Naturschutzgebiet Venner Moor / Pflege- und Entwicklungsplan II. Stufe Referenznummer der Bekanntmachung: LKOS 2023 - 333
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Am Schölerberg 1
Ort: Osnabrück
NUTS-Code: DE944 Osnabrück, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 49082
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 541/501-1100
Fax: +49 541/501-61100
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-osnabrueck.de
Abschnitt II: Gegenstand
Naturschutzgebiet Venner Moor / Pflege- und Entwicklungsplan II. Stufe
Naturschutzgebiet Venner Moor / Pflege- und Entwicklungsplan II. Stufe
Naturschutzgebiet Venner Moor 49179 Ostercappeln
Seit vielen Jahren arbeitet der Landkreis Osnabrück gemeinsam mit anderen Akteuren an der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes Venner Moor und einer angedachten Erweiterungsfläche. Das Venner Moor stellt das größte zusammenhängende Moorgebiet im Landkreis Osnabrück dar und ist für die Biodiversität als Kohlenstoff- und Wasserspeicher, aber auch als touristisches Ausflugsziel von hoher Bedeutung.
Die untere Naturschutzbehörde des Landkreis Osnabrück als örtlich zuständige Behörde für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen innerhalb der NSG-Flächen ist dazu angehalten, in regelmäßigen Zeitabständen Konzepte und Pflegemaßnahmen zur Erhaltung und Optimierung der geschützten Landschaftsbereiche erstellen zu lassen. Für die Erstellung können umweltplanerische Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die durch anerkannte Umweltsachverständige zu liefern sind.
Das Erscheinungsbild des 218 Hektar großen Naturschutzgebietes ist bestimmt durch die bäuerliche Handtorfstichnutzung. Diese kleinstrukturierten "Pütten"-bereiche weisen neben fast vollständiger Bewaldung mit Birken-Moorwäldern verschiedene Hochmoordegenerations- und -regenerationsstadien mit typischer Vegetation auf. Einzelne Teilflächen befinden jedoch schon in der Hochmoorregeneration in Form der Wiedervernässung. Der Landkreis Osnabrück ist in den Jahren 2022/2023 parallel zur Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungsplans I mit der Wiedervernässung einzelner Teilbereiche im NSG gestartet. Weitere Maßnahmen werden bis Ende 2023 folgen. Die potentielle Erweiterungsfläche nördlich des NSG ist bis heute geprägt vom industriellen Torfabbau, teilweise mit Genehmigungen bis 2042. Neue Genehmigungen werden nicht ausgestellt.
Der Pflege- und Entwicklungsplan II hat das Ziel, eine mögliche Erweiterung des NSG-Gebietes mit entsprechenden Abstands- und Pufferflächen auf eine zukünftige Flächengröße von ca. 640 Hektar vorzubereiten und den Entwicklungsstand der innerhalb des jetzigen Gebietes
liegenden Flächen mit Restmoorauflage zu optimieren.
Nachdem in den Jahren 2022 und 2023 bereits eine erste Stufe des Pflege- und Entwicklungsplans durch die Hofer & Pautz GbR durchgeführt wurde, soll nun in einem zweiten Schritt eine detailliertere Aufnahme insbesondere der potentiellen Erweiterungsfläche erfolgen.
Im ersten Pflege- und Entwicklungsplan wurde bereits eine intensive Biotoptypenkartierung durchgeführt. In der nun anstehenden zweiten Stufe gilt es, die FFH-LRT mit Geländebögen nachzukartieren und auf die angrenzenden Flächen außerhalb der bestehenden und potentiellen NSG-Kulisse zu erweitern. Außerdem wurden im Rahmen der ersten Stufe stratigraphische Messungen im NSG aufgenommen. Diese gilt es auf der potentiellen Erweiterungsfläche zu ergänzen.
Im Fokus dieses Plans stehen zusätzlich neben den faunistischen Kartierungen vor allem die Erarbeitung eines ganzheitlichen Wassermanagements und weitere Maßnahmenvorschläge insbesondere für die nördlichen Flächen. Weitere Details sind dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Bei der Erstellung des Pflege- und Entwicklungsplans soll sich an dem Pflege- und Entwicklungsplan I orientiert werden.
