Lieferung eines Umschlagbaggers Referenznummer der Bekanntmachung: 110_2023
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE 115 303 707
Postanschrift: Rudolf-Wissell-Str. 5
Ort: Göttingen
NUTS-Code: DE91C Göttingen
Postleitzahl: 37079
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Zentrale Vergabestelle - Zimmer 102
E-Mail:
Telefon: +49 551400-2310
Fax: +45 551400-3201
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.geb-goettingen.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.vergabe.rib.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung eines Umschlagbaggers
Lieferung eines Umschlagbaggers für die Göttinger Entsorgungsbetriebe.
Diese betreiben eine Umschlaganlage für Abfälle auf der Fläche der Bauabfallverwertungsanlage und –restedeponie Königsbühl im Norden der Stadt Göttingen.
Für die Verladung sowie zum Zwecke der Vorsortierung von Abfällen wird ein Bagger mit Sortiergreifer benötigt. Der Bagger soll bevorzugt im Freien verwendet werden. Die Nutzung in einer
belüfteten Halle muss ebenfalls möglich sein. Bei den zu verladenden Abfällen handelt es sich um Altholz, Sperrmüll, Altpapier und Leichtstoffverpackungen („Gelbe Säcke“). Weiterhin soll
der Bagger gelegentlich zum Aufbringen von Straßenseitengräben verwendet werden.
Der Greifbagger ist komplett mit Wartung (Laufzeit 48 Monate oder 6 000 Betriebsstunden) anzubieten. Mindestens alle 1000 Betriebsstunden ist eine Komplettwartung des Baggers anzusetzen.
Der Wartungsvertrag (einschl. Einzelpositionen Reparaturen) ist Bestandteil des Auftrages.
Göttinger Entsorgungsbetriebe
Entsorgungszentrum Königsbühl
Königsbühl 98
37079 Göttingen
Lieferung eines Umschlagbaggers für die Göttinger Entsorgungsbetriebe.
Für die Verladung von Altpapier und Altholz sowie zum Zwecke der Vorsortierung von Abfällen wird ein Umschlagbagger benötigt.
Der Bagger soll sowohl in einer Halle als auch im Freien verwendet werden.
Der Umschlagbagger und seine Anbaugeräte müssen allen die Technik, die Sicherheit und den Umgang betreffenden deutschen und europäischen Normen und Vorschriften in der neuesten Fassung entsprechen, unter anderem sind dies
— Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
— Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
— Unfallverhütungsvorschriften und weitere berufsgenossenschaftlichen Vorschriften
_ StVZO, inkl. allen Anlagen
Es ist eine Vollgarantie von mindestens 36 Monaten oder mindestens 4 500 Betriebsstunden (je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird) für den Umschlagbagger inkl. aller Anbaugeräte und Teile zu gewährleisten.
Zum Beschaffungsumfang gehören insbesondere:
— Lieferung des Baggers inklusive aller dazugehörigen Komponenten, Anbauteile und Betriebsmittel
— Abladen und Herstellen der vollen Betriebsbereitschaft mit allen Anbauteilen/Zusatzgeräten und Betriebsmitteln
— Personaleinweisung (Bedienpersonal) für bis zu 8 Personen (mit Nachweis!).
— Personaleinweisung (Wartungs-/Reparaturpersonal) für bis zu 8 Personen
— Übergabe der geforderten und erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen
Die Schulung des Wartungs-/Reparaturpersonals des Auftraggebers muss so umfassend erfolgen, dass die notwendigen Wartungsarbeiten auch durch Mitarbeiter des Auftraggebers durchgeführt werden können.
Die Durchführung von Wartungs-/Instandhaltungsarbeiten durch den Auftraggeber darf keinen negativen Einfluss auf die Garantie- und Gewährleistungsansprüche haben.
Der Wartungsvertrag (incl. Reparaturpositionen) ist Bestandteil des Auftrages.
Der Bieter hat mit Angebotsabgabe mindestens einen Referenz-Standort in Deutschland zu benennen, an denen ein Bagger des angebotenen Typs und Ausrüstung in Betrieb ist.
Insbesondere hat der Bieter mit Angebotsabgabe -zum Zweck der Angebotswertung- einen Standort (mit Ansprechpartner) anzugeben, an dem ein Vor-Ort-Termin zur Begutachtung und Bedienung sichergestellt ist.
