Interessenbekundung Terminalkonzessionen LP 5-7 Referenznummer der Bekanntmachung: 67-23
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift: Hindenburgstraße 26-30
Ort: Oldenburg
NUTS-Code: DE943 Oldenburg (Oldenburg), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 26122
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nports.de
Abschnitt II: Gegenstand
Interessenbekundung Terminalkonzessionen LP 5-7
Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG (im Folgenden: Niedersachsen Ports) ist die größte Infrastrukturbetreiberin öffentlicher Seehäfen, Inselversorgungshäfen und Regionalhäfen an der deutschen Nordseeküste.
Der Seehafen Cuxhaven liegt an der Mündung der Elbe in die Nordsee, mit kurzer Entfernung zum Nord-Ostsee-Kanal, mit seeseitig kurzen Revierfahrten und direkten Seeschiffs- und Binnenschiffs-, Wasserstraßen-, Straßen- und Bahnanbindungen an den Hafen Hamburg. Cuxhaven ist ein Mehrzweckhafen mit den Schwerpunkten Stückgut-, Pkw- und Offshore-Umschlag.
Die erwarteten Auslastungsgrade der vorhandenen Liegeplätze sind heute bereits erreicht. Für die Zukunft bedeutet das, dass rechtzeitig mit der Zurverfügungstellung weiterer zusätzlicher Kapazitäten begonnen werden muss. Aus diesem Grund ist eine Erweiterung der Kapazitäten im Bereich des Seehafen Cuxhaven erforderlich, um den Hafen wettbewerbsfähig zu erhalten und die Stadt Cuxhaven als Regionalzentrum weiter zu stärken. Dazu soll ein Lückenschluss zwischen Europakai und der Offshore-Basis Cuxhaven erfolgen. Hier sollen drei Hafenbereiche, jeweils bestehend aus Kaje und Terminalfläche mit davorliegendem Liegeplatz, entstehen. Die Hafenbereiche werden nachfolgend bezeichnet als "Liegeplatz 5", "Liegeplatz 6" und "Liegeplatz 7" (zusammenfassend: "Liegeplätze").
Die Liegeplätze wurden mit Beschluss vom 20.02.2020 wasserrechtlich als "Vorhaben der öffentlichen Infrastruktur" planfestgestellt. Die Liegeplätze werden im Bereich des öffentlichen Hafens und dem festgelegten Hafengebietes (AV d. MW v. 15. 6. 2012) errichtet. Sie werden Teil der öffentlichen Einrichtung des Seehafen Cuxhaven. Niedersachsen Ports muss daher Eigentum an der zu schaffenden Infrastruktur und den Grundstücken erhalten. Der Seehafen Cuxhaven und auch die Liegeplätze müssen im Rahmen der Konzessionsdurchführung den Charakter eines öffentlichen Hafens beibehalten. Die (jeweilige) Konzessionärin ist daher zum diskriminierungsfreien Betrieb der Liegeplätze / des jeweiligen Liegeplatzes und der in dem/den zu verhandelnden Konzessionsvertrag/Konzessionsverträgen vertraglich vereinbarten Umschlaggeräte dauerhaft verpflichtet. Jedem interessierten Nutzer ist Umschlag zu angemessenen, marktüblichen Bedingungen anzudienen.
Die von Niedersachsen Ports erstellte Kostenschätzung geht von Errichtungskosten (bis Oberkante Sand) von ca. 100 Mio. EUR / Liegeplatz (inkl. zu verteilender Gemeinkosten und Kosten für Kompensationsmaßnahmen) aus. Für die Errichtung der Liegeplätze werden Niedersachsen Ports nicht rückzahlbare Zuschüsse in Höhe von 100 Mio. EUR gewährt. Der Eigenanteil an den Kosten der zu errichtenden Liegeplätze beliefe sich damit auf ca. 66,7 Mio. EUR je Liegeplatz.
Hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs der Liegeplätze hat Niedersachsen Ports derzeit eine favorisierte Ausführungsvariante (vgl. Ziff. VI.3 dieser Bekanntmachung) erarbeitet. Es wird jedoch ausdrücklich klargestellt, dass im Rahmen der jeweiligen Interessenbekundung auch alternative Konzepte vorgestellt werden dürfen und sollen. Ziel des Interessenbekundungsverfahrens ist es u.a. Ideen/Vorschläge der Markteilnehmer für eine wirtschaftliche Ausgestaltung der Betreiberkonzession/en abzufragen. Die Teilnehmer werden daher ausdrücklich aufgefordert, diesbezügliche Ideen/Vorschläge im Rahmen ihrer Interessenbekundung darzustellen.