Die Pflege- und Entwicklungsplanung auf den Flächen des Venner Moors formuliert die Aufgaben und geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen, um die vorliegenden naturnahen Moorrestflächen sowie die ehemaligen Abbauflächen der industrialisierten Torfgewinnung zu erhalten, zu optimieren oder zu einem naturschutzfachlich wünschenswerten Zustand, in diesem Fall der Wiedervernässung, zu entwickeln. Die Leistungen einer Pflege- und Entwicklungsplanung beinhalten in der Regel die Bestandserfassung, die Zusammenstellung der Planungsgrundlagen mit der Beschreibung von Zielkonflikten und des erwarteten Zustands sowie die Entwicklung eines Konzeptes für Pflege und Entwicklung. In dem Konzept werden Ziele für die Landschaftserhaltung und -pflege formuliert, Flächen für verschiedene Ziele und Maßnahmen abgegrenzt, Vorschläge für die Förderung bestimmter Tier und Pflanzenarten gemacht und die voraussichtlichen Kosten ermittelt. Wesentlich ist, dass für die Formulierung des Konzeptes erwünschte Biotopzustände oder geeignete Leitarten beschrieben werden. Die Formulierung überprüfbarer Zielsetzungen ist für eine fundierte Pflege- und Entwicklungsplanung unerlässlich. Nur so kann die Durchführung der Pflege in einem Monitoring überprüft werden.
Der vollständige Pflege- und Entwicklungsplan mit Karten und Text ist bis zum 31.03.2026 digital beim AG vorzulegen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Nichtbestehen von Ausschlussgründen gem. § 123 Abs. 1 - 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
2. Nichtbestehen von Ausschlussgründen gem. § 123 Abs. 4 und § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB
Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt 124)
Einzureichende Unterlagen:
- Referenzen über erfolgreich abgeschlossene Projekte / Pflege- und Entwicklungspläne zur Moorrenaturierung / Wiedervernässung (mit dem Angebot vorzulegen): Hierzu sind mindestens drei Referenzen aus den letzten fünf Jahren vorzulegen.
- Verpflichtungserklärung sowie ggf. Haftungserklärung anderer Unternehmen (auf Anforderung der Vergabestelle vorzulegen): Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen oder sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen, so muss er die hierfür vorgesehenen Leistungen/Kapazitäten in seinem Angebot benennen.
Der Bieter hat auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und diese Unternehmen geeignet sind. Er hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben und entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen.
Nimmt der Bieter in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der "Verpflichtungserklärung" abzugeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Kreishaus Osnabrück
Bieter sind gem. § 55 Abs. 2 S. 2 VgV nicht zur Öffnung der Angebote zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Enthalten die Teilnahme- / Vergabeunterlagen nach Auffassung der Bewerber / Bieter Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so haben diese unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.
Die Kommunikation erfolgt gem. § 9 VgV grundsätzlich über elektronische Mittel. Eine mündliche Kommunikation u.a. über die Vergabeunterlagen ist nicht gestattet.
Bieterfragen sind bis spätestens 13.11.2023 ausschließlich an die Zentrale Vergabestelle des Landkreises Osnabrück über die Vergabeplattform "vergabe.Niedersachsen" zu richten.
Die Abgabe eines Teilnahmeantrages / Angebotes per E-Mail oder über eine Nachricht an die Vergabestelle im Bereich "Kommunikation" der Vergabeplattform ist nicht zulässig!
Im Auftragsfall wird der Vertrag ausschließlich zu den sich aus den Vergabeunterlagen ergebenden Bedingungen geschlossen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird (Abwehrklausel).
Information über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO):
Sofern Sie in diesem Vergabeverfahren personenbezogene Daten wie beispielsweise Namen, Vornamen oder Kontaktdaten Ihrer Mitarbeiter*innen angeben, werden diese durch die Zentrale Vergabestelle des Landkreises Osnabrück erhoben, verarbeitet und gespeichert.
Die Erhebung der personenbezogenen Daten dient ausschließlich dem Zweck der Durchführung des Vergabeverfahrens. Es erfolgt keine Weitergabe der Daten an Dritte.
Im Falle der Zuschlagserteilung werden die übermittelten Daten über die Dauer des Vergabeverfahrens hinaus mit den Vergabeunterlagen als zahlungsbegründende Unterlagen für eine Dauer von 10 Jahren gespeichert.
Weitere Informationen zur Datenverarbeitung und Datensicherheit erhalten Sie auf der Homepage des Landkreises Osnabrück unter www.landkreis-osnabrueck.de/information-dsgvo .
Bekanntmachungs-ID: CXTBYYDY1433BV6J
Postanschrift: Auf der Hude 2
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214), hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
Der Antrag [auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens] ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrensgemäß § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Telefax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 134 GWB.
Postanschrift: Auf der Hude 2
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland