Ausgleichsflächenpool-Management Referenznummer der Bekanntmachung: FD26-423-01
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Bürgermeister-Hippen-Platz 1
Ort: Aurich
NUTS-Code: DE947 Aurich
Postleitzahl: 26603
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Zentrale Vergabestelle
E-Mail:
Telefon: +49 4941/12-2402
Fax: +49 4941/1255-2402
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aurich.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ausgleichsflächenpool-Management
Die Stadt Aurich beauftragt einen geeigneten Anbieter mit dem Management bestehender Ausgleichsmaßnahmen, mit der Vermittlung für die Beschaffung von neuen Ausgleichsflächen inner-
halb der Suchräume des Flächennutzungsplanes und mit der Verwaltung von Ausgleichsflächen mit:
- der Herstellung von Maßnahmen auf neuen Ausgleichsflächen,
- dem Monitoring und der Kontrolle der Dauerpflege und
- der Betreuung der Mängelbeseitigung bei Abweichungen von den Vorgaben für Ausgleichsmaßnahmen aus der Bauleitplanung (Umweltberichte) und aus der Vorhabenplanung auf bestehenden Ausgleichsflächen.
Stadt Aurich Bürgermeister-Hippen-Platz 1 26603 Aurich
Die Stadt Aurich besitzt, betreut und plant für Eingriffsvorhaben im Stadtgebiet externe Ausgleichsflächen und Ausgleichsmaßnahmen. Weiter besitzt die Stadt Flächen, die nicht als Ausgleichsflächen
genutzt und für eine spätere Verwendung als Ausgleichsflächen zur landwirtschaftliche Nutzung verpachtet oder anderweitig zwischengenutzt werden. Die Ausschreibung enthält die Leistungen, die in einem Kalenderjahr für das Ausgleichsflächenpool-Management anfallen. Die Beauftragung erfolgt für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre beginnend ab dem 01.01.2024.
Die bestehenden Ausgleichsflächen und die Ausgleichsflächensuchräume sind in den anliegenden
vier Karten dargestellt. Alle Flurstücke, die Bestandteil des derzeitigen Leistungsumfanges sind, werden auch in den drei Tabellen zum Flächenpool, zum Ersatzwallheckenprogramm und zum
Buschprogramm in der Anlage aufgeführt.
Die in den Bebauungsplänen und in den vorhabenbezogenen Plänen zugeordneten flächigen Ausgleichsmaßnahmen werden ausschließlich von der Stadt Aurich auf städtischen Eigentumsflächen
entsprechend § 4c und § 135a Absatz 2 BauGB hergestellt.
Das Ersatzwallheckenprogramm der Stadt umfasst Wallhecken-Neuanlagen auf privaten Grundstücksflächen, die vorwiegend von den Privateigentümern hergestellt werden. Der dauerhafte Erhalt und
Schutz erfolgt über den naturschutzrechtlichen Schutz als geschützte Landschaftsbestandteile nach § 22 (3) Niedersächsisches Naturschutzgesetz. Das Buschprogramm der Stadt umfasst Feldgehölz-Neuanlagen auf privaten Grundstücksflächen,
die von den Privateigentümern hergestellt werden. Der dauerhafte Erhalt und Schutz erfolgt über den waldrechtlichen Schutz nach § 8 (1) Nds. Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung.
Die Stadt Aurich beauftragt einen geeigneten Anbieter mit dem Management bestehender Ausgleichsmaßnahmen, mit der Vermittlung für die Beschaffung von neuen Ausgleichsflächen inner-
halb der Suchräume des Flächennutzungsplanes und mit der Verwaltung von Ausgleichsflächen mit:
- der Herstellung von Maßnahmen auf neuen Ausgleichsflächen,
- dem Monitoring und der Kontrolle der Dauerpflege und
- der Betreuung der Mängelbeseitigung bei Abweichungen von den Vorgaben für Ausgleichsmaßnahmen aus der Bauleitplanung (Umweltberichte) und aus der Vorhabenplanung auf bestehenden Ausgleichsflächen.
Die Lage und Begrenzung der unmittelbar und mittelbar benötigten Grundstücke in den Projektgebieten bzw. Ausgleichsflächensuchräumen werden individuell zwischen der Stadt und dem Auftragnehmer abgestimmt. Die Stadt kann in Abstimmung mit dem Auftragnehmer weitere dem Ziel der Eingriffskompensation entsprechende Ausgleichsflächensuchräume oder Einzelflächen
hinzuziehen.
Der Ausgleichsflächenerwerb im Anschluss an eine erfolgreiche Vermittlung erfolgt nach der Beschlussfassung durch die politischen Gremien über den Fachdienst Liegenschafts- und Gebäudemanagement der Stadt Aurich.
Die Durchführung sämtlicher beauftragter Leistungen erfolgt in Abstimmung und nach Freigabe durch die Stadt. Der Kostenrahmen und die Leistungspositionen ergeben sich auch aus der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für Ausgleichsmaßnahmen nach §§ 135 c Baugesetzbuch vom 30.12.2022 der Stadt Aurich.
