Fortsetzung Kampfmittelbeseitigungsmaßnahme Schützenplatz Referenznummer der Bekanntmachung: 32.21_1_2023
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE 115 303 707
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Göttingen
NUTS-Code: DE91C Göttingen
Postleitzahl: 37083
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.goettingen.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.vergabe.rib.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Fortsetzung Kampfmittelbeseitigungsmaßnahme Schützenplatz
Fortsetzung der Kampfmittelsondierungen auf dem Schützenplatz ikn der Göttinger Weststadt im Nachgang zu den Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen vom 25.03.2023.
Zunächst erfolgt Überprüfung konkreter Blindgängerverdachtspunkte, die bereits zuvor ermittelt werden konnten. Anschließend wird der betreffende Bereich im Rahmen einer sogenannten Flächensondierung weitergehend untersucht.
Die Blindgängerverdachtspunkte gehören zu denen, die der Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen durch neue Informationen des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen ermittelt hatte. Es handelt sich um acht
Blindgängerverdachtspunkte im näheren und weiteren Umfeld der S-Arena auf dem Schützenplatz.
37081 Göttingen
Fortsetzung der Kampfmittelsondierungen auf dem Schützenplatz ikn der Göttinger Weststadt im Nachgang zu den Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen vom 25.03.2023.
Zunächst erfolgt die Überprüfung konkreter Blindgängerverdachtspunkte, die bereits zuvor ermittelt werden konnten. Anschließend wird der betreffende Bereich im Rahmen einer sogenannten Flächensondierung weitergehend untersucht.
Die Blindgängerverdachtspunkte gehören zu denen, die der Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen durch neue Informationen des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen ermittelt hatte. Es handelt sich um acht
Blindgängerverdachtspunkte im näheren und weiteren Umfeld der S-Arena auf dem Schützenplatz.
Durch die letzten Entschärfungsmaßnahmen im Juli 2022 sowie März 2023 kann nicht ausgeschossen werden, dass durch die Detonationen Druckwellen entstanden sind, die die möglicherweise noch vorhandenen weiteren Kampfmittel derart beeinträchtigt haben, dass chemischen Prozesse dadurch beschleunigt wurden und die Wahrscheinlichkeit von Selbstdetonationen deutlich erhöhen könnten.. Ein schnelles Sondierungen und Entfernen dieser potenziellen Kampfmittel ist daher auch im Sinne der Gefahrenabwehr unausweichlich.
Daher wurde der Auftrag aus Dringlichkeitsgründen abweichend vom Regelverfahren im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 119 Abs. 5 GWB i. V. m. §§ 14 Abs. 4 Nr. 3, 17 VgV vergeben.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Durch die letzten Entschärfungsmaßnahmen im Juli 2022 sowie März 2023 kann nicht ausgeschossen werden, dass durch die Detonationen Druckwellen entstanden sind, die die möglicherweise noch vorhandenen weiteren Kampfmittel derart beeinträchtigt haben, dass chemischen Prozesse dadurch beschleunigt wurden und die Wahrscheinlichkeit von Selbstdetonationen deutlich erhöhen könnten. Ein schnelles Sondierungen und Entfernen dieser potenziellen Kampfmittel ist daher auch im Sinne der Gefahrenabwehr für Leib und Leben der Bevölkerung in der Weststadt und den dort befindlichen Freizeitanlagen S-Arena als auch Skate-Anlage unausweichlich.
Daher wurde der Auftrag aus Dringlichkeitsgründen abweichend vom Regelverfahren im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 119 Abs. 5 GWB i. V. m. §§ 14 Abs. 4 Nr. 3, 17 VgV vergeben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Fortsetzung Kampfmittelbeseitigungsmaßnahme Schützenplatz
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Henstedt-Ulzburg
NUTS-Code: DEF0D Segeberg
Postleitzahl: 24558
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.kampfmittelraeumungnord.de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
zu V.2.4)
Preise können Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Art. 2 RL 2016/943/EU) darstellen. Nach Prüfung wurde festgestellt, dass die Veröffentlichung des Auftragswerts geeignet ist, den geschäftlichen
Interessen des Wirtschaftsteilnehmers grundsätzlich zu schaden (§ 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV). Auf eine Veröffentlichung der Auftragswerte wird im Hinblick auf das Geheimhaltungsgebot abgesehen.
Die Vorgaben von Art. 50 Abs. 4 RL 2014/24/EU sowie RL 2016/943/EU wurden dabei beachtet/berücksichtigt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/vergabekammer-niedersachsen-93032.html
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 2 GWB gilt § 160 Abs. 3 S. 1 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt. Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/vergabekammer-niedersachsen-93032.html