Wartungsverlängerung Trend Micro - Servicevertrag
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
NUTS-Code: DE93 Lüneburg
Postleitzahl: 21335
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hansestadtlueneburg.de/ausschreibungen
Abschnitt II: Gegenstand
Wartungsverlängerung Trend Micro - Servicevertrag
Vergabenummer 172-23-12, Wartungsverlängerung Trend Micro - Servicevertrag
Lüneburg
Die Hansestadt Lüneburg (Auftraggeber) betreibt ein stadtweites Datennetz, an welches alle Liegenschaften der Stadtverwaltung angeschlossen sind.
Aktuell setzt die Hansestadt Lüneburg die folgenden Trend Micro Produkte für den Viren- und Malwareschutz ein:
- Smart Protection Complete, 1100 Lizenzen, Wartungszeitraum bis 31.08.2023
- DeepSecurity, 32 Lizenzen, Wartungszeitraum bis 31.08.2023
- DeepSecurity – Enterprise Perpetual – 200 Server, Wartungszeitraum bis 31.08.2023
- DeepDiscovery Analyzer, 1 Stück, Wartungszeitraum bis 31.08.2023
- DeepDiscovery Inspector, 1 Stück Wartungszeitraum bis 31.08.2023
- DeepDiscovery Email Inspector 1100 Lizenzen, Wartungszeitraum bis 31.08.2023
Im Zuge dieser Vergabe wird eine Wartungsverlängerung sowie der Abschluss eines Dienstleistungsvertrages für die Erbringung von Serviceleistungen im Trend Micro-Umfeld angestrebt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
s. Vergabeunterlagen
s. Vergabeunterlagen
s. Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Hansestadt Lüneburg, Neue Sülze 35 - Zimmer 1.09, 21335 Lüneburg
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]36
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.mw.niedersachsen.de
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsantrag gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig ist, soweit:
1. Der Antragssteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf zur Frist der Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.