Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen (On-Demand-Verkehre) in der Region Hannover

111958-2024 - Planung
Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen (On-Demand-Verkehre) in der Region Hannover
OJ S 38/2024 22/02/2024
Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Dienstleistungen
1. Zuständige Behörde
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Region Hannover
Rechtsform der zuständigen Behörde: Regionale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen (On-Demand-Verkehre) in der Region Hannover
Interne Kennung: Vergabe von On-Demand-Verkehren
Verfahrensart: Wettbewerbliches Ausschreibungverfahren
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: A. Hinweis zum Verfahren nach Abschnitt IV Die Vergabe ist als In-House-Vergabe nach § 108 GWB beabsichtigt. In Abschnitt IV. ist als Verfahrensart "Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Art. 5 Abs. 2)" angegeben, weil das Formular die Angabe einer anderen Verfahrensart nicht ermöglicht. A) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienbedarfsverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Diese Anträge müssen die in dieser Vorinformation genannten Vorgaben erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Der Betrieb der Linienbedarfsverkehre ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegendem Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Die Region Hannover geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Vorinformation möglich ist. Aus Sicht der Region Hannover bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. B) Vergabe als Gesamtleistung Die Verkehrsleistungen sollen als eine Gesamtleistung vergeben werden (§ 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG). Dies gilt auch für eigenwirtschaftliche Anträge. C) Anforderungen an die Verkehrsdienste: Mit dem beabsichtigten ÖDA werden Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument der Region Hannover (einschließlich Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben (abrufbar unter https://bekanntmachungen.region-hannover.de/Weitere-orts%C3%BCbliche-Bekanntmachungen). Das Ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorinformation angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Anzuwendende grenzübergreifende Rechtsvorschrift:
Beschreibung: keine
5. Los
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen (On-Demand-Verkehre) in der Region Hannover
Beschreibung: Die Region Hannover beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NNVG i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 44 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB. Der ÖDA wird vergeben an die ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe AG, Am Hohen Ufer 6, 30159 Hannover, Tel. +49 511 1668 0. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA ist die Bedienung des On-Demand-Systems sprinti. Der On-Demand-Verkehr sprinti wird in den 12 Kommunen der Region Hannover, die großteils im Bereich der GVH-Tarifzone C liegen, angeboten und umfasst den Fahrbetrieb der Fahrzeuge sowie die Bereitstellung der nötigen Hintergrundsysteme. Sprinti ist ohne Fahrplan von den Fahrgästen per Smartphone-App oder per Anruf bei einer zentralen Nummer zu bestellen. Über einen Algorithmus wird für die Fahrtrelation innerhalb bestimmter Parameter bzgl. der Wartezeit und der Entfernung zum Zustiegspunkt die beste Route zugewiesen. Kern des On-Demand-Verkehrs ist die Zusammenfassung verschiedener Buchungen auf eine Fahrt, sofern die Anfragen sich zeitlich und örtlich zusammenfassen lassen. Der Algorithmus muss die Fahrtangebote auf bestehende Linienverkehre anpassen, d.h. Parallelfahrten vermeiden und Anschlüsse auf intermodalen Wegeketten gewährleisten. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt VI.3) D) detaillierter beschrieben. Zur Erbringung der Verkehrsdienste sind 120 Fahrzeuge einzusetzen. Die damit zu erbringenden km hängen von der Inanspruchnahme ab. Der ÖDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG (Linienbedarfsverkehr gem. § 44 PBefG). Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an den Nahverkehrsplan in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Verkehre mit Kraftfahrzeugen, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß § 44 PBefG. Die Region Hannover kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.3) B) verwiesen. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass die Voraussetzungen einer In-House-Vergabe eingehalten sind. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten. Gegen die geplante Direktvergabe kann bis zum Ablauf der Jahresfrist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, Fax: 04131/15-2943, E-Mail: vergabekammer@mw.niedersachsen.de, Tel. 04131/15-3306 bzw. -3308 eingereicht werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl., v. 28.04.2020 VII Verg 27/19).
Interne Kennung: 3/22/25
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Region Hannover
Land, Gliederung (NUTS): Region Hannover (DE929)
Land: Deutschland
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 01/08/2025
Laufzeit: 120 Monat
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
TED eSender: Beschaffungsamt des BMI
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Region Hannover
Registrierungsnummer: DE929
Abteilung: Region Hannover, OE 86.02 ÖPNV-Angebotsmanagement, Frau Böker
Postanschrift: Hildesheimer Straße 20  
Stadt: Hannover
Postleitzahl: 30169
Land, Gliederung (NUTS): Region Hannover (DE929)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Region Hannover, OE 86.02 ÖPNV-Angebotsmanagement, Frau Böker
Telefon: +4951161623273
Fax: +4951161622499
Internetadresse: www.hannover.de
Profil des Erwerbers: www.hannover.de
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Beschaffungsamt des BMI
Registrierungsnummer: 994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation
TED eSender
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: ae829577-1c8c-410e-bc8d-d6c9dee89592 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 20/02/2024 00:00:00 (UTC+1)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 111958-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 38/2024
Datum der Veröffentlichung: 22/02/2024

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