Landkreis Diepholz - Dienstfahrradleasing Referenznummer der Bekanntmachung: 98-22
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Diepholz
NUTS-Code: DE922 Diepholz
Postleitzahl: 49356
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kanzlei-dagefoerde.de
Abschnitt II: Gegenstand
Landkreis Diepholz - Dienstfahrradleasing
Rahmenvereinbarung über das Dienstfahrradleasing für die Bediensteten des Landkreises Diepholz
Landkreis Diepholz
Der Landkreis Diepholz möchte eine Rahmenvereinbarung zur Einrichtung eines Dienstrad-Leasingangebots für seine tariflich Beschäftigten abschließen. Abrufberechtigt sind neben den Bediensteten des Auftraggebers auch die Bediensteten der Tochtergesellschaft des Auftraggebers "Rettungsdienst Landkreis Diepholz GmbH".
Im Rahmen einer Dienstradüberlassung stellt der Auftraggeber seinen bestellberechtigten Beschäftigten auf Wunsch ein Fahrrad ohne und mit Motorunterstützung bis 25 km/h - sog. Pedelecs - (im Folgenden: Fahrrad) zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung. Die Finanzierung erfolgt durch eine Entgeltumwandlung. Zur Umsetzung des Dienstrad-Leasings schließt der Auftraggeber verschiedene Rahmen- und Einzelverträge. Der Auftraggeber ist dabei an die Vorgaben des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TVFahrradleasing) vom 25.10.2020 gebunden.
Der Auftraggeber beschäftigt ca. 1.100 Personen, von denen aufgrund der bestehenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen derzeit nur die Tarifbeschäftigten berechtigt sind, am Fahrrad-Leasing teilzunehmen. Bei einer Änderung der gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen ist eine Ausweitung des Angebots auf weitere Personenkreise (z.B. Beamte) geplant.
Die geschätzten Jahresbedarfe können aktuell nicht konkretisiert werden, da für den Auftraggeber für die vorliegende Dienstleistung noch keine Erfahrungswerte vorliegen. Der Auftraggeber weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Mindestabnahmemenge vereinbart wird. Zu liefern ist der tatsächliche Bedarf. Der Auftraggeber geht während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung vom Abschluss von maximal 350 Einzelleasingverträgen (Höchstmenge) aus. Bei Erreichen dieser Zahl endet die Rahmenvereinbarung ggf. vorzeitig, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Eigenerklärung über den Umsatz des Bewerbers in den Jahren 2020 bis 2022 (insgesamt und im Bereich des Fahrradleasings). Der Auftraggeber behält sich vor, zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben ergänzende Unterlagen anzufordern, z. B. (testierte) Jahresabschlüsse oder Bestätigungen eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters.
2. Nachweis einer branchenüblichen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung durch Deckungsbestätigung oder rechtsverbindliche Bestätigung der Versicherung, im Auftragsfall eine entsprechende Deckung zu gewähren.
3. Eigenerklärungen über mit dem Auftragsgegenstand vergleichbare frühere Aufträge.
4. Eigenerklärung dazu, ob und ggf. welche Leistungen an Nachunternehmer übertragen werden sollen (auch abzugeben, wenn keine Nachunternehmer einbezogen werden sollen).
zu 3.: Vergleichbar in diesem Sinne sind Rahmenvereinbarungen im Bereich des Fahrradleasings
- im Anwendungsbereich des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst ("Tarif-vertrag Fahrradleasing")
- für mindestens 6 zusammenhängende Monate.
Es sind mindestens 2 solcher Referenzleistungen vorzulegen.
Es ist Eigenerklärung nach § 4 Abs. 1 NTVergG abzugeben.
Zwischen den Parteien der Rahmenvereinbarung ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
I. Weitere Eignungskriterien (Ergänzung zu Ziffer III):
5. Gesetzliche Ausschlussgründe
Eigenerklärung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von §§ 123, 124 GWB sowie ggf. Maßnahmen der Selbstreinigung im Sinne von § 125 GWB.
6. Ausschlussgründe gemäß Verordnung (EU) 2022/576
Eigenerklärung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/576.
II. Eignungsleihe
Sollte ein Bewerber die Eignungskriterien nur dadurch erfüllen können, dass er ein anderes Unternehmen einbezieht (Eignungsleihe), so hat er mit dem Teilnahmeantrag seine Verfügung über die Ressourcen des anderen Unternehmens sowie das Nichtvorliegen gesetzlicher Ausschlussgründe bei diesem Unternehmen mittels einer Verpflichtungserklärung (Teil C, Anlage C03) nachzuweisen.
IV. Bewerber-/Bietergemeinschaften
Für Bewerbergemeinschaften muss ein gemeinsamer Teilnahmeantrag abgegeben werden. Der Name der Bewerbergemeinschaft sowie ein bevollmächtigter Vertreter sind anzugeben (siehe Teil C der Vergabeunterlagen). Der Auftraggeber weist darauf hin, dass von einer (späteren) Bietergemeinschaft eine gesamtschuldnerische Haftung verlangt wird. Hierzu ist mit dem Teilnahmeantrag die Bewerbergemeinschaftserklärung (Teil C, Anlage C04) in von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft rechtsverbindlich unterzeichneter Form abzugeben.
Mit Abgabe eines Erstangebots wird die Bewerbergemeinschaft zur Bietergemeinschaft. Für Bietergemeinschaften muss ein gemeinsames Angebot abgegeben werden. Änderungen an der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft gegenüber der Zusammensetzung als Bewerbergemeinschaft sind unzulässig und können zum Ausschluss des Angebots vom Vergabeverfahren führen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YBL63DZ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/vergabekammer-niