Erstellung naturschutzfachlicher Unterlagen für die UVP im Rahmen der Stilllegung ERAM
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Eschenstr. 55
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 5171/43-1412
Fax: +49 5171/43-1502
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erstellung naturschutzfachlicher Unterlagen für die UVP im Rahmen der Stilllegung ERAM
Der Bieter (Auftragnehmer - AN) unterstützt die Gruppe Genehmigungen (Bereich Morsleben) der BGE bei der Erstellung von naturschutzfachlichen Unterlagen und die dafür erforderlichen Kartierungen und Datenerhebungen. Im Rahmen der allgemeinen umwelt- und naturschutzfachlichen Begleitung erstellt der AN insbesondere die naturschutzfachlichen Unterlagen, welche für die UVP im Rahmen der Stilllegung ERAM erforderlich sind.
BGE Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE)
Endlager Morsleben
Schachtweg 3
39343 Ingersleben OT Morsleben
Der AN hat insbesondere nachstehende Leistungen für die Gruppe Genehmigungen zu erbringen:
• naturschutzfachliche Begleitung im Rahmen der Stilllegung inkl. Teilnahme an Fachgesprächen
• Durchführung der für die Genehmigungsverfahren erforderlichen umwelt- und naturschutzfachlichen Untersuchungen sowie die Erstellung dazugehöriger Berichte (z. B. UVP-Bericht, LBP, FFH-VS und weitere Stellungnahmen).
• Beschaffung, Recherche und Sichtung der für die oben genannten Unterlagen/Verfahren erforderlichen Umweltdaten.
• Aufbereitung aller erfassten umwelt- und naturschutzrelevanter Daten (insbesondere Schutzgebiete, Flora und Fauna) mit der Möglichkeit diese jederzeit abrufen zu können bzw. an Dritte z. B. Untere Naturschutzbehörde (UNB) weiterzugeben.
• Kontinuierliche Pflege sowie Erweiterung aller erhobenen Daten, insbesondere durch Datenerfassung in GIS (entsprechende Software muss beim AN vorhanden sein) nach Vorgaben des AG bzw. der Behörden.
• Aktualisierung der Daten mit Fortschreiten des Gesamtvorhabens. Dafür sind die Daten kontinuierlich zu erweitern und zu ergänzen sowie auf dem aktuellen Stand zu halten.
• Bereitstellung aller im Rahmen der Tätigkeit erhobenen, erfassten und aufbereiteten Daten.
•Unterstützung des AG bei umwelt- und naturschutzfachlichen Fragestellungen zum laufenden Betrieb des ERAM zur Vorbereitung der Stilllegung, hierzu zählen u. a. auch Fragestellungen aus den Themenbereichen des Wasserrechts und des Bundesimmmissionsschutzrechts.
• Unterstützung des AG bei der Planung und Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen inkl. einer ggf. notwendigen ökologischen Baubegleitung (ÖBB), auch Umweltbaubegleitung (UBB) oder Umweltbauüberwachung (UBÜ) genannt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
- § 134 GWB Informations- und Wartepflicht
- § 135 GWB Unwirksamkeit
- § 160 GWB Einleitung, Antrag
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen und der Präklusionswirkung ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber dem Auftraggeber und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahren zu beachten sind.