Gesamtzertifizierung Integriertes Management System (IMS)
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gesamtzertifizierung Integriertes Management System (IMS)
Ziel der Ausschreibung ist es, die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit des IMS gemäß den zugrundeliegenden
Normen DIN EN ISO 9001:2015, DIN EN ISO 50001:2018, DIN ISO 45001 sowie der EMAS-Verordnung durch
eine unabhängige Auditierung und Begutachtung zu bestätigen. Im Ergebnis sollen die Systeme ein Zertifikat
entsprechend den Anforderungen der DAkkS erhalten und der integrative Managementsystemansatz bestätigt
werden.
Peine, Remlingen, Salzgitter, Berlin, Gorleben, Ingersleben OT Morsleben, Wolfenbüttel
Ziel der Ausschreibung ist es, die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit des IMS gemäß den zugrundeliegenden
Normen DIN EN ISO 9001:2015, DIN EN ISO 50001:2018, DIN ISO 45001 sowie der EMAS-Verordnung durch
eine unabhängige Auditierung und Begutachtung zu bestätigen. Im Ergebnis sollen die Systeme ein Zertifikat
entsprechend den Anforderungen der DAkkS erhalten und der integrative Managementsystemansatz bestätigt
werden. (weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung)
Die Laufzeit des Vertrages erstreckt sich über eine dreijährige Zertfizierungsperiode, mit geplanter Erstzertifizierung / Rezertifizierung im 1. Halbjahr 2025. Die Laufzeit des Vertrages unter II.2.7 ist daher evtl. leicht abweichend zur Angabe.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die grundsätzliche Eignung für die Teilnahme am Verfahren ist durch folgende Nachweise gegeben:
- DAkkS-Akkreditierungsnachweise für die Durchführung von Zertifizierungen von
Managementsystemen der Normen ISO 9001, ISO 14001, ISO 45001, ISO
50001 in den EA-Scopes 02, 34.2, 34.1
- Unabhängigkeitserklärung des Anbieters, auch von gutachterlichen Leistungen
im Rahmen der Genehmigungsverfahren für die Anlagen/Projekte.
- Persönliche Nachweise für einzusetzende Auditor*innen:
o Gültige Berufungsurkunden für die Systeme ISO 9001, ISO 14001, ISO
45001, ISO 50001 in den EA-Scopes 02, 34.1, 34.2
o Unabhängigkeitserklärung
- Persönliche Nachweise für einzusetzende Umweltgutachter*innen:
o Gültige Berufungsurkunden für die Nace-Codes 43.12, 39.0, 38.22, 84.12
o Ggf. Unabhängigkeitserklärung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer
2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt