Gamma-Spektrometriesysteme (GSPK)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Eschenstr. 55
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 5171/431848
Fax: +49 5171/431502
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gamma-Spektrometriesysteme (GSPK)
Für das Strahlenschutzlabor des Endlagers für radioaktive Abfallstoffe im früheren Eisenerzbergwerk Konrad sollen drei Gammaspektrometriesysteme vom Typ hochreiner Germaniumdetektoren (HPGe) beschafft werden.
Salzgitter, Bleckenstedt
Gegenstand dieser Ausschreibung sind drei Gammaspektrometriesysteme vom Typ hochreiner Germaniumdetektoren (HPGe) für das Strahlenschutzlabor des Endlagers Konrad. Neben einem integrierten ladungsempfindlichen Vorverstärker umfassen diese je ein Modul zur elektronischen Signalverarbeitung inkl. Hochspannungsversorgung, Hauptverstärker, Analog-Digital-Wandler und Vielkanalanalysator sowie die benötigte Software und Kalibrierstrahler.
Die Gammaspektrometer (GSPK) werden mit LN2 gekühlt und sind jeweils mit 30-l-Dewars und einer automatischen Befülleinrichtung ausgestattet. Der verdampfende Stickstoff wird in die Messkammer geleitet. Für alle drei GSPK sind Bleiabschirmkammern (inkl. Tisch und dekontaminierbarer Lastverteilungsbodenplatte) als Frontladerausführung mit rechteckigem Querschnitt und geteilten Schiebetüren mitzuliefern und zu installieren.
Von den drei GSPK ist eines für Kontrollbereichsproben (p-Typ) vorgesehen, ein weiteres für Proben der Umgebungsüberwachung (n-Typ). Beide HPGe-Typen sind koaxial, haben eine rel. Eff.: > 40 % und eine Al-Endkappe. Ein drittes GSPK dient dem Nachweis niederenergetischer Photonenstrahler (planar, Endkappen mit Carbon-Epoxy-Fenster).
Zu der Beschreibung der Beschaffung und der als Vergabeunterlage beigefügten Leistungsbeschreibung stellen
wir klar: Wir führen ein Verhandlungsverfahren gemäß § 17 VgV. Wir behalten uns dementsprechend vor, über alle Vertragsinhalte und sonstigen Vergabeunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung, zu verhandeln, auch soweit sie in der Bekanntmachung und den Unterlagen als "Mindestbedingungen" bezeichnet sind (vgl. § 17 Abs. 10 VgV). Von den Verhandlungen ausgenommen sind nur die festgelegten Zuschlagkriterien
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung GSPK
Ort: Rüsselsheim
NUTS-Code: DE71 Darmstadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Rechnungen sind aufgrund der E-Rechnungsverordnung vom 13.10.2017 (ERechV) digital über die Rechnungseingangsplattform www.xrechnung-bdr.de einzureichen.
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
- § 134 GWB Informations- und Wartepflicht
- § 135 GWB Unwirksamkeit
- § 160 GWB Einleitung, Antrag
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen und der Präklusionswirkung ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über
dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, das sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber dem Auftraggeber und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahren zu beachten sind.