Weitere Grundlagen für die Durchführung der Leistungen sind das Muster für den Abschluss von Pachtverträgen zum Flächenpool, das Muster für den Abschluss von Gestattungsverträgen zum
Ersatzwallheckenprogramm und das Muster zum Abschluss von Gestattungsverträgen zum Buschprogramm.
Grundlagen für die Freianlagenplanung für die herzustellenden Ausgleichsmaßnahmen sind neben der städtischen Satzung über Kostenerstattungsbeträge für Ausgleichsmaßnahmen vom 30.12.2022 (Ausgleichsbetragssatzung) auch die HOAI 2021 §§ 37 ff und Anlage 11 sowie die städtische Baumschutzsatzung.
Die Bauarbeiten sind nach den nachstehenden Normen in der jeweilig neuesten Fassung auszuschreiben: DIN 18 300 Erdarbeiten, DIN 18 320 Landschaftsbauarbeiten, DIN 18 915 Bodenarbeiten für
vegetationstechnische Zwecke, DIN 18 916 Pflanzen und Pflanzarbeiten, DIN 18 917 Rasen und Saatarbeiten. Weitere Vorgaben ergeben sich für bestimmte positionen aus dem Verzeichnis der Anlagen Nr. 01 bis Nr. 16, die dem Leistungsverzeichnis als Kalkulationsgrundlagen beigefügt werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Angebot sind die nachfolgenden Erklärungen und Nachweise abzugeben:
1.1 Angabe des Bewerbers (Einzelbewerbung) mit Namen, Anschrift, Ansprechpartner mit Telefon-/Faxnummer und E-Mail-Adresse.
1.2 Angabe, im Falle der Bewerbung als Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft sämtlicher Mitglieder der Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft mit Namen, Anschrift, Ansprechpartner mit Telefon-/Faxnummer und E-Mail-Adresse.
1.3 Im Falle der Bewerbung als Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft ist mit dem Angebot eine von sämtlichen Mitgliedern unterzeichnete Bietergemeinschaftserklärung vorzulegen,
a. in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt wird,
b. in der alle Mitglieder aufgeführt sind und in der die/der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter/in bezeichnet ist,
c. dass die/der bevollmächtigte Vertreter/in die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
d. dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
1.4 Im Falle der Einbindung von Nachunternehmern ist eine Erklärung zum vorgesehenen Nachunternehmereinsatz und zu Art und Umfang der Teilleistungen vorzulegen.
1.5 Im Falle der Einbindung von Nachunternehmern ist eine Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers vorzulegen, dem Bewerber im Auftragsfall die erforderlichen Mittel bzw. Leistungen zur Verfügung zu stellen.
1.6 Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB.
1.7 Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB
1.8 Erklärung über eine Selbstreinigung gemäß § 125 GWB.
Hinweis: Es sind formlose Eigenerklärungen ausreichend. Die Auftragserteilung kann von der Vorlage weiterer Nachweise abhängig gemacht werden. Im beigefügten Vordruck für das Angebot sind die entsprechenden Eigenerklärungen enthalten. Bei Bietergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften sind die entsprechenden Erklärungen durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft beizubringen. Bei Einbindung von Nachunternehmern sind die entsprechenden Nachweise/Erklärungen auch von den Nachunternehmern beizubringen.
Mit dem Angebot sind zur Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers folgende Erklärungen/Unterlagen beizufügen:
2.1 Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung mit folgenden Haftungssummen:
- mindestens 1,0 Mio. EUR für Personenschäden
- mindestens 0,5 Mio. EUR für Sach- und Vermögensschäden.
Die Ersatzleistung der Versicherung muss mindestens das Zweifache der o. g. Deckungssummen pro Jahr betragen. Der Nachweis ist grundsätzlich durch eine verbindliche Deckungsbestätigung der Versicherung zu erbringen. Wenn oder soweit eine Versicherung in der o. g. Höhe zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht vorliegt, kann der Nachweis durch eine (ergänzende) rechtsverbindliche Eigenerklärung des Bewerbers über den Abschluss einer entsprechenden Versicherung im Auftragsfall erbracht werden. Bei einer Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft muss der Versicherungsschutz für alle Mitglieder in voller Höhe bestehen. Die Erklärung oder der Nachweis darf nicht älter als 12 Monate sein und muss der Bewerbung beigelegt werden.
Hinweis: Bei Bietergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften ist der Nachweis durch verbindliche Deckungsbestätigung oder rechtsverbindliche Erklärung über den Abschluss einer entsprechenden Erklärung im Auftragsfall durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft/ Arbeitsgemeinschaft beizubringen.
2.2 Erklärung über den Gesamtumsatz des Bewerbers in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (2020, 2021, 2022).
Hinweis: Bei Bietergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften ist der Gesamtumsatz für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft einzeln und für die Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft insgesamt darzustellen
Abschnitt IV: Verfahren
Rathaus der Stadt Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1, II OG, Zimmer 209, 26603 Aurich
Bieter sind nach § 55 Abs. 2 S. 2 VgV bei der Öffnung der Angebote nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Angebote sind in elektronischer Form über die Vergabeplattform des Landes Niedersachsen einzureichen
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YDUDU57
Postanschrift: Auf der Hude 2
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§160 Abs. 1 GWB).
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§160 Abs. 2 GWB).
Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftrag-geber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.