Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Celle
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 206-589335)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Trift 26
Ort: Celle
NUTS-Code: DE931 Celle
Postleitzahl: 29921
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Christoph-Jürgen Glaser
E-Mail:
Telefon: +49 5141-9162010
Fax: +49 5141-91632010
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-celle.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Celle
Der Landkreis Celle beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) über öffentliche Kraftfahrzeuge im Landkreis Celle nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
Von der beabsichtigten Vergabe sind voraussichtlich die folgenden Linien erfasst:
10 Buslinien des Celler Stadtbusverkehrs: Linien
- 2 Schlossplatz/Museum - Groß Hehlen - Hustedt - Wittbeck
- 3 Garßen - Vorwerk - Schlossplatz
- 4 Garßen - Bostel - Altenhagen - Schlossplatz
- 5 Altencelle - Schlossplatz/Museum
- 7 Neues Land - Schützenhaus - Schlossplatz/Museum
- 9 Schlossplatz - Bahnhof - Jugendherberge - Klein Hehlen - Boye
- 11 Windmühlenstraße - Neuenhäusen - Schlossplatz/Museum
- 12 Schlossplatz/Museum - Bahnhof - Heeseplatz - Marienwerderallee
- 13 Schlossplatz - Bahnhof - HBG - Wietzenbruch
- 14 Schlossplatz/Museum - Blumlage - Braunschweiger Heerstraße
28 Buslinien des Regionalbusverkehrs, der die Gemeinden innerhalb des Landkreises Celle verbindet: Linien
- 100 Bergen - Groß Hehlen - Klein Hehlen - Celle
- 110 Winsen - Belsen - Bergen
- 120 Altensalzkoth - Sülze - Hassel - Bergen
- 130 Salzmoor - Huxahl - Bollersen - Bergen
- 160 Bergen - Nindorf - Bleckmar - Becklingen
- 200 Hermannsburg - Altensalzkoth - Celle
- 210 Bergen - Hermannsburg
- 220 Faßberg - Müden - Hermannsburg
- 230 Baven - Barmbostel - Hermannsburg
- 260 Unterlüß - Hermannsburg
- 261 Faßberg - Unterlüß
- 300 Celle - Altenhagen - Burghorn - Eschede
- 310 Lachendorf - Marwede - Höfer - Eschede
- 400 Celle - Lachendorf
- 460 Eldingen - Gockenholz - Jarnsen - Lachendorf
- 470 Ummern - Hohne - Ahnsbeck - Lachendorf
- 500 Wienhausen - Altencelle - Celle
- 510 Wiedenrode - Langlingen - Wienhausen - Eicklingen
- 600 Eicklingen - Wathlingen - Adelheidsdorf - Celle
- 610 Neuschepelse - Langlingen - Bröckel - Eicklingen
- 700 Adelheidsdorf - Großmoor - Dasselsbruch - Celle
- 800 Wietze - Ovelgönne - Hambühren - Celle
- 810 Wietze - Wieckenberg - Jeversen
- 820 Wietze - Hornbostel - Winsen
- 880 Schwarmstedt und zurück
- 900 Winsen - Boye - Klein Hehlen - Celle
- 910 Winsen - Oldau - Ovelgönne
- 960 Thören - Meißendorf - Winsen
Auf einigen Linien finden zusätzliche Verstärkerfahrten statt.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche
Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten von ihm abgedeckten Gebiet. Der Landkreis Celle kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Bei der vorliegenden Vorinformation handelt es sich um eine Vorinformation im Sinne des Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007. Diese Vorinformation löst noch nicht die Drei-Monats-Frist des § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs.6
Satz 1 PBefG für die Stellung von Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr bei der zuständigen Genehmigungsbehörde aus. Die Drei-Monats-Frist wird erst mit einer weiteren, zeitnah erfolgenden Amtsblattbekanntmachung in Gang gesetzt. Mit der vorgenannten weiteren Amtsblattbekanntmachung werden dann auch die für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag vorgesehenen Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG dargestellt werden.
A. Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge:
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 PBefG können Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach dieser Bekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt werden. Die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird mit Datum der vorliegenden Bekanntmachung für sämtliche von der beabsichtigten europaweiten Ausschreibung umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitte II.1.3; II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der Linienverkehre ist zum 1.4.2025 aufzunehmen. Für die unter II.2.4) genannten Linien sind ab dem 1.4.2025 jeweils gebündelte Liniengenehmigungen gemäß § 9 Abs. 2 PBefG bis zum 31.3.2035 zu beantragen. Die Linien sind wie folgt in den nachfolgend genannten Linienbündeln gebündelt (vgl. Kap.5.2 des Nahverkehrsplans 2023-2028 des Landkreises Celle, der Nahverkehrsplan ist abrufbar unter: https://www.landkreis-celle.de/index.php?object=tx|3314.16656.1&previewMode&PVID=1&gipsy=1&viewFrame=true):
Linienbündel Stadt Celle: Linien 2, 3, 4, 5, 7, 9, 11, 12, 13, 14
Linienbündel Nord: Linien 120, 130, 160, 200, 210, 220, 230, 260, 261
Linienbündel West: Linien 100, 110, 800, 810, 820, 900, 910, 960
Linienbündel Südost: Linien 300, 310, 400, 460, 470, 500, 510, 600, 610, 700
B. Notwendigkeit der eigenwirtschaftlichen Dauerhaftigkeit eigenwirtschaftlicher Verkehre:
Eigenwirtschaftlich sind die Verkehrsleistungen, deren Aufwand gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG gedeckt wird. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2013 (3 C 26.12) zählt die eigenwirtschaftliche Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der eigenwirtschaftlichen Kostendeckung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG der beantragten Verkehre, obliegt es dem Antragsteller, diese Zweifel gegenüber der Genehmigungsbehörde bzw. den Gerichten auszuräumen. Die Erbringung der hier umfassten Verkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich.
C. Vergabe als Gesamtleistung:
Die Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt II.1.3, II.2.4 soll durch den Landkreis Celle für die im jeweiligen Linienbündel - im Linienbündel West einschließlich der Linie 880 - zusammengefassten Verkehrsleistungen jeweils als Gesamtleistung für zehn Jahre erfolgen (vgl. § 8a Abs.2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen der Teilnetze beziehen, sind nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
D. Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung:
Gemäß § 8a Abs. 2 S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplans, Beförderungsentgelts und Standards festgelegt. Diese sind in dem ergänzenden Dokument (einschließlich seiner Anlagen) zu dieser Vorabbekanntmachung (Download:https://www.landkreis-celle.de/index.php?object=tx|3314.16656.1&previewMode&PVID=1&gipsy=1&viewFrame=true) angegeben. Darüber hinaus ergeben sich solche Anforderungen, auch bei der Weiterentwicklung und Änderung des ÖPNV-Angebots, aus dem jeweils geltenden NVP, siehe oben bei A.
Hierbei handelt es sich um Anforderungen, die nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags führen. Die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags setzt voraus, dass diese Anforderungen als Standards gemäß § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Zur Absicherung der Zusicherungen erwartet der Landkreis Celle, dass ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller ihm einen sanktionierten vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der Standards verschafft. Der Landkreis Celle will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden.
[wird nachfolgend fortgesetzt]
....
[Fortsetzung des Voranstehenden]
Ein eigenwirtschaftlich gestellter Genehmigungsantrag ist nur dann als gleichwertig mit dem Verkehrsangebot anzusehen, den die für den ÖPNV zuständige Behörde über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu bestellen beabsichtigt, wenn der Betreiber die in dieser Vorabbekanntmachung und dem in Bezug genommenen ergänzenden Dokumenten definierten Anforderungen erfüllt und sich nicht nur auf Teilleistungen bezieht (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Der Landkreis Celle erachtet diese Gleichwertigkeit nur als gegeben, wenn das Verkehrsunternehmen die in dieser Vorabbekanntmachung nebst ergänzendem Dokument definierten Anforderungen für Fahrplan sowie Beförderungsentgelt beantragt und die genannten Anforderungen für Standards (Qualitäten) nach § 12 Absatz 1a PBefG verbindlich zusichert. Auch die Einhaltung der übrigen, im ergänzenden Dokument enthaltenen Standards ist hierbei für den Landkreis Celle wesentlich zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr. Bei fehlender Gleichwertigkeit des beantragten eigenwirtschaftlichen Verkehrs mit den Anforderungen der Vorabbekanntmachung des Landkreises Celle für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards ist die Genehmigung nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
E. Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre:
Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen.
Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Celle als Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Die Voraussetzungen zum Ergreifen einer Notmaßnahme gemäß § 21 Abs. 4 Satz 5 PBefG i.V.m. Art. 5 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 werden aus wirtschaftlichen Gründen in der Regel von Seiten des Landkreises Celle als nicht gegeben angesehen, weil der Genehmigungsinhaber für die wirtschaftliche Dauerhaftigkeit seines eigenwirtschaftlichen Verkehrs einstehen muss. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.