Verkehrslenk- und Kollisionsvermeidungssystem
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Eschenstr. 55
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 5171/431896
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verkehrslenk- und Kollisionsvermeidungssystem
Im Rahmen dieser Ausschreibung soll ein Auftragnehmer (AN), ggf. mit Nachunternehmen, gefunden werden,
der
- ein für den untertägigen Bergbau konzipiertes Verkehrslenk- und Kollisionsvermeidungssystem, inklusive
Funktionen für ein
Rettungsmanagement, liefert und
- die Weiterentwicklung der Funktionalität sowie Visualisierung unter Einbezug der Rückmeldungen von Nutzern
(UX-Design)
iterativ durchführt.
Für die technische Vorausentwicklung des Verkehrslenk- und Kollisionsvermeidungssystem wird
vom Auftraggeber (AG) ein Beratungs- und Testunternehmen aus dem Bereich der Automobil- und
Nutzfahrzeugindustrie zur Verfügung gestellt. Dieses definiert die Anforderungen an das System, begleitet den
AN beratend in der Umsetzung und führt die Validierung und
Verifizierung durch. Die Entwicklung des Systems soll iterativ in agilen Prozessen erfolgen.
Die Verifizierung und Validierung des Systems findet über Tage in einer Industriehalle des AGs statt, das
System soll jedoch Anforderungen an einen untertägigen Einsatz im Salz- und Eisenerzbergbau erfüllen.
Optional behält sich der AG in einem zweiten Schritt vor, auch Tests unter Tage in den Bergwerken der BGE
durchzuführen.
Verkehrslenk- und Kollisionsvermeidungssystem
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemombler Strasse 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 2289499-0
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer
2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt