verkehrsbedienung erfüllt das öffentliche Verkehrsinteresse in vergleichbar hohem Maß, wie die beschriebene Verkehrsleistung. 2. Die Mindestvorgaben des NVP (Kapitel 5 und 7) werden eingehalten. 3. Der erforderliche jährliche Finanzierungsrahmen für die Verkehrsleistung (über eine Allgemeine Vorschrift) wird belastbar für die gesamte Genehmigungslaufzeit benannt. Die Finanzierung des eigenwirtschaftlichen Antrags muss gewährleistet sein. Die LNVG wird bei Einreichung eines alternativen eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrag die Einhaltung der vorgenannten Voraussetzungen prüfen und den Landkreis Osnabrück hierzu anhören. Dieser wird dann insbesondere prüfen, ob die Finanzierung des Verkehrs den Erlass einer allgemeinen Vorschrift erfordert. C. Für die nach dem NTVergG anzuwendenden repräsentativen Tarifverträge wird auf die Liste unter folgenden Link verwiesen: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/service/servicestelle_zum_niedersachsischen_tariftreue_und_vergabegesetz_ntvergg/tariftreue_und_mindestentgelte/tariftreue-u-mindestentgelte-144704.html D. Hinweis zur Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus §§ 135 und 160 GWB. Es wird insbes. auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u. a. auf der Seite des BM der Justiz und für Verbraucherschutz und des BA für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ (Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtl. Fassung. Diese finden Sie in der Papierausgabe des Bundesgesetzblattes). Zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, Deutschland E-Mail: vergabekammer@mw.niedersachsen.de Telefon: 04131/15-3308 Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/ vergabekammer_rechtslage_ab_18_04_2016/vergabekammer-niedersachsen-144803.html Fax: 04131/15-2943
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5. Los
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gemäß Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. den Bestimmungen des GWB und der VgV
Beschreibung: Der Landkreis Osnabrück ist in seinem Zuständigkeitsgebiet gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 NNVG Aufgabenträger für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in seinem Zuständigkeitsgebiet und zugleich zuständige Behörde im Sinne des Art. 2 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370) in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Nr. 2 NNVG. Er beabsichtigt die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß Art. 3 Abs. 1 VO 1370, der gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO 1370 i.V.m. § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG nach den Bestimmungen des GWB und der VgV vergeben wird. Die Verfahrensart der Ausschreibung steht noch nicht fest. Die Vergabe umfasst das Linienbündel „Osnabrück-Wallenhorst“ i. S. d. §§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 lit d) PBefG (konkrete Beschreibung des Linienbündels siehe unten). Die Einzelheiten zu den (Mindest- )Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards der von dem beabsichtigten öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 PBefG dem Nahverkehrsplan (NVP) des Landkreises Osnabrück zu entnehmen. Der NVP ist unter "https://www.planos-info.de/leistungen/nahverkehrsplan/aktueller-nahverkehrsplan/" öffentlich zugänglich und abrufbar. Der Landkreis Osnabrück liegt im Tarifraum der Verkehrsgemeinschaft Osnabrück (VOS). Mithin gelten die Tarifbestimmungen des VOS. Die jeweils gültigen Tarife und Beförderungsbedingungen des VOS-Tarifs einschließlich der Anerkennungstarife sind ohne Abweichung anzuwenden und unter "https://www.vos.info/tarifbestimmungen.html" einsehbar. Der geplante Beginn des öDA bzw. Betriebsaufnahme ist der 01.11.2025. Der öDA endet planmäßig nach einer Laufzeit von 10 Jahren am 31.10.2035. Der öDA umfasst das Linienbündel „Osnabrück-Wallenhorst“ als Gesamtleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG und umfasst die folgenden Linien: Linie 533: Wallenhorst – Rulle – Osnabrück; Linie 580: Wallenhorst – Bramsche; Linie 581: Hollage, Gewerbegebiet – Pye – Osnabrück; Linie 582: Wallenhorst – Hollage – Pye – Osnabrück; Linie 583: Wallenhorst – Osnabrück; Linie 584: Hollage – Wallenhorst – Osnabrück; Linie 585: Bramsche – Engter – Wallenhorst – Osnabrück; Linie 586: Icker – Rulle – Gruthügel – Osnabrück; Linie 511: Hollage – Wallenhorst; Linie 512: Wallenhorst – Lechtingen – (Evinghausen – Osnabrück); Linie 513: Wallenhorst – Rulle; Linie 514: Wallenhorst – Bramsche; Linie N18: Osnabrück – Hollage – Pye – Osnabrück. Hinsichtlich der Betriebs- und Taktzeiten wird auf die Unterlage „Linienbündel Osnabrück-Wallenhorst“ verwiesen, welche unter folgenden Link zum Download bereitsteht: https://planos-info.de/leistungen/vorabbekanntmachung-wallenhorst. Die Linien 511 bis 514, 583 und 586 dienen überwiegend der Schülerbeförderung. Es ist beabsichtigt, dem Betreiber für die vorstehenden Verkehre im Gebiet des Landkreises Osnabrück ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen. Die Verkehrsleistungen des genannten Linienbündels umfassen zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Regelverkehr ca. 1.591.972 Mio. Fahrplankilometer/Jahr. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 Abs. 2 NNVG) in Betracht (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum-, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial oder umweltpolitische Vorgaben (z. B. alternative Antriebsformen, Luftreinhaltepläne, Fahrverbote), das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im Falle von Erweiterungen und Veränderungen der planerischen Vorgaben des Landkreises Osnabrück. Quantitative Änderungen umfassen u. a. die Einrichtung neuer Linien und die Einstellung bestehender Linien, die Veränderung bestehender Linien hinsichtlich Führung, Ausgangs- und Endpunkten und Bedienumfang, die Änderung von Bedienzeiten und Taktung, die Änderung von Anschlussvorgaben, die Umwandlung von regulärer Bedienung in Bedarfsverkehre und von Bedarfsverkehre in reguläre Bedienung, sonstige Aufnahme von innovativen Bedienungsformen (z.B. OnDemand-Verkehre) sowie die Änderung der verkehrsgenehmigungsrechtlichen Grundlage. Als qualitative Änderungen kommen insbesondere Änderungen der Vorgaben zu den Qualitäten der einzusetzenden Fahrzeuge (alternative Antriebsformen), zur Betriebssteuerung, zum Fahrzeug-/und Beschwerdemanagement und zu Tarif und Vertrieb in Betracht. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GWB regelt der öDA.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landkreis Osnabrück
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Osnabrück
Registrierungsnummer: T:05415010
Postanschrift: Am Schölerberg 1
Stadt: Osnabrück
Postleitzahl: 49082
Land, Gliederung (NUTS): Osnabrück, Landkreis (DE94E)
Land: Deutschland
Telefon: +495415010
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: ef0d8414-9c1d-497f-a3b9-e7920d5a9d98 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 02/07/2024 13:46:35 (UTC)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 398383-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 129/2024
Datum der Veröffentlichung: 04/07/2024