Elektro-Netz Niedersachsen-Ost 2 (ENNO 2)
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2023/S 140-447361)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Frankfurter Straße 2
Ort: Braunschweig
NUTS-Code: DE91 Braunschweig
Postleitzahl: 38122
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 531/24262/0
Fax: +49 531/24262/42
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://regionalverband-braunschweig.de
Postanschrift: Kurt-Schumacher-Straße 5
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE9 Niedersachsen
Postleitzahl: 30159
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lnvg.de
Postanschrift: Hildesheimer Straße 20
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30169
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.hannover.de
Abschnitt II: Gegenstand
Elektro-Netz Niedersachsen-Ost 2 (ENNO 2)
Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) für die Linien RE 30 Wolfsburg Hbf - Hannover Hbf und RE 50 Wolfsburg Hbf - Braunschweig Hbf - Hildesheim Hbf - Elze (Han).
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Möchte ein Bieter im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, so hat er mit seinem Angebot nachzuweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Der Bieter hat zudem mit seinem Angebot nachzuweisen, dass das Unternehmen, dessen Kapazitäten er in Anspruch nehmen will, die Anforderungen nach III.1.2) erfüllt und dass in Bezug auf dieses Unternehmen keine Ausschlussgründe vorliegen (siehe VI.3) Nr. 2).
In Bezug auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit ist eine Eignungsleihe zulässig, wenn die Vorgabe von 47 Abs. 1 Satz 3 VgV eingehalten wird und das EVU dennoch einen bedeutenden Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst erbringt (hier mindestens 70 %).
Möchte ein Bieter im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (siehe III.1.2)) und/oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (siehe III.1.3)) die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, so hat er mit seinem Angebot nachzuweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Die Verpflichtungserklärung bzw. eine entsprechende Vereinbarung darf für die Dauer des zu vergebenen Vertrags von dem Unternehmen nicht einseitig aufgelöst werden können; dies muss dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung bzw. der Vereinbarung zu entnehmen sein. Der Bieter hat zudem mit seinem Angebot nachzuweisen, dass das Unternehmen, dessen Kapazitäten er in Anspruch nehmen will, die Anforderungen nach III.1.2) bzw. III.1.3) erfüllt und dass in Bezug auf dieses Unternehmen keine Ausschlussgründe vorliegen. Welche Erklärungen und Nachweise der Bieter insoweit für das Unternehmen vorzulegen hat, richtet sich nach III.1.2) bzw. III.1.3) und VI.3) 2). Nimmt ein Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so haften der Bieter und das andere Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung, das andere Unternehmen jedoch nur entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe. Dem Angebot ist in diesem Fall eine Erklärung des anderen Unternehmens gegenüber den Auftraggebern zur gemeinsamen Haftung im Sinne von § 47 Abs. 3 VgV beizufügen.
In Bezug auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (siehe III.1.3), Darlegung von Referenzen) erfordert eine Eignungsleihe zudem, dass
- die Vorgabe von § 47 Abs. 1 Satz 3 VgV eingehalten wird, nach der ein Bieter im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden, und
- das EVU dennoch gemäß Art. 4 Abs. 7 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 einen bedeutenden Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst erbringt (hier mindestens 70 %).