Umzugsmanagement Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-137-SH
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Peiner Str. 8
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE9 Niedersachsen
Postleitzahl: 30519
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aok-niedersachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Umzugsmanagement
Umzugsmanagement
West
Abschluss eines Rahmenvertrages über Umzugsdienstleistungen
Der Auftraggeber hat zweimal die Option, den Vertrag um jeweils 12 Monate zu verlängern. Die Option gilt als ausgeübt, wenn der Auftraggeber nicht 3 Monate vor dem jeweiligen Vertragsende der Optionsausübung widerspricht. Eine widersprochene Optionsausübung steht einer ordentlichen Kündigung gleich.
Nord
Abschluss eines Rahmenvertrages über Umzugsdienstleistungen
Der Auftraggeber hat zweimal die Option, den Vertrag um jeweils 12 Monate zu verlängern. Die Option gilt als ausgeübt, wenn der Auftraggeber nicht 3 Monate vor dem jeweiligen Vertragsende der Optionsausübung widerspricht. Eine widersprochene Optionsausübung steht einer ordentlichen Kündigung gleich.
Ost
Abschluss eines Rahmenvertrages über Umzugsdienstleistungen
Der Auftraggeber hat zweimal die Option, den Vertrag um jeweils 12 Monate zu verlängern. Die Option gilt als ausgeübt, wenn der Auftraggeber nicht 3 Monate vor dem jeweiligen Vertragsende der Optionsausübung widerspricht. Eine widersprochene Optionsausübung steht einer ordentlichen Kündigung gleich.
Mitte
Abschluss eines Rahmenvertrages über Umzugsdienstleistungen
Der Auftraggeber hat zweimal die Option, den Vertrag um jeweils 12 Monate zu verlängern. Die Option gilt als ausgeübt, wenn der Auftraggeber nicht 3 Monate vor dem jeweiligen Vertragsende der Optionsausübung widerspricht. Eine widersprochene Optionsausübung steht einer ordentlichen Kündigung gleich.
Süd
Abschluss eines Rahmenvertrages über Umzugsdienstleistungen
Der Auftraggeber hat zweimal die Option, den Vertrag um jeweils 12 Monate zu verlängern. Die Option gilt als ausgeübt, wenn der Auftraggeber nicht 3 Monate vor dem jeweiligen Vertragsende der Optionsausübung widerspricht. Eine widersprochene Optionsausübung steht einer ordentlichen Kündigung gleich.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Handelsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate)
- Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung
- Erklärung über den Umsatz des Bieters in dem Tätigkeitsbereich dieses Auftrages in den letzten 3 Geschäftsjahren. Gefordert wird ein Mindestjahresumsatz pro Jahr in Höhe von ca. [Betrag gelöscht] Euro (netto)
- Eigenerklärung zur Eignung (Anlage 06)
- Eigenerklärung RUS Sanktion (Anlage 06a)
- Angabe der personellen Ausstattung des Unternehmens bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre im Tätigkeitsumfeld "Umzugsdienstleistungen" inkl. Personal im Backoffice-Bereich. Gefordert wird eine Mindestanzahl von 10 Mitarbeiter/-innen im Bereich der Umzugsdienstleistungen.
- Zertifizierung Qualitätsmanagement nach DIN ISO 9001
- Nachweis Entsorgungsfachbetrieb
- Referenzangaben
Es ist eine Referenzliste mit mind. 3 Referenzprojekten zu benennen, die in Art und Umfang mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar sind. Die Referenzen dürfen nicht älter als 3 Jahre sein.
Anzugeben sind Art und Umfang der ausgeführten Leistung, Auftragswert, der Erbringungszeitraum sowie der Empfänger.
Von den Referenzen sind
- mind. eine aus den Bereichen Büro-und Verwaltungsimmobilien
- mind. eine mit 20 Arbeitsplätzen
- mind. eine mit der Handhabung von sensiblen Geschäftsdaten und besonderen Anforderungen an den Datenschutz
Anzugeben sind mindestens der Referenzkunde, Ansprechpartner beim Referenzkunden mit Telefonnummer, Leistungsumfang, Leistungszeitraum und Auftragswert.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0YHGY1CW077PU
Ort: Bonn
Land: Deutschland
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".