Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft Referenznummer der Bekanntmachung: 2023/13
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Untervogtplatz 1
Ort: Scheeßel
NUTS-Code: DE937 Rotenburg (Wümme)
Postleitzahl: 27383
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Kierath, Christopher
E-Mail:
Telefon: +49 426393080
Fax: +49 426393081809
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.scheessel.de
Abschnitt II: Gegenstand
Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft
Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft zur Unterbringung von maximal 80 Geflüchteten, Heimleitung, sozialpädagogische Betreuung der Bewohner*innen, Reinigung der Gemeinschaftsbereiche und laufende Unterhaltung der Gebäude und des Grundstückes.
27383 Scheeßel
siehe II.1.4)
Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende von einer der Parteien gekündigt wird.
Bewertung von drei vorzulegenden Referenzen anhand der Bewertungskriterien. Hierbei wird als erstes Kriterium der Betrieb von Sammelunterkünften für Geflüchtete hinsichtlich der Belegungskapazität bewertet, wobei mindestens eine Referenz mit einer möglichen Belegung von 60 Personen vorgelegt werden muss. Als zweites Kriterium wird der Betrieb einer Sammelunterkunft für Geflüchtete hinsichtlich der Dauer in Monaten in den Jahren 2018 bis 2023 bewertet, wobei mindestens eine Referenz mit einer Betriebsdauer von sechs Monaten vorgelegt werden muss.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Referenzangaben und Eigenerklärung zur Eignung, Details sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Nachweise (Insolvenz, Liquidation, Zuverlässigkeit, Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsleistungen, Unfallversicherung, Anmeldung Berufsgenossenschaft) sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen.
Referenzangaben und Eigenerklärung zur Eignung, Details sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Nachweise (Insolvenz, Liquidation, Zuverlässigkeit, Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsleistungen, Unfallversicherung, Anmeldung Berufsgenossenschaft, Referenzen über vergleichbare Leistungen) sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen.
Nachweis Betriebshaftpflichtversicherungsnachweis mit den geforderten Deckungssummen i. H. v. 3.000.000 € bzw. Bestätigung des Abschlusses einer entsprechenden Versicherung nach Beauftragung.
Referenzangaben und Eigenerklärung zur Eignung, Details sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Nachweise (Insolvenz, Liquidation, Zuverlässigkeit, Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsleistungen, Unfallversicherung, Anmeldung Berufsgenossenschaft, Referenzen über vergleichbare Leistungen) sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Auf der Hude 2
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 4131153308
Fax: +49 4131152943
Internet-Adresse: http://www.mw.niedersachsen.de
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr.1GWB).
Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ebenfalls unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Der Vergabenachprüfungsantrag ist ferner nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zumAblauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB schließlich dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Für die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit wird auf §§ 160 und 161 GWB verwiesen.