Vor der Festlegung auf eine bestimmte Ausgestaltung der entsprechenden Konzession(en) und Veröffentlichung eines transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens zur Vergabe derselben, führt Niedersachsen Ports das hier gegenständliche Interessenbekundungsverfahren durch.
Liegeplatz 5
Seehafen Cuxhaven 27472 Cuxhaven
Die Liegeplätze 5-7 weisen sowohl hinsichtlich der Länge der Kaianlage, als auch hinsichtlich der Flächengröße und Nutzungsvorgaben Unterschiede auf. Die (ggf. losweise) zur diskriminierungsfreien Nutzung überlassenen Bereiche sind der Aufforderung zur Interessenbekundung zu entnehmen.
Auf den Terminalflächen werden voraussichtlich folgende Lasten zulässig sein:
a) Verkehrs- bzw. Stapellast 150 kN/m2
b) Lasten aus Hafenmobilkran LHM 800 oder vergleichbar
c) Lasten aus Modultransportern SPMT und
d) Lasten aus Raupenkran LR 13000 oder vergleichbar.
Die Rechte und Pflichten, unter denen die Terminalkonzessionen gewährt werden, ergeben sich aus
den mit Niedersachsen Ports zu verhandelnden Konzessionsverträgen.
Die wesentlichen Aspekte zu dem
Liegeplatz 5 sind nachstehend kurz zusammengefasst:
- Länge Kaianlage: ca. 396 Meter
- Flächengröße: Ca. 10,9 ha
- Wassertiefe: bis zu -17,00 m NN
- Kai-Höhe: 6,25 m NN
- Kranschiene: möglich
- RoRo-Rampe: nicht möglich
- Quarterrampe: nicht möglich
- Jackup: ggf. nach Einzelfallprüfung möglich
- Schlepper-Assistenz: beim An- und Ablegen für verschiedene Schiffstypen gefordert
- Windrestriktionen: keine
Die Laufzeit der Konzessionen wird von Niedersachsen Ports auf maximal 50 Jahre begrenzt.
Die konkrete Laufzeit der jeweiligen Konzession im Rahmen der von Niedersachsen Ports vorgegebenen Maximalgrenze richtet sich vornehmlich nach § 3 KonzVgV. Dieser legt fest, dass die Laufzeit von Konzessionen nicht länger sein darf, als der Zeitraum, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital unter Berücksichtigung der zur Verwirklichung der spezifischen Vertragsziele notwendigen Investitionen wieder erwirtschaften kann.
Die konkrete Laufzeit ist unter Einbeziehung der konkreten jeweiligen Anfangsinvestitionen sowie der während der Laufzeit vorzunehmenden Investitionen der jeweiligen Konzessionärin im Rahmen des dieser Interessenbekundung nachgelagerten Ausschreibungsverfahrens festzulegen.
Es kann im Rahmen des Konzessionsvergabeverfahrens darüber verhandelt werden, ob der Konzessionsvertrag eine Verlängerungsoption enthält. Eine solche ist jedoch nur möglich, wenn die Verlängerungsoption verbindlich an eine Neuinvestition in den jeweiligen Terminalbereich geknüpft wird.
Es handelt sich um ein reines Interessenbekundungsverfahren. Angebote werden im Rahmen dieses Verfahrens nicht eingereicht. Da es sich bei dem Feld "Zuschlagkriterien" um ein Pflichtfeld handelt, wurde ausgewählt, dass die Zuschlagkriterien in den Vergabeunterlagen enthalten sind. Dies ist jedoch - aufgrund der Natur des Verfahrens - nicht der Fall.
Liegeplatz 6
Seehafen Cuxhaven 27472 Cuxhaven
Die Liegeplätze 5-7 weisen sowohl hinsichtlich der Länge der Kaianlage, als auch hinsichtlich der Flächengröße und Nutzungsvorgaben Unterschiede auf. Die (ggf. losweise) zur diskriminierungsfreien Nutzung überlassenen Bereiche sind der Aufforderung zur Interessenbekundung zu entnehmen.
