Klimaneutrale Quartiersversorgung des Neubaugebietes "Petersfehner Kanal" Referenznummer der Bekanntmachung: 2023/S 036-105702
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: An Brink 9
Ort: Bad Zwischenahn
NUTS-Code: DE946 Ammerland
Postleitzahl: 26160
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Tiefbau- und Grünflächenamt, Frau C. Schlichting
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bad-zwischenahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Klimaneutrale Quartiersversorgung des Neubaugebietes "Petersfehner Kanal"
Vergabe einer Dienstleistungskonzession (Wärmekonzessionsvertrag) für das Neubaugebiet "Petersfehner Kanal" nach § 12 Abs. 2 S. 2 KonzVgV
Petersfehner Kanal, Bad Zwischenahn
Die Gemeinde Bad Zwischenahn befindet sich im Nordwesten Niedersachsens im Landkreis Ammerland. Sie hat etwa 30.000 Einwohner.
Das Projektgebiet umfasst das Neubaugebiet "Petersfehner Kanal" am südöstlichen Rand der Gemeinde Grenzgebiet zur Stadt Oldenburg. Es ist eine Bebauung mit Wohngebäuden mit überwiegend
Einfamilienhäusern, einigen Doppelhaushälften und Reihenhäusern, Tiny-Häusern sowie vier Mehrfamilienhäusern vorgesehen. Insgesamt umfasst das Projektgebiet ohne Tiny-Häuser 63 Bauplätze und damit 63 Anschlussnehmer mit ca. 100 Wohneinheiten.
Die Gemeinde sieht vor, dass das Projektgebiet eine 100% regenerative Wärmeversorgung mit kalter Nahwärme mit Wärme erhält. Hierfür wird ein langjähriger Wärmekonzessionsvertrag vergeben.
Im Weiteren wird auf die Vergabeunterlagen verwiesen.
- Kriterium: Die Konzession wird vergeben auf der Grundlage der Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind
Dieser Auftrag kann verlängert werden.
Es wird auf den Verfahrensbeschreibung vom 15.02.2023 verwiesen. Ebenso auf die in den Vergabeunterlagen eingestellte Formularsammlung zum Teilnahmewettbewerb, die für den Teilnahmeantrag zu verwenden ist. In der Formularsammlung sind die in der Bekanntmachung angegebenen Formblätter als Formulare aufgenommen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Auf der Hude 2
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Telefon: +49 4131-151334
Fax: +49 4131-152943
Internet-Adresse: http://www.mi.niedersachsen.de/
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Der Antrag ist
schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes
Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung
im Geltungsbereich des GWB hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des GWB zu
benennen(§ 161 Abs. 1 GWB). Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs. 2 GWB). Ein
Nachprüfungsantrag ist gem. §160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Vertrag darf
frühestens 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen
werden; wird die Information über die Vergabeentscheidung auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Gemeinde wird von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Die
Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs
beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 GWB). Informiert die Vergabekammer
den Auftraggeber in Textform über den Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor einer Entscheidung der
Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefristnach § 172 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen (§ 169
Abs. 1 GWB).
Die anfängliche Unwirksamkeit eines Vertrags nach § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter
und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als
sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im
Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
Union (§ 135 Abs. 2 GWB).
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 721926-8730
Fax: +49 721926-3985
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt1/Ref15/Seiten/default.aspx