Beschreibung: Angabe von im „Rollgeschäft“ erbrachten Busverkehrsleistungen (keine Rufbus-/ AST-/
ALF-/ Fernbus-/ Schienenersatz-/ Bedarfs-/ Mietbus-/ Berufs-/ Markt-/ Theater-/ Flughafenvorfeld-/
Reise-Verkehre, auch keine Werks-/ Freigestellte Schüler-Verkehre) im öffentlichen
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (falls in Deutschland erbracht: gem. § 42 PBefG;
nicht: gem. §§ 42a, 43-49 PBefG; Verkehrsleistungen gem. §§ 42a, 43-49 PBefG werden
nicht berücksichtigt) seit Gründung des Unternehmens, höchstens jedoch seit Beginn
(01.01.) der letzten drei vollen Kalenderjahre vor dem Termin zur Angebotsabgabe.
Es ist mindestens eine vergleichbare, erbrachte Verkehrsleistung gefordert. Es steht
den Bietern frei, eine größere Anzahl von Referenzen anzugeben. Die angegebenen Referenzleistungen
müssen geeignet sein, einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des
Unternehmens in Bezug auf den zu vergebenden Auftrag zu ermöglichen, d.h. auf erbrachte
Leistungen im „Rollgeschäft“. Die Referenzleistungen müssen nicht mit der ausschreibungsgegenständlichen
Leistung identisch sein, sie sollten jedoch mit den Anforderungen an die zu erbringende
Leistung vergleichbar sein (vergleichbar hoher Schwierigkeitsgrad). Neben der Angabe
von Busverkehrsleistungen als Konzessionsinhaber (auch als Teil einer Bietergemeinschaft)
ist auch die Angabe von Leistungen als Unterauftragnehmer zulässig. 1. Mindestanforderungen
an die Vorgabe „Angabe im „Rollgeschäft“ erbrachte Busverkehrsleistungen […]“: a)
Die vorgelegte Referenz muss von dem Unternehmen erbracht worden sein, welches das
Angebot abgibt. Erfolgt die Leistungserbringung der Referenzleistung bei einer GbR,
GmbH, KG, OHG, etc. von den „Gesellschaftern“ des Unter-nehmens (z.B. Gesellschafter
A stellt das Fahrpersonal, Gesellschafter B stellt die Fahrzeuge, Gesellschafter C
führt alle administrativen und technischen Tätigkeiten durch), wird die Referenz mit
ihrem Erklärungsgehalt als zulässig gewertet. b) Kann das Unternehmen (auch Bietergemeinschaften)
keine entsprechenden Referenzleistungen nachweisen, so besteht die Möglichkeit einer
Eignungsleihe. 2. Mindestanforderungen an die Vorgabe „vergleichbar hoher Schwierigkeitsgrad
einer Referenz“: Die Vergleichbarkeit gilt als erfüllt, wenn Referenzen als Haupt-
oder Unterauftragnehmer einzeln oder in Summe einen Umfang von mindestens 436.000
Fahrplankilometer p.a. bei gleichzeitigem Einsatz von mindestens 8 Kraftomnibussen
aufweisen. Die Referenzen müssen im o.g. Referenzzeitraum (2021, 2022, 2023) jeweils
für mindestens 12 Monate erbracht worden sein. Bei Vorlage mehrerer Referenzen (max.
4) werden diese kumulativ betrachtet. Detaillierte Anforderung an die zu erteilenden
Angaben siehe Anlage E zum Angebotsschreiben; der Vordruck ist zu verwenden). Hinweis:
Abgabe von Angeboten für mehrere Lose: Wird auf 2 oder 3 Lose ein Angebot abgegeben,
gilt die Vergleichbarkeit als erfüllt, wenn Referenzen als Haupt- oder Unterauftragnehmer
einzeln oder in Summe einen Umfang von mindestens 585.000 Fahrplankilometer p.a. bei
gleichzeitigem Einsatz von mindestens 11 Kraftomnibussen aufweisen. Die Referenzen
müssen im o.g. Referenzzeitraum (2021, 2022, 2023) jeweils für mindestens 12 Monate
erbracht worden sein.