Rahmenvereinbarung für Sachverständigendienstleistungen nach § 179 StrlSchG für das Abfall-Zwischenlager Unterweser 1 Referenznummer der Bekanntmachung: 17-2022
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Archivstr. 2
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30169
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Referat 16
E-Mail:
Telefon: +49 5111203474
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.umwelt.niedersachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung für Sachverständigendienstleistungen nach § 179 StrlSchG für das Abfall-Zwischenlager Unterweser 1
Ziel ist der Abschluss von zwei Rahmenvereinbarungen über Sachverständigendienstleistungen nach § 20 AtG - Abfall- für das Zwischenlager Unterweser 1 für das Land Niedersachsen.
Die benötigte Leistung wird in zwei Lose aufgeteilt. Es handelt sich um die Lose:
Los 1 -> Begleitung in atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren (Genehmigung und Aufsicht)
Los 2 -> Periodische Sicherheitsüberprüfungen (PSÜ)
Die genaue Beschreibung der jeweiligen Leistungen entnehmen Sie bitte den Leistungsbeschreibungen der beiden Lose.
Genehmigung und Aufsicht
Los 1
Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber gem. § 179 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG als Sachverständiger im strahlenschutzrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren für das AZU 1 zugezogen.
Bei der ausgeschriebenen Leistung handelt es sich um Sachverständigendienstleistungen nach § 20 Atomgesetz für das Abfall-Zwischenlager Unterweser 1 (AZU 1) in der Gemeinde Stadland.
Im AZU 1, vormals Externe Lagerhalle Unterweser, werden von der Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung zwischengelagert.
Die staatliche Aufsicht wird vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz wahrgenommen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben zieht die Aufsichtsbehörde nach § 20 AtG Sachverständige hinzu.
Die Aufsichtsbehörde überwacht insbesondere
- die Einhaltung der Bestimmungen, Auflagen und Nebenbestimmungen der Genehmigungsbescheide,
- die Einhaltung der Vorschriften des Atomgesetzes, des Strahlenschutzgesetzes, der atomrechtlichen und strahlenschutzrechtlichen Verordnungen sowie diese konkretisierenden, nachgeordneten Vorschriften, Richtlinien und Regeln,
- die Einhaltung der erlassenen aufsichtlichen Anordnungen
und sie prüft, ob darüber hinaus zum Schutz von Leben und Gesundheit oder Sachgütern zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind.
Kerntechnische Anlagen unterliegen einer kontinuierlichen staatlichen Aufsicht gemäß Atomgesetz (AtG) und Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der zugehörigen Verordnungen, z. B. der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Daneben regeln untergesetzliche Regelwerke [z. B. Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA)] die Anforderungen an Betreiber und die Bewertungsmaßstäbe im Sinne dieser Leistungsbeschreibung.
Periodische Sicherheitsüberprüfungen
Bei der ausgeschriebenen Leistung handelt es sich um Sachverständigendienstleistungen nach § 20 Atomgesetz für das Abfall-Zwischenlager Unterweser 1 (AZU 1) in der Gemeinde Stadland.
Im AZU 1, vormals Externe Lagerhalle Unterweser, werden von der Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung zwischengelagert.
Die staatliche Aufsicht wird vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz wahrgenommen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben zieht die Aufsichtsbehörde nach § 20 AtG Sachverständige hinzu.
Die Aufsichtsbehörde überwacht insbesondere
- die Einhaltung der Bestimmungen, Auflagen und Nebenbestimmungen der Genehmigungsbescheide,
- die Einhaltung der Vorschriften des Atomgesetzes, des Strahlenschutzgesetzes, der atomrechtlichen und strahlenschutzrechtlichen Verordnungen sowie diese konkretisierenden, nachgeordneten Vorschriften, Richtlinien und Regeln,
- die Einhaltung der erlassenen aufsichtlichen Anordnungen
und sie prüft, ob darüber hinaus zum Schutz von Leben und Gesundheit oder Sachgütern zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind.
