Baum- und Strauchschnittabfuhr Referenznummer der Bekanntmachung: AL01604676
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Friesenstraße 33/35
Ort: Leer
NUTS-Code: DE94C Leer
Postleitzahl: 26789
Land: Deutschland
E-Mail:
Fax: +49 49192524-80
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.all-leer.de/Abfallwirtschaftsbetrieb/Aktuelles/Ausschreibungen
Abschnitt II: Gegenstand
Baum- und Strauchschnittabfuhr
Die Leistung umfasst für das Festlandsgebiet des Landkreises Leer das Einsammeln und Befördern des satzungsgemäß bereitgestellten Baum- und Strauchschnittmaterials in jährlich drei Abfuhrkampagnen; nähere Angaben: siehe Vergabeunterlagen
Kreisgebiet des Landkreises Leer ohne Insel Borkum
Die Leistung umfasst für das Festlandsgebiet des Landkreises Leer das Einsammeln und Befördern des satzungsgemäß bereitgestellten Baum- und Strauchschnittmaterials. Die Einsammlung erfolgt als straßenweise Abfuhr und erstreckt sich auf alle an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Sie gliedert sich in jährlich drei Abfuhrkampagnen: eine Weihnachtsbaumabfuhr, eine Frühjahrsabfuhr und eine Herbstabfuhr. Im Falle der Weihnachtsbaumabfuhr kommen ergänzend Sammelplätze der Vereine und sonstigen Organisationen hinzu;
nähere Angaben: siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Baum- und Strauchschnittabfuhr
Postanschrift: Kleibroker Str. 99
Ort: Rastede
NUTS-Code: DE94C Leer
Postleitzahl: 26180
Land: Deutschland
E-Mail:
Abschnitt VI: Weitere Angaben
- Die Vergabeunterlagen stehen kostenlos und frei zugänglich zum Download auf der Vergabeplattform vergabe.Niedersachsen (https://vergabe.niedersachsen.de) zur Verfügung (Suchwort: AL01604676). Über die Vergabeplattform werden auch etwaige Bieterinformationen veröffentlicht. Sofern Bieter sich nicht für eine Teilnahme am Verfahren registriert haben, müssen eventuelle Informationen des Auftraggebers selbständig über die Vergabeplattform heruntergeladen werden. Haben sich Bieter auf der Vergabeplattform für die Teilnahme am Verfahren mit einer gültigen E-Mail-Adresse registriert, erhalten sie im Falle von Informationen des Auftraggebers eine Hinweismail. Angebote können nur in elektronischer Form über die Vergabeplattform eingereicht werden.
- Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV.
- Die Bieter haben sich unverzüglich nach Erhalt der Unterlagen über deren Vollständigkeit zu vergewissern. Bestehen nach Auffassung des Bieters in den Vergabeunterlagen Unklarheiten, Lücken oder Widersprüche, sind diese unverzüglich und spätestens 8 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist über die Vergabeplattform vergabe.Niedersachsen mitzuteilen. Eventuell notwendige ergänzende Informationen zum Vergabeverfahren und somit zur Kalkulation der Angebote werden vom Auftraggeber ebenfalls über die Vergabeplattform vergabe.Niedersachsen bekannt gegeben und erfolgen bis spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist.
- Sollte vom Bieter beabsichtigt sein, einen oder mehrere Nach- oder Verleihunternehmer einzusetzen, sind für diese auf gesonderte Anforderung des Auftraggebers (näheres siehe Vergabeunterlagen) mindestens die nachfolgend genannten Unterlagen vorzulegen:
-- Angaben zur Unternehmensstruktur (z. B. Muttergesellschaften, Konzernzugehörigkeit) sowie ggf. zur zuständigen Niederlassung
-- aktueller Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe des Landes, in dem der Nachunternehmer ansässig ist (zum Zeitpunkt des Endes der Angebotsfrist nicht älter als 3 Monate); der Bieter bestätigt mit der Einreichung des Auszugs, dass dieser den aktuellen Eintragungsstand wiedergibt)
-- ausgefüllte Nachunternehmererklärung gemäß Vordruck in den Vergabeunterlagen
-- Bei Sammlung/Transport der Abfälle durch Nachunternehmer, sowiet nicht aufgrund einer Eignungsleihe bereits mit dem Angebot eingereicht:
--- Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb (Efb) für die durchgeführte(n) Tätigkeit(en) Sammeln und Befördern von biologisch abbaubaren Abfällen (AVV 20 02 01). Ausländische Nachunternehmer haben eine vergleichbare Qualifikation nachzuweisen.
--- Eigenerklärung (Referenz), dass der Nachunternehmer ähnliche Leistungen (Abfall-Abfuhrleistung als Straßensammlung im Auftrag eines kommunalen Kunden oder eines Dualen Systems) in den letzten drei Jahren bereits durchgeführt hat mit Angabe des Auftragsgegenstandes (Abfallart und -menge), des Auftraggebers sowie der Leistungszeit.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YD9D3P2
Postanschrift: Auf der Hude 2
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass etwaige Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 Absatz 3 GWB unzulässig sind, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Des Weiteren gilt: Die Frist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 GWB endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 135 Absatz 2 Satz 2 GWB). Unter den Voraussetzungen des § 135 Absatz 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB nicht ein.