FW Bösel Beschaffung GTLF- Los 1 Fahrgestell und feuerwehrtechnischer Ausbau
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bösel
NUTS-Code: DE948 Cloppenburg
Postleitzahl: 26219
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.boesel.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.bbs-planung.de
Abschnitt II: Gegenstand
FW Bösel Beschaffung GTLF- Los 1 Fahrgestell und feuerwehrtechnischer Ausbau
Die Gemeinde Bösel beabsichtigt für die Freiwillige Feuerwehr ein Großtanklöschfahrzeug zu beschaffen. Dabei handelt es sich um ein Tanklöschfahrzeug mit einer Feuerlöschkreiselpumpe, einer Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe, einem Löschwasserbehälter (bis zu 10.000 l Fassungsvermögen), einem fest montierten Schaum-Wasserwerfer auf dem Dach sowie einem festmontierten Frontwerfer, 1 festverbauter Schaummitteltank und einer ortsspezifischen feuerwehrtechnischen Beladung, dessen Besatzung aus einem Trupp (1/2) besteht.
Es sind Nebenangebote zugelassen, die Mindestanforderungen sind in der Leistungsbeschreibung definiert
Gemeinde Bösel, Niedersachsen
Die Beschaffung erfolgt in einem Los. Alle Bedingungen gem. den aufgeführten Unterlagen.
Die Angabe unter II.2.7 ist als maximaler Richtwert zu verstehen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung GTLF
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Reasfeld
NUTS-Code: DEA34 Borken
Postleitzahl: 46348
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.boesel.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Angaben in den Ziffern II.1.7 und V.2.4 erfolgen nur aus technischen Gründen und sind als fiktiv anzusehen. Das Bekanntmachungsformular verlangt an diesen Stellen eine zwingende Eingabe. Es gelten VGV §39 Absatz 6 Nr. 3 und 4.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Beerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.