Die Vorführung muss im Zeitraum vom 05.09. - 20.09.2023 für mindestens 2 Stunden intensiv selbst fahren, testen und bewerten realisiert werden.
Sofern sich das Ergebnis der Vorführung im Rahmen der Prüfung und Wertung der Angebote für den Bieter nicht mehr zuschlagentscheidend auswirken kann, behält sich der AG unter dem Aspekt eines wirtschaftlichen
und effektiven Vergabeverfahren vor, auf eine Vorführung zu verzichten. Hierüber wird der Bieter unverzüglich im Rahmen des § 134 GWB schriftlich benachrichtigt.
Der betriebsbereite Umschlagbagger ist innerhalb der vom Bieter im Angebot benannten Zeitraumes zu liefern.
Die Lieferfrist endet dessen ungeachtet spätestens 14 Monate ab Zuschlagserteilung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit diesem Angebot sind folgende Nachweise unbedingt einzureichen:
- Handels- bzw. Berufregisterauszug (nicht älter als 12 Monate zum Stichtag der Angebotsöffnung)
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes sowie der Sozialversicherungen und der zuständigen Berufsgenossenschaft.
- Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach 123 Abs. 1-4 GWB und nach 124 Abs. 1 GWB (Formblatt Erklaerung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgruenden_GWB),
Die vorgenannte Erklärung wird zur Feststellung der Unternehmenseignung herangezogen. Im Geltungsbereich des GWB versichert der Bieter mit diesen Erklärungen, dass fakultative bzw. zwingende Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 GWB nicht vorliegen. Sollte eine der dort genannten Erklärungen nicht zutreffen, kann zur Vermeidung eines Unternehmensausschlusses der Nachweis einer Selbstreinigung gemäß § 125 GWB geführt werden.
Mit dem Angebot ist der Nachweis zu erbringen entweder durch die von der AG abrufbare Eintragung in das allgemein zugängliche Präqualifikationsverzeichnis (z.B. https://amtliches-verzeichnis.ihk.de/ bzw. einer anderen für die AG kostenfreien Datenbank innerhalb der EU) oder vorläufig entweder durch eine den Ausschreibungsunterlagen beiliegende „Eigenerklärung zur Eignung“ (Formblatt 124_LD) oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Im Falle einer Präqualifizierung kann dies bei Abgabe eines Angebots durch Angabe der Registrierungsnummer angeben werden. Sofern von der AG Nachweise gefordert werden, die nicht in den v. g. Datenbanken enthalten sind, sind diese ergänzend einzureichen. Nicht präqualifizierte Unternehmen können als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebene Leistung mit dem Angebot auch eine EEE abgeben. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, ist die Eigenerklärung auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der Eigenerklärung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Die Nachweise können vom Bieter auch direkt mit dem Angebot als Anlage eingereicht werden
Als ausreichende Belege werden von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Unternehmens ausgestellte Bescheinigungen anerkannt.
Die Erklärungen müssen in deutscher Sprache verfasst oder ggf. von einem amtlich anerkannten Übersetzer übersetzt, aktuell sein und noch den gegenwärtigen Tatsachen entsprechen.
Eignungsnachweise durch Präqualifizierungsverfahren werden zugelassen. Ausländische Bieter haben gleichwertige Nachweise des Herkunftslandes in deutscher Sprache beizubringen.
Die Vergabestelle ist nach § 19 Absatz 4 Mindestlohngesetz, § 21 Absatz 4 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, § 21 Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet, bei Aufträgen ab einer Höhe von [Betrag gelöscht] Euro ohne Umsatzsteuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlags-/ Auftragserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz abzurufen.
Mit diesem Angebot sind folgende Nachweise unbedingt einzureichen:
- Erklärung über den Gesamtumsatz und den Umsatz der mit der vorliegenden Aufgabenstellungvergleichbaren Leistungen in den letzten drei Geschäftsjahren,
- Erklärung, dass das Unternehmen der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß nachgekommen ist,
- Erklärung, dass der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern nachgekommen wurde,
- Selbsterklärung, dass sich der Anbieter derzeit nicht in einem Insolvenzverfahren befindet oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse
abgelehnt worden ist,
-- eine Erklärung des Unternehmens, dass sich die Firma nicht in Liquidation befindet.