Kerntechnische Anlagen unterliegen einer kontinuierlichen staatlichen Aufsicht gemäß Atomgesetz (AtG) und Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der zugehörigen Verordnungen, z. B. der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Daneben regeln untergesetzliche Regelwerke [z. B. Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA)] die Anforderungen an Betreiber und die Bewertungsmaßstäbe im Sinne dieser Leistungsbeschreibung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
3.1.1 Berufshaftpflichtversicherung
Nachweis - in Form einer Kopie der Versicherungspolice oder einem Bestätigungsschreiben des Versicherers - über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Haftungssumme von mindestens 25 Millionen Euro je Schadenereignis und -jahr für Personen-, Sach- und Vermögensschäden oder die Bescheinigung einer Versicherung, dass im Auftragsfall eine Versicherung mit gewünschter Deckungssumme zugesagt ist. Ein entsprechender Nachweis ist als Anlage den Angebotsunterlagen beizufügen.
In jedem Kalenderjahr muss als Jahreshöchstleistung mindestens ein Betrag von 25 Millionen Euro zur Verfügung stehen.
3.1.2 Umsatz vergleichbarer Leistung
Es ist der Jahresumsatz ohne Umsatzsteuer im Tätigkeitsbereich des hiesigen Auftrags (für den Auftrag relevante Unternehmenssparte) des Bieters / der Bietergemeinschaft (ohne Unterauftragnehmer) in den letzten drei Geschäftsjahren zu nennen.
Bei einer Bietergemeinschaft sind die Jahresumsätze ohne Umsatzsteuer im Tätigkeitsbereich des hiesigen Auftrags (für den Auftrag relevante Unternehmenssparte) der Mitglieder der Bietergemeinschaft pro Geschäftsjahr zu addieren und die Summen jeweils für das Geschäftsjahr einzutragen.
3.2.1 Referenzen (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV)
Es sind mindestens drei Referenzen pro Bieter über in den letzten drei Jahren erfolgreich erbrachte Leistungen anzugeben.
Maßgeblich für den Abschluss der Leistung ist der Zeitpunkt der Bekanntmachung der hiesigen Ausschreibung. Wenn die Leistung noch nicht abgeschlossen ist, muss die Leistung bereits seit mindestens einem Jahr erbracht werden.
Es sind Referenzen über Aufträge vergleichbarer Art und vergleichbaren Umfangs gefordert.
Die Referenztabellen sind hierfür zwingend vollständig auszufüllen.
3.3 Technische Fachkräfte (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV)
Anzahl der technischen Fachkräfte oder technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Pro Sachgebiet muss jeweils ein hauptverantwortlicher Mitarbeiter eingesetzt werden.
Jeder hauptverantwortliche Mitarbeiter muss einen Vertreter haben. Ein Vertreter kann der hauptverantwortliche Mitarbeiter eines anderen Fachgebietes sein, sofern die Leistungserbringung nicht beeinträchtigt wird. Ein Vertreter kann eine Vertretung grundsätzlich auch in mehreren Fachgebieten durchführen. Beispielsweise kann ein Vertreter die Vertretung in drei Fachgebieten übernehmen, sofern die Leistungserbringung nicht beeinträchtigt wird.
Zur Leistungsabdeckung der Fachgebiete sind daher mindestens sechs hauptverantwortliche Mitarbeiter vorzusehen. Bei Unterschreitung der Anzahl von sechs hauptverantwortlichen Mitarbeitern für die Sachgebiete erfolgt ein Ausschluss des Bieters aus dem Vergabeverfahren.
Insgesamt müssen mindestens sechs Mitarbeiter (fünf technische Fachkräfte und eine Person für die Projektleitung) vorhanden sein.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
In ca. vier Jahren
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YY3DJ8A
Postanschrift: Auf der Hude 2
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland