Pflege der Außenanlagen, sowie Winterdienst der BGE Zentale
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Eschenstrasse 55
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 5171/431263
Fax: +49 5171/431502
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Pflege der Außenanlagen, sowie Winterdienst der BGE Zentale
Pflege der Außenanlagen (Grünflächen) sowie den Winterdienst auf
dem Grundstück der Zentrale der BGE in Peine sowie den Winterdienst in der Liegenschaft :Woltorfer Straße 76, Peine
BGE Peine, Eschenstr. 55, 31224 Peine
BGE-Liegenschaft, Woltorfer Str. 76, 31224 Peine
Pflege der Außenanlagen (Grünflächen) sowie den Winterdienst auf
dem Grundstück der Zentrale der BGE in Peine sowie den Winterdienst in der Liegenschaft :Woltorfer Straße 76, Peine
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Pflege der Außenanlagen (Grünflächen) sowie den Winterdienst auf dem Grundstück der Zentrale der BGE in Peine sowie den Winterdienst in der Liegenschaft :Woltorfer Straße 76, Peine
Postanschrift: Im Großen Felde 8
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemombler Strasse 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen istder nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen AuftragoderderKonzessionhatund eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften einschaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind,nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.