Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Büromöbeln und Bürostühlen Referenznummer der Bekanntmachung: 140/23/15
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Hopfengarten 2
Ort: Rotenburg (Wümme)
NUTS-Code: DE937 Rotenburg (Wümme)
Postleitzahl: 27356
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Zentrale Vergabestelle
E-Mail:
Telefon: +49 4261983-0
Fax: +49 4261983-2199
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lk-row.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Büromöbeln und Bürostühlen
Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss eines Rahmenvertrages über
Los 1: die Ersatz- und Ergänzungslieferung von Büromöbeln
Los 2: die Lieferung von Bürodreh- und Besucherstühlen
Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung von Büromöbeln
Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung von Büromöbeln
Bürodreh- und Besucherstühle
Bürodreh- und Besucherstühle
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung von Büromöbeln
Ort: Rotenburg
NUTS-Code: DE937 Rotenburg (Wümme)
Postleitzahl: 27356
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bürodreh- und Besucherstühle
Ort: Rotenburg
NUTS-Code: DE937 Rotenburg (Wümme)
Postleitzahl: 27356
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Auf der Hude 2
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 4131153308
Fax: +49 4131152943
Internet-Adresse: http://www.mw.niedersachsen.de
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr.1GWB).
Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ebenfalls unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Der Vergabenachprüfungsantrag ist ferner nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB schließlich dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Für die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit wird auf §§ 160 und 161 GWB verwiesen.