Beschreibung: Grundsätzliche Regelungen zu den Punkten 5.1.9 – Kriterium 1) + Kriterium 2) + Kriterium
3): Die Eignung für die zu vergebende Leistung hinsichtlich Kriterium 1) Befähigung
und Erlaubnis zur Berufsausübung Kriterium 2) wirtschaftlicher und finanzieller Leistungsfähigkeit
Kriterium 3) technischer und beruflicher Leistungsfähigkeit ist mit dem Angebot durch
Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V.
(Präqualifikationsverzeichnis oder in einem gleichwertigen Verzeichnis anderer EU-Mitgliedsstaaten)
oder vorläufig, entweder durch die ausgefüllten Eigenerklärungen gem. Formblatt 124
(Eigenerklärungen zur Eignung) oder anhand der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung
(EEE) nachzuweisen. Gelangt das Angebot eines nichtpräqualifizierten Bieters in die
engere Wahl, sind die im Formblatt 124 oder der EEE angegebenen Bescheinigungen /
Nachweise (s. jeweilige Aufzählung) nach Aufforderung und innerhalb der genannten
Frist vorzulegen. Einzureichende Bescheinigungen / Nachweise dürfen das aktuelle Gültigkeitsdatum
nicht überschreiten oder - soweit sie keinen Gültigkeitszeitraum ausweisen - zum Zeitpunkt
der Angebotsöffnung nicht älter als 1 Jahr sein. Jegliche Veränderungen zu den aufgeführten
Tatbeständen müssen uns unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden. Vorsätzlich unzutreffende
Erklärungen in Bezug auf die Eignungsprüfung führen zum Angebotsausschluss. Mit der
Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die
Lage in der Ukraine destabilisieren, ist es verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen
an Personen oder Unternehmen zu vergeben, die einen Bezug zu Russland im Sinne der
Vorschrift aufweisen. Teil der Vergabeunterlage ist eine Eigenerklärung zur Verordnung
EU 2022-576 die mit dem Angebot einzureichen ist. Bietergemeinschaften (Anforderungen
an Bietergemeinschaften s. auch 2.1.4 Allgemeine Informationen, Nr. 9) haben für jedes
ihrer Mitglieder einschl. Nachunternehmer die entsprechenden Unterlagen / Erklärungen
mit dem Angebot vorzulegen bzw. auf Verlangen der Vergabestelle die erforderlichen
Bescheinigungen / Nachweise beizubringen. Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des
Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen (gem. Nr. 7 des Formblatts 212EU),
so ist auch für diese die Eignung vorläufig gem. zuvor genannten Möglichkeiten mit
dem Angebot nachzuweisen. Für präqualifizierte Unternehmen ist die jeweilige Nummer
im Präqualifikationsverzeichnis einzutragen. Für nicht präqualifizierte Unternehmen
sind die Erklärungen und Bescheinigungen gemäß Formblatt 124 oder EEE ebenfalls auf
Verlangen vorzulegen. Hinsichtlich der Nutzung von Kapazitäten anderer Unternehmen
verweisen wir weiterhin auf die Regelungen gem. §6d EU VOB/A. Beruft sich der Bieter
auf Kapazitäten anderer Unternehmen so sind folgende, den Vergabeunterlagen beiliegende
Formulare zu nutzen: 1) EVM235 - Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen
(mit dem Angebot) 2) EVM236 - Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen (auf Anforderung)
Bieter, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben gleichwertige
Bescheinigungen von anerkannten Stellen ihres Herkunftslandes für sich und ggf. andere
Unternehmen vorzulegen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst
sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Das Formblatt 124 liegt
den Vergabeunterlagen bei. Zur Gewährleistung eines zügigen Verfahrens können nicht
präqualifizierte Bieter, Mitglieder einer Bietergemeinschaft die im Formblatt 124
oder in der EEE angegebenen Unterlagen bereits bei Angebotsabgabe für sich und ggf.
andere vorgesehene, nichtpräqualifizierte Nachunternehmer mit vorlegen. Zu Kriterium
1) Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
1) Angaben über die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder die Handwerksrolle
des Sitzes oder Wohnsitzes; 2) Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung
begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt; Folgende Unterlagen/Bescheinigungen,
die zum Beleg der Eigenerklärungen und als Nachweis der Eignung hinsichtlich Befähigung
und Erlaubnis zur Berufsausübung dienen, sind durch nicht präqualifizierte Bieter
und ggf. für andere, nicht präqualifizierte Unternehmen (Nachunternehmer, Mitglieder
von Bietergemeinschaften) nach Aufforderung vorzulegen: zu 1) mittels Vorlage Gewerbeanmeldung,
Handelsregisterauszug und Eintrag in die Handwerksrolle bzw. Industrie- und Handelskammer
zu 2) mittels Eigenerklärung gem. Formblatt 124 (Eigenerklärung zur Eignung) oder
anhand der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung. Der Auftraggeber wird für den
Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister
(§ 150a Gewerbeordnung) beim Bundeszentralregister anfordern. Ausländische Bieter
haben gleichwertige Bescheinigungen ihres Herkunftslandes vorzulegen.