Umrüstung von stationären Messplätzen mit Beschaffung von Geschwindigkeitsmessanlagen
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Hopfengarten 2
Ort: Rotenburg (Wümme)
NUTS-Code: DE937 Rotenburg (Wümme)
Postleitzahl: 27356
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Zentrale Vergabestelle
E-Mail:
Telefon: +49 42619832182
Fax: +49 4261983882182
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lk-row.de
Abschnitt II: Gegenstand
Umrüstung von stationären Messplätzen mit Beschaffung von Geschwindigkeitsmessanlagen
Umrüstung von drei Messplätzen in der Ortsdurchfahrt Seedorf im Zuge der der B 71, an der B 495 in der Gemarkung Ebersdorf und der B 215 Gemarkung Rotenburg (Wümme). Hierbei handelt es sich um die Umrüstung der bestehenden stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen des Typs TraffiPhot S auf die TraffiStar S350 (TraffiTower). Es erfolgt eine Produktvorgabe im Sinne des § 31 Abs. 6 VgV zu Gunsten des Gerätes TraffiStar S350 der Fa. JENOPTIK AG, Jena. Gründe hierfür sind die erforderliche Variabilität der Geräte zwischen einzelnen Standorten, die Vermeidung von Fehlern bei der Nutzung unterschiedlicher Systeme bei der Handhabung der Elektronik und auch bei der Auswertung der ausgelesenen Daten, die Reduzierung der Kosten (Equipment vorhanden, vorhandene Technik und die Fundamente können übernommen werden. Neugeräte werden ausschließlich über den Hersteller Jenoptik vertrieben, sodass auf Grund der vorgenannten Produktvorgabe kein Wettbewerb hergestellt werden kann.
Kreisgebiet Landkreis Rotenburg (Wümme)
Umrüstung von drei Messplätzen in der Ortsdurchfahrt Seedorf im Zuge der der B 71, an der B 495 in der Gemarkung Ebersdorf und der B 215 Gemarkung Rotenburg (Wümme). Hierbei handelt es sich um die Umrüstung der bestehenden stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen des Typs TraffiPhot S auf die TraffiStar S350 (TraffiTower). Es erfolgt eine Produktvorgabe im Sinne des § 31 Abs. 6 VgV zu Gunsten des Gerätes TraffiStar S350 der Fa. JENOPTIK AG, Jena. Gründe hierfür sind die erforderliche Variabilität der Geräte zwischen einzelnen Standorten, die Vermeidung von Fehlern bei der Nutzung unterschiedlicher Systeme bei der Handhabung der Elektronik und auch bei der Auswertung der ausgelesenen Daten, die Reduzierung der Kosten (Equipment vorhanden, vorhandene Technik und die Fundamente können übernommen werden. Neugeräte werden ausschließlich über den Hersteller Jenoptik vertrieben, sodass auf Grund der vorgenannten Produktvorgabe kein Wettbewerb hergestellt werden kann.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Umrüstung von drei Messplätzen in der Ortsdurchfahrt Seedorf im Zuge der der B 71, an der B 495 in der Gemarkung Ebersdorf und der B 215 Gemarkung Rotenburg (Wümme). Hierbei handelt es sich um die Umrüstung der bestehenden stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen des Typs TraffiPhot S auf die TraffiStar S350 (TraffiTower). Es erfolgt eine Produktvorgabe im Sinne des § 31 Abs. 6 VgV zu Gunsten des Gerätes TraffiStar S350 der Fa. JENOPTIK AG, Jena. Gründe hierfür sind die erforderliche Variabilität der Geräte zwischen einzelnen Standorten, die Vermeidung von Fehlern bei der Nutzung unterschiedlicher Systeme bei der Handhabung der Elektronik und auch bei der Auswertung der ausgelesenen Daten, die Reduzierung der Kosten (Equipment vorhanden, vorhandene Technik und die Fundamente können übernommen werden. Neugeräte werden ausschließlich über den Hersteller Jenoptik vertrieben, sodass auf Grund der vorgenannten Produktvorgabe kein Wettbewerb hergestellt werden kann.
Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV muss daher ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb unter alleiniger Beteiligung der Fa. Jenoptik AG erfolgen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Jena
NUTS-Code: DEG03 Jena, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Auf der Hude 2
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ebenfalls unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, Der Vergabenachprüfungsantrag ist ferner nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB schließlich dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Für die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit wird auf §§ 160 und 161 GWB verwiesen.