Die Rechte und Pflichten, unter denen die Konzession/en letztlich gewährt werden/wird, ergeben sich aus den mit Niedersachsen Ports zu verhandelnden Konzessionsverträgen / zu verhandelndem Konzessionsvertrag.
Auf den Terminalflächen werden voraussichtlich folgende Lasten zulässig sein:
a) Verkehrs- bzw. Stapellast 150 kN/m²
b) Lasten aus Hafenmobilkran LHM 800 oder vergleichbar
c) Lasten aus Modultransportern SPMT und
d) Lasten aus Raupenkran LR 13000 oder vergleichbar.
Die wesentlichen Aspekte zu dem Liegeplatz 6 sind nachstehend kurz zusammengefasst:
- Länge Kaianlage: ca. 403 Meter
- Flächengröße: Ca. 10,8 ha
- Wassertiefe: bis zu -15,50 m NN
- Kai-Höhe: 6,25 m NN
- Kranschiene: möglich
- RoRo-Rampe: nicht möglich
- Quarterrampe: möglich
- Jackup: ggf. nach Einzelfallprüfung möglich
- Schlepper-Assistenz: beim An- und Ablegen für verschiedene Schiffstypen gefordert
- Windrestriktionen: kein An- und Ablegen > 7 Beaufort (ohne Böen)
Die Laufzeit der Konzessionen wird von Niedersachsen Ports auf maximal 50 Jahre begrenzt.
Die konkrete Laufzeit der jeweiligen Konzession im Rahmen der von Niedersachsen Ports vorgegebenen Maximalgrenze richtet sich vornehmlich nach § 3 KonzVgV. Dieser legt fest, dass die Laufzeit von
Konzessionen nicht länger sein darf, als der Zeitraum, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital unter Berücksichtigung der zur Verwirklichung der spezifischen Vertragsziele notwendigen Investitionen wieder erwirtschaften kann.
Die konkrete Laufzeit ist unter Einbeziehung der konkreten jeweiligen Anfangsinvestitionen sowie der während der Laufzeit vorzunehmenden Investitionen der jeweiligen Konzessionärin im Rahmen des dieser Interessenbekundung nachgelagerten Ausschreibungsverfahrens festzulegen.
Es kann im Rahmen des Konzessionsvergabeverfahrens darüber verhandelt werden, ob der Konzessionsvertrag eine Verlängerungsoption enthält. Eine solche ist jedoch nur möglich, wenn die Verlängerungsoption verbindlich an eine Neuinvestition in den jeweiligen Terminalbereich geknüpft wird.
Es handelt sich um ein reines Interessenbekundungsverfahren. Angebote werden im Rahmen dieses Verfahrens nicht eingereicht. Da es sich bei dem Feld "Zuschlagkriterien" um ein Pflichtfeld handelt, wurde ausgewählt, dass die Zuschlagkriterien in den Vergabeunterlagen enthalten sind. Dies ist jedoch - aufgrund der Natur des Verfahrens - nicht der Fall.
Liegeplatz 7
Seehafen Cuxhaven 27472 Cuxhaven
Die Liegeplätze 5-7 weisen sowohl hinsichtlich der Länge der Kaianlage, als auch hinsichtlich der Flächengröße und Nutzungsvorgaben Unterschiede auf. Die (ggf. losweise) zur diskriminierungsfreien Nutzung überlassenen Bereiche sind der Aufforderung zur Interessenbekundung zu entnehmen.
Die Rechte und Pflichten, unter denen die Konzession/en letztlich gewährt werden/wird, ergeben sich aus den mit Niedersachsen Ports zu verhandelnden Konzessionsverträgen / zu verhandelndem Konzessionsvertrag.
Auf den Terminalflächen werden voraussichtlich folgende Lasten zulässig sein:
a) Verkehrs- bzw. Stapellast 150 kN/m²
b) Lasten aus Hafenmobilkran LHM 800 oder vergleichbar
c) Lasten aus Modultransportern SPMT und
d) Lasten aus Raupenkran LR 13000 oder vergleichbar.
