Rahmenvertrag MP5 Referenznummer der Bekanntmachung: 13.2 - 441/2023_Bekanntgabe
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Tannenbergallee 11
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30163
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Dezernat 13.2
E-Mail:
Telefon: +49 5119695-7438
Fax: +49 5119695-648980
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.polizei.niedersachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag MP5
Gem. Erlass des Ministerium für Inneres Niedersachsen, sind die Bestandswaffen an Heckler&Koch MP5 auszutauschen.
Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen Schützenwiese 24 31137 Hildesheim Lieferorte sind die Standorte der polizeieigenen Waffenwerkstätten.
Gegenstand des Verfahrens ist der Abschluss eines Rahmenvertrages über die Lieferung von Heckler&Koch MP5 sowie deren Ersatzteile. Mit Zuschlagserteilung werden 100 MP5 sofort abgerufen.
Der MP5-Bestand der Polizei des Landes Niedersachsen soll in den Folgejahren ausgetauscht werden.
Ein Mehrbedarf an Maschinenpistolen muss ebenfalls abgedeckt werden.
Der Austausch der Maschinenpistolen kann aufgrund der Ausbildungs-, Trainings-, Lager- und Einsatzszenarien nur sukzessive erfolgen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvertrag MP5
Postanschrift: Heckler & Koch-Str. 1
Ort: Oberndorf
NUTS-Code: DE135 Rottweil
Postleitzahl: 78727
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 7423-790
Fax: +49 742379-2350
Internet-Adresse: https://www.heckler-koch.com/de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYCDQEB
Postanschrift: Auf der Hude 2
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 4131151-334
Fax: +49 4131152-943
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/auf-sicht_und_recht/vergabekammer/
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.