Umspannwerk Lahe 10kV Schaltanlage Referenznummer der Bekanntmachung: 10511038
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift: Auf der Papenburg 18
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30459
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 511430-2355
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.enercity-netz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Umspannwerk Lahe 10kV Schaltanlage
Lieferung, betriebsfertige Montage, Prüfung und Inbetriebsetzung einer luftisolierten und metallgekapselten 10-kV-Schaltanlage bestehend aus 2 Schaltfeldern (optional 3) sowie die sekundärtechnische Anbindung an die Nebenanlagen für das Umspannwerk Lahe
Umspannwerk Lahe
Lieferung, betriebsfertige Montage, Prüfung und Inbetriebsetzung einer luftisolierten und metallgekapselten 10-kV-Schaltanlage bestehend aus 2 Schaltfeldern (optional 3) sowie die sekundärtechnische Anbindung an die Nebenanlagen für das Umspannwerk Lahe
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
UW Lahe Anbau 10-kV Schaltfelder
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YM06WT8
Postanschrift: Auf der Hude 2
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21399
Land: Deutschland
E-Mail:
Fax: +49 413115-2943
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. - soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind - bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.