Die Rechte und Pflichten, unter denen die Terminalkonzessionen gewährt werden, ergeben sich aus
den mit Niedersachsen Ports zu verhandelnden Konzessionsverträgen. Die wesentlichen Aspekte zu dem
Liegeplatz 7 sind nachstehend kurz zusammengefasst:
- Länge Kaianlage: ca. 388 Meter
- Flächengröße: ca. 7,2 ha
- Wassertiefe: bis zu - 13,00 m NN
- Kai-Höhe: 6,50 m NN
- Kranschiene: nicht möglich
- RoRo-Rampe: möglich
- Quarterrampe: möglich
- Jackup: ggf. nach Einzelfallprüfung möglich
- Schlepper-Assistenz: beim An- und Ablegen für verschiedene Schiffstypen gefordert
- Windrestriktionen: kein An- und Ablegen > 7 Beaufort (ohne Böen)
Die Laufzeit der Konzessionen wird von Niedersachsen Ports auf maximal 50 Jahre begrenzt.
Die konkrete Laufzeit der jeweiligen Konzession im Rahmen der von Niedersachsen Ports vorgegebenen Maximalgrenze richtet sich vornehmlich nach § 3 KonzVgV. Dieser legt fest, dass die Laufzeit von Konzessionen nicht länger sein darf, als der Zeitraum, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital unter Berücksichtigung der zur Verwirklichung der spezifischen Vertragsziele notwendigen Investitionen wieder erwirtschaften kann.
Die konkrete Laufzeit ist unter Einbeziehung der konkreten jeweiligen Anfangsinvestitionen sowie der während der Laufzeit vorzunehmenden Investitionen der jeweiligen Konzessionärin im Rahmen des dieser Interessenbekundung nachgelagerten Ausschreibungsverfahrens festzulegen.
Es kann im Rahmen des Konzessionsvergabeverfahrens darüber verhandelt werden, ob der Konzessionsvertrag eine Verlängerungsoption enthält. Eine solche ist jedoch nur möglich, wenn die Verlängerungsoption verbindlich an eine Neuinvestition in den jeweiligen Terminalbereich geknüpft wird.
Es handelt sich um ein reines Interessenbekundungsverfahren. Angebote werden im Rahmen dieses Verfahrens nicht eingereicht. Da es sich bei dem Feld "Zuschlagkriterien" um ein Pflichtfeld handelt, wurde ausgewählt, dass die Zuschlagkriterien in den Vergabeunterlagen enthalten sind. Dies ist jedoch - aufgrund der Natur des Verfahrens - nicht der Fall.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Niedersachsen Ports wird nur die Interessenbekundungen von Unternehmen berücksichtigen, die bereits Erfahrungen mit dem Betrieb mindestens eines vergleichbaren Terminals nachweisen können. Mit der Interessenbekundung haben die interessierten Unternehmen ein entsprechendes Referenzprojekt anzugeben und kurz (max. 1 DIN-A4 Seite) zu beschreiben. Es wird klargestellt, dass die Vergleichbarkeit sich dabei auf den Betrieb von mindestens einem mit einem der Liegeplätze vergleichbaren Terminals (Los) bezieht.
1. Mit der Veröffentlichung dieser Unterlage auf dem "Deutschen Vergabeportal" (www.dtvp.de), in dem Supplement zum Amtsblatt der europäischen Union und der Homepage von Niedersachsen Ports werden Unternehmen, die an einer oder mehrerer der Terminalkonzessionen Interesse haben, aufgefordert, dieses Interesse gegenüber Niedersachsen Ports bis zum 07.11.2023 über die Kommunikationsfunktion des entsprechenden Projektraums auf dem Deutschen Vergabeportal (vgl. Link in der Bekanntmachung) zu bekunden. Vorschläge, Ideen oder Konzepte für alternative Konzessionsgestaltungen gem. Ziff. 3 sind bitte mit der Erklärung zur Interessenbekundung einzureichen.
2. Niedersachsen Ports wird die eingegangenen Anregungen prüfen und nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen bei der Gestaltung der Vergabe- und Vertragsunterlagen und der anschließenden Ausschreibung verwenden. Interessierte Unternehmen, die entsprechende Einreichungen machen, erklären sich damit einverstanden, dass Niedersachsen Ports diese im Rahmen der Gestaltung von Vergabe- und Vertragsunterlagen für ein sich ggf. anschließendes formales Vergabeverfahren verwendet.
3. Niedersachsen Ports behält sich vor, im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens die Unternehmen, die Interesse an der/den Konzession(en) geäußert haben, zu Gesprächen einzuladen.
4. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass die Teilnahme an dem Interessenbekundungsverfahren keine negativen oder positiven Auswirkungen auf eine Teilnahme an einem etwaigen sich daran anschließenden Vergabeverfahren haben wird. Etwaige Wissensvorsprünge, die die Teilnehmer des Interessenbekundungsverfahrens erlangt haben, wird Niedersachsen Ports im Rahmen der Ausschreibungsunterlagen ausgleichen.
5. Die Teilnehmer an dem Interessenbekundungsverfahren sind nicht an ihre Bekundung gebunden. Niedersachsen Ports behält sich ausdrücklich vor, die Entscheidung über das "Ob" der Ausschreibung und das "Wie" eines formalen vergaberechtlichen Verfahrens zur Vergabe einer Konzession erst nach Beendigung des Interessenbekundungsverfahrens zu treffen. Durch das vorliegende Interessenbekundungsverfahren entsteht weder eine Verpflichtung von Niedersachsen Ports zur Vergabe eines öffentlichen Auftrages / einer Konzession noch zu einer Fortführung der Kommunikation mit einzelnen Unternehmen.
6. Niedersachsen Ports weist bereits jetzt darauf hin, dass sie gem. "Verordnung (EU) 2022/2560 der Europäischen Union über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (Foreign Subsidies Regulation)" verpflichtet sein wird, von den Bietern des Konzessionsvergabeverfahrens Erklärungen zu etwaigen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen abzufragen und entsprechende Angaben der Europäischen Kommission zu melden.
7. Ersatzansprüche der teilnehmenden Firmen gegenüber Niedersachsen Ports wegen Kosten, die aufgrund der Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Abschnitt IV: Verfahren
Es handelt sich um ein reines Interessenbekundungsverfahren. Angebote werden im Rahmen dieses Verfahrens nicht eingereicht. Da es sich um ein Pflichtfeld handelt, wurde das Datum und die Uhrzeit auf das Ende der Frist zur Interessenbekundung gesetzt.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Grundvariante Terminalkonzession(en)
Niedersachsen Ports hat eine Grundvariante für die Planung, Errichtung und den Betrieb der Liegeplätze erarbeitet, für die die nachstehend dargestellten Rahmenbedingungen gelten:
1.1 Niedersachsen Ports stellt die Liegeplätze bis zur Oberkante Sand fertig und stellt diese als Eigentümerin an die in dem dieser Interessenbekundung nachgelagerten Ausschreibungsverfahren zu ermittelnden Konzessionärinnen im Rahmen von Konzessionsverträgen zur Verfügung. Die genaue Ausgestaltung der vertraglichen Einräumung von Nutzungsrechten und entsprechenden Pflichten steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. In der Grundvariante sollen die Liegeplätze jeweils im Rahmen eines eigenständigen Loses je Liegeplatz (Los 1: Liegeplatz 5, Los 2: Liegeplatz 6, Los 3: Liegeplatz 7) vergeben werden. Es wird jedoch die Möglichkeit bestehen, sich entweder bzgl. eines einzelnen Loses oder bzgl. mehrerer/aller Lose an dem später zu veröffentlichenden Vergabeverfahren zu beteiligen.
Den Konzessionärinnen / der Konzessionärin wird (jeweils) das Recht und die Pflicht zum diskriminierungsfreien Betrieb des wasserseitigen Umschlags über die zu dem jeweiligen Liegeplatz / den Liegeplätzen gehörende Kaje und Terminalfläche vermittelt.
Die tatsächliche Erfüllung der vertraglichen Betriebspflicht wird vertraglich u. a. auch durch Vertragsstrafen und außerordentliche Kündigungsrechte sichergestellt. Die Betriebsaufnahme und -aufrechterhaltung muss in dem vertraglich vereinbarten Umfang dauerhaft erfolgen. Es werden keine Optionen oder Vertragsgestaltungen abgeschlossen, durch die ein spätere Aufnahme des Betriebs oder "landbanking" ermöglicht werden würde.
1.2 Der bedarfsgerechte Ausbau der bahnseitigen Erschließung sowie deren Finanzierung soll Gegenstand der Verhandlungen im anschließenden Vergabeverfahren sein.