Ausländische Bieter haben gleichwertige Nachweise des Herkunftslandes in deutscher Sprache beizubringen.
Der Auftraggeber akzeptiert zum vorläufigen Nachweis der Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5.1.2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (§§ 48 Abs. 3, 50 VgV). Näheres Sehen Sie unter https://uea.publicprocurement.be/gdpr.
Erforderlich sind diejenigen Angaben, die den vorgenannten Nachweisen inhaltlich entsprechen.
Alternativ zu den unter vorgenannten Eigenerklärungen kann auch die Bescheinigung der Eintragung in eine PQ-VOL-Datenbank vorgelegt oder die entsprechende Zertifikatsnummer angegeben werden.
Die vorgenannten Erklärungen werden zur Feststellung der Unternehmenseignung herangezogen. Im Geltungsbereich des GWB versichert der Bieter mit diesen Erklärungen, dass fakultative bzw. zwingende Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 GWB nicht vorliegen. Sollte einer der dort genannten Erklärungen nicht zutreffen, kann zur Vermeidung eines Unternehmensausschlusses der Nachweis einer Selbstreinigung gemäß § 125 GWB geführt werden. Als ausreichende Belege werden von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Unternehmens ausgestellte Bescheinigungen anerkannt. Bei Einsatz von anderen Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Unterlagen/die EEE auch für diese abzugeben.
Darüber hinaus wird auf die Regelungen in § 48 Absatz 6 VgV hingewiesen.
Mit diesem Angebot sind folgende Nachweise unbedingt einzureichen:
- Bietergemeinschaften sind als gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemeinschaften mit bevollmächtigten Vertretern zu bilden. Die Abgrenzungen der Aufgabenverteilung innerhalb der Bietergemeinschaft sind eindeutig anzugeben.
- Unterbeauftragungen (Nachunternehmer) sind zugelassen. Hierbei ist zu beachten, dass auch Schwester-und Tochterunternehmen des Bieters als Nachunternehmer gelten.
Der Auftraggeber akzeptiert zum vorläufigen Nachweis der Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (§§ 48 Abs. 3, 50 VgV). Näheres Sehen Sie unter https://uea.publicprocurement.be/gdpr .
Erforderlich sind diejenigen Angaben, die den vorgenannten Nachweisen inhaltlich entsprechen.
Alternativ zu den unter vorgenannten Eigenerklärungen kann auch die Bescheinigung der Eintragung in eine PQ-VOL-Datenbank vorgelegt oder die entsprechende Zertifikatsnummer angegeben werden.
Die vorgenannten Erklärungen werden zur Feststellung der Unternehmenseignung herangezogen. Im Geltungsbereich des GWB versichert der Bieter mit diesen Erklärungen, dass fakultative bzw. zwingende Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 GWB nicht vorliegen. Sollte eine der dort genannten Erklärungen nicht zutreffen, kann zur Vermeidung eines Unternehmensausschlusses der Nachweis einer Selbstreinigung gemäß § 125 GWB geführt werden. Als ausreichende Belege werden von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Unternehmens ausgestellte Bescheinigungen anerkannt. Bei Einsatz von anderen Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Unterlagen/die EEE auch für diese abzugeben. Darüber hinaus wird auf die Regelungen in § 48 Absatz 6 VgV hingewiesen.
Bieter, deren Beteiligung an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen durch die Europäische Kommission, das Bundeskartellamt oder ein ordentliches Gericht festgestellt wurde oder über deren Beteiligung an einer Kartellabsprache der AG hinreichende Anhaltpunkte vorliegen, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 4 GWB vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind.
§ 17 VOL/B;
Mit Angebotsabgabe werden folgende Zahlungsziele akzeptiert:
Innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug nach erfolgter Endabnahme.
Der Auftraggeber kann mit Begründung den Austausch einer vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllungeingesetzten Person verlangen, wenn diese wiederholt und schwerwiegend gegen vertragliche Pflichtenverstoßen hat.
Die durch den Austausch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Lieferung des Umschlagbaggers gemäß den Angaben des Bieters im Angebot. Spätestens 14 Monate nach Zuschlagserteilung hat die Lieferung des abnahmefähigen Umschlagbaggers zu erfolgen.
