Informationen über die Überprüfungsfristen: Es gilt deutsches Recht. Auf die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die VgV wird nachdrücklich verwiesen. Unternehmen
haben einen Anspruch auf Einhaltung der bewerber- und bieterschützenden Bestimmungen
über das Vergabeverfahren. Sieht sich ein Bewerber in seinen Rechten verletzt, ist
der Verstoß unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Teilt der Auftraggeber
dem Bewerber mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann von dem Bewerber ein Antrag
auf Nachprüfung gestellt werden. Ein eventueller Antrag auf Nachprüfung ist spätestens
innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht
abhelfen zu wollen, schriftlich an die zuständige Stelle zu richten. Ein Antrag auf
Nachprüfung ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit - der Antragsteller den
geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen
gerügt hat, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang
der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden
vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage
nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden. Bei Übermittlung
per Fax oder auf elektronischem Weg beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt
am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber
ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die
abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Nach § 165 GWB
haben die Verfahrensbeteiligten unter Umständen Anspruch auf Akteneinsicht und können
sich gegebenenfalls Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. Die
Vergabekammer hat die Einsicht nach § 165 GWB zu versagen, soweit dies aus wichtigen
Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist. Nach § 165 GWB hat jeder Beteiligte mit der
Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die Wahrung der Fabrikations-, Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen deutlich kenntlich
zu machen.