Drehleiter DLAK 23/12 nach DIN EN 14043 für die Stadt Schneverdingen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Schulstr. 3
Ort: Schneverdingen
NUTS-Code: DE938 Heidekreis
Postleitzahl: 29640
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 519393607
Fax: +49 519393190
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.schneverdingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Drehleiter DLAK 23/12 nach DIN EN 14043 für die Stadt Schneverdingen
Lieferung einer Drehleiter DLAK 23/12 nach DIN EN 14043
29640 Schneverdingen, Schulstr. 3
Lieferung einer Drehleiter DLAK 23/12 nach DIN EN 14943
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung einer DAK 23/12 nach DIN 14043
Postanschrift: Graf-Arco-Str. 30
Ort: Ulm
NUTS-Code: DE144 Ulm, Stadtkreis
Postleitzahl: 89079
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse: www.ivecogroup.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Telefon: +49 4131151334
Fax: +49 4131152943
Internet-Adresse: https://mw.niedersachsen.de
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 GWB unzulässig, wenn:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftragggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 2 Nr. 1 Nr. GWB.