Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf den Linien 913, 916, 925, 926, 927, 928, 940 und 945 im Landkreis Cloppenburg.
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Eschstr. 29
Ort: Cloppenburg
NUTS-Code: DE948 Cloppenburg
Postleitzahl: 49661
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Frau Ingrid Schrapper
E-Mail:
Telefon: +49 447115758
Fax: +49 447115220
Abschnitt II: Gegenstand
Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf den Linien 913, 916, 925, 926, 927, 928, 940 und 945 im Landkreis Cloppenburg.
Landkreis Cloppenburg
i) Der Landkreis Cloppenburg beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentliche Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel C02. Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) handelt es sich um die Verkehrsdienste auf den folgenden derzeitigen Linien:
• 913 Stadtverkehr Löningen (Norwegen - Bunnen)
• 916 Gemeindeverkehr Essen (Osteressen - Bevern - Wohl - Quakenbrück)
• 925 Löningen - Essen – NordWestBahn
• 926 Gemeindeverkehr Lindern
• 927 Stadtverkehr Löningen (Wachtum - Benstrup)
• 928 Stadtverkehr Löningen (Böen - Winkum - Ehren)
• 940 Wachtum - Lindern - Löningen
• 945 Haselünne - Löningen
Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von diesen Linien abgedeckte Bedienungsgebiet.
Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte, wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards, ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Diese Vorinformation löst noch nicht die Drei-Monats-Frist des § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs.6 Satz 1 PBefG für die Stellung von Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr bei der zuständigen Genehmigungsbehörde aus. Die Drei-Monats-Frist wird erst mit einer weiteren, zeitnah erfolgenden Amtsblattbekanntmachung in Gang gesetzt. Mit der vorgenannten weiteren Amtsblattbekanntmachung werden dann auch die für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag vorgesehenen Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG dargestellt werden.