Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar
auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis
10 GWB aufgeführt. Fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB. Der Bieter hat eine
Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Ebenso zählen
zu den Ausschlussgründen: Insolvenz, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung,
Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren, Bildung krimineller Vereinigungen, Wettbewerbsbeschränkende
Vereinbarungen, Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung,
Betrug oder Subventionsbetrug, Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder
Ausbeutung, Zahlungsunfähigkeit, Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen,
Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens, Rein nationale Ausschlussgründe,
Interessenkonflikt, Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung, Schwere Verfehlung,
Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags, Verstöße gegen sozialrechtliche
Verpflichtungen, Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
Einstellung der beruflichen Tätigkeit, Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung
von Steuern oder Abgaben, Bildung terroristischer Vereinigungen