Betriebsführung für Abwasserbeseitigung, Straßenbeleuchtung und Bauhof Referenznummer der Bekanntmachung: 23036
Vorinformation
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Markt 1
Ort: Schöningen
NUTS-Code: DE917 Helmstedt
Postleitzahl: 38364
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Dr. Lange Dr. Spils ad Wilken + Partner mbB
E-Mail:
Telefon: +49 5141307970
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.schoeningen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Betriebsführung für Abwasserbeseitigung, Straßenbeleuchtung und Bauhof
Die Stadt Schöningen führt eine Vergabe von Betriebsführungsleistungen für die Abwasserbeseitigung, für die Straßenbeleuchtung und für den Bauhof durch. Weil die Betriebsführungsverträge mit der mehrheitlich kommunalen Elmregia GmbH abgeschlossen werden sollen, ist auch der Geschäftsanteil des privatwirtschaftlichen Minderheitsgesellschafters an der Elmregia GmbH Verfahrensgegenstand.
Der Gesamtwert sowie Werte zu den Losen ohne MwSt sind gem. § § 3 Abs. 11 Ziff. 2 VgV geschätzt.
Betriebsführung Abwasserbeseitigung/Erwerb eines Gesellschaftsanteils
Stadt Schöningen
Der Auftraggeber und die Avacon Wasser GmbH sind die einzigen Gesellschafter der Elmregia GmbH mit dem Sitz in Schöningen, eingetragen zu HRB 201885 AG Braunschweig. Der Auftraggeber hält den Geschäftsanteil zur lfd. Nr. 1 im Nennwert von [Betrag gelöscht] EUR, die Avacon Wasser GmbH den Geschäftsanteil zur lfd. Nr. 2 im Nennwert von [Betrag gelöscht] EUR. Die Gesellschaft ist nach einer Ausschreibung aus 2009 errichtet worden. Die Elmregia GmbH hat Dienstleistungsverträge mit dem Auftraggeber zur Durchführung der kommunalen Abwasserbeseitigung und zur kommunalen Straßenbeleuchtung abgeschlossen sowie Aufgaben der Betriebsführung für den städtischen Bauhof übernommen. Die für die Abwasserbeseitigung und die Straßenbeleuchtung erforderlichen Anlagen hat sie im Zusammenhang mit der damaligen Ausschreibung 2009 erworben.
Der Geschäftsanteil Nr. 2 und die Betriebsführungsleistungen zur Abwasserbeseitigung sind Gegenstand des Verfahrens zum Los Nr. 1. Auf das Los Nr. 1 kann also nur geboten werden, wenn das Gebot sowohl den Erwerb des Geschäftsanteils wie die Betriebsführungsleistungen erfasst.
Mit dem Erwerb des Geschäftsanteils akzeptiert der Bieter die Bedingungen der Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Elmregia GmbH zur Durchführung der von der Elmregia übernommenen städtischen
Aufgaben. Damit wird eine doppelte Ausschreibung vermieden (vgl. EuGH NZBau 2009, 804). Die Ausschreibung für mit der Elmregia GmbH abzuschließende Betriebsführungsverträge wird vom Auftraggeber und nicht von der Elmregia GmbH durchgeführt. Der Auftraggeber kann für die
Ausschreibung über alle Gesellschafterrechte an der Elmregia GmbH verfügen und den Vertragsabschluss zur Betriebsführung bei Zuschlagserteilung mit Zustimmung der und mit Wirkung für die Elmregia GmbH bewirken.
Zur Betriebsführung für die Abwasserbeseitigung ist zu berücksichtigen, dass vor Ort aufgrund eines Personalgestellungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem jetzigen Betriebsführer 3 städtische Mitarbeiter (Abwassermeisterin, Umweltschutztechniker, Trockenbaumonteur) eingesetzt werden. Die Kosten für diese Mitarbeiter werden vom Auftraggeber getragen, müssen also nicht in der Angebotskalkulation berücksichtigt werden. Die Arbeitsplätze sollen aber erhalten bleiben.
Verlängerungsoption 60 Monate
Betriebsführung Straßenbeleuchtung
Stadt Schöningen
Betriebsführungsleistungen Straßenbeleuchtung
Die Elmregia GmbH - siehe Los 1 – benötigt für die städtische Straßenbeleuchtung einen Betriebsführer. Diese Betriebsführungsleistungen gehören zum Los. Nr. 2.
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Verlängerungsoption 60 Monate
Betriebsführung Bauhof
Stadt Schöningen
Die Elmregia GmbH hat Aufgaben zur Betriebsleitung und zum Rechnungswesen des städtischen Bauhofes übernommen, die über einen Betriebsführer erfüllt werden. Diese Leistungen sind Gegenstand des Loses Nr. 3.
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Verlängerungsoption 60 Monate
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Verfahren wird im Teilnahmewettbewerb zum Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Interessenbekundungsverfahren durchgeführt (§§ 17, 38 VgV)
Hinweise nach § 38 VgV:
Dieser Auftrag wird ohne gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben.
Interessierte Unternehmen werden aufgefordert, ihr Interesse mitzuteilen (Interessensbekundung). Innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Tag nach Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung durch den Auftraggeber, können interessierte Unternehmen das Interesse bestätigen.
Postanschrift: Auf der Hude 2
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 4131153306
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Nach § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB kann gemäß § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.