1.3 Es wird ausdrücklich klargestellt, dass nach derzeitiger Ausgestaltung die Wasserfläche, die Spundwand der Kaianlage und die außerhalb der Liegeplätze befindliche Hafenbahninfrastruktur nicht Bestandteil der Konzession/Konzession(en) sein werden, sondern durch Niedersachsen Ports betrieben werden. Im Bereich der Liegeplätze selbst wird kein eigener Bahnanschluss zugelassen werden. Diese Bestandteile der öffentlichen Hafeninfrastruktur können von den Konzessionärinnen bzw. deren Kunden im Rahmen der von Niedersachsen Ports veröffentlichten Hafennutzungsbedingungen bzw. Nutzungsbedingungen der Hafenbahn genutzt werden.
1.4 Bestandteil dieser Grundvariante wird das Recht und die Pflicht sein, die für den Betrieb des Terminalbereichs erforderliche Suprastruktur (z. B. Oberflächenbefestigung, Kranschienen [nur Liegeplatz 5 und 6, bei Liegeplatz 7 nicht mögl.], Kräne, Leitungen, Gebäude) herzustellen.
1.5 Niedersachsen Ports wird gegenüber der Konzessionärin / den Konzessionärinnen ein Flächenentgelt in noch festzulegender Höhe sowie das ladungsbezogene Kajegeld (vgl. § 3 Hafentarif) erheben. Diese beiden Komponenten werden nachstehend gemeinsam als Konzessionsentgelt bezeichnet.
Aus dem Konzessionsentgelt müssen die nach Berücksichtigung des Landeszuschusses verbleibenden Errichtungskosten für die Liegeplätze (voraussichtlich ca. 66,7 Mio. EUR/Liegeplatz) im Rahmen einer Vorauszahlung (down-payment) finanziert werden. Mit diesem pauschalierten Konzessionsentgelt (down-payment) sollen sowohl das Flächenentgelt als auch das Kajegeld für die Dauer der Vertragslaufzeit abgegolten sein.
2. Vorschläge für alternative Konzessionsvarianten
2.1 Das hier gegenständliche Interessenbekundungsverfahren wird u.a. mit dem Ziel durchgeführt, das Interesse des Marktes an der vorstehend dargestellten Grundvariante abzufragen.
Darüber hinaus werden die Teilnehmer im Interessenbekundungsverfahren ausdrücklich aufgefordert, eigene Vorschläge hinsichtlich einer anderweitigen (ggf. aus ihrer Sicht wirtschaftlicheren) Ausgestaltung der Konzession in das Verfahren einzubringen.
2.2 Es können beispielsweise Änderungen/Anpassungen an den nachstehend aufgeführten Parametern im Rahmen der Interessenbekundung diskutiert werden:
a) Änderung der Größe der bislang angedachten Lose (z.B. Größe der Terminalflächen, Zusammenfassung mehrerer Liegeplätze zu einem Los);
b) Übernahme von Planungs- und Bauleistungen durch die Konzessionärin (nur im Rahmen einer Gesamtkonzession für alle drei Liegeplätze denkbar; Niedersachsen Ports muss stets Eigentümerin der errichteten Hafeninfrastruktur werden und stellt diese dann für die vereinbarte Konzessionslaufzeit zur Nutzung an die Konzessionärin zur Verfügung. Mitbestimmungsrechte von Niedersachsen Ports hinsichtlich der Planung und Ausführung aufgrund der Übernahme in das Eigentum von Niedersachsen Ports wären zwingend erforderlich);
c) Zeitlich abgestufte Herstellung der Liegeplätze bzw. ggf. Herstellung nur von zwei der drei planfestgestellten Liegeplätze.
2.3 Der guten Ordnung halber wird bereits vorab klargestellt, dass Anpassungs-/Änderungsvorschläge bzgl. der nachstehend aufgeführten Vorgaben nicht umgesetzt werden können:
a) die Öffentlichkeit des Hafens und damit der Liegeplätze;
b) die Eigentümerstellung von Niedersachsen Ports an der zu errichtenden Hafeninfrastruktur;
c) das Recht und Pflicht der Konzessionärinnen zum diskriminierungsfreien Betrieb;
d) die wasserseitige Grenze der Liegeplätze (Wasserfläche nicht Bestandteil der Konzessionen) und
e) die fehlende Möglichkeit eines Bahnanschlusses auf den Liegeplätzen selbst.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9F67UD
Postanschrift: Auf der Hude 2
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail:
Fax: +49 4131152943
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/vergabekammer-niedersachsen-144803.html
§ 160 GWB; Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift: Auf der Hude 2
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail:
Fax: +49 4131152943
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/vergabekammer-niedersachsen-144803.html