Abschnitt IV: Verfahren
Stadt Göttingen
Zentrale Vergabestelle -Zimmer 102-
Hiroshimaplatz 1-4
37083 Göttingen
Die Angebotseröffnung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Interessierten stehen die Vergabeunterlagen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei unter der in Ziff. I.3) Kommunikation genannten URL als Lesefassung zur Verfügung.
Für die Einreichung der Angebote (ausschließliche elektronische Abgabe) ist jedoch eine kostenlose Registrierung und Bewerbung auf der Vergabeplattform zwingend erforderlich. Mit der Aufforderung zur Abgabe
eines Angebots erhalten Sie die abgabefähigen Vergabeunterlagen für den Bieterclient.
Unter https://www.vergabe.rib.de/hilfe/ können Schulungsvideos für die elektronische Abgabe der Angebote eingesehen werden. Zusätzliche technische Unterstützung erhalten Sie unter:
https://download.arriba-net.de/fileadmin/downloaddaten/meinauftrag.rib.de/hilfe/index.html
Ein möglichst umgehender Abruf der Vergabeunterlagen nach Aufforderung durch die Auftraggeberin wird im Bieterinteresse empfohlen.
1) Unternehmen haben die Vergabeunterlagen unverzüglich auf Vollständigkeit der Unterlagen sowie auf Unklarheiten zu überprüfen. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens
Unklarheiten, so haben sie unverzüglich und vor Abgabe eines Angebots darauf hinzuweisen.
Unternehmen werden aufgefordert, ihre Fragen im Interesse einer schnellen Beseitigung von Unklarheiten frühzeitig und vorab zu übermitteln. Unternehmen haben Verstöße gegen Vergabevorschriften zu rügen.
Es gelten die Bestimmungen in § 160 Abs. 3 GWB. Soweit der Rüge nicht abgeholfen wird, ist das rügende Unternehmen insbesondere verpflichtet, innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen
Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer einzureichen. Ansonsten ist der Antrag gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig.
Bieter/Bewerber stehen in der Verantwortung, eventuelle Nachträge und Mitteilungen zu beziehen; derartige Informationen können nur registrierten oder legitimierten Bewerbern automatisch zugesandt werden. Alle
nichtregistrierten Bewerber müssen regelmäßig die auf der Vergabeplattform einsehbaren Vergabeunterlagen einschl. Fragen-/ Antwortenkatalog auf etwaige Änderungen prüfen (vgl. VK Südbayern, Beschluss vom
17.10.2016 –Z3-3-3194-1-36-09/16);
2) Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung eines Angebots verwendet werden. Bei Verzicht auf Angebotsabgabe sind alle Vergabeunterlagen zu vernichten.
3) Aufwendungen des Bieters im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens, insbesondere für die Angebotserstellung, werden nicht vergütet.
4) Fragen zu den Vergabeunterlagen oder Auskünfte zu diesem Vergabeverfahren im Allgemeinen können bis zum 24.08.2023 – 10.00 Uhr per E-Mail ( ) oder vorzugsweise über das Vergabeportal (https://download.arriba-net.de/fileadmin/downloaddaten/meinauftrag.rib.de/hilfe/frage_stellen_tender.html) gestellt werden.
Später eingehende Fragen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Das Risiko der vollständigen und lesbaren Übermittlung des Auskunftsersuchens trägt das anfragende Unternehmen.
5) Das Angebot ist in elektronischer Form einzureichen. Eine Angebotsabgabe in Papierform, Fax oder E-Mail ist nicht zulässig;
6) Nebenangebote sind nicht zugelassen;
7) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist (§ 165 Abs. 2 GWB).
Jeder Beteiligte hat bei Angebotsabgabe auf den Geheimschutz hinzuweisen und dies im Angebot entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt keine Kenntlichmachung, kann die Vergabekammer von der Zustimmung auf Einsicht ausgehen (§ 165 Abs. 3 GWB).
Postanschrift: Auf der Hude 2
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 4131151331
Fax: +49 4131152943
Internet-Adresse: http://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/vergabekammer-niedersachsen-93032.html
Betreffend die Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet wie folgt:
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift: Auf der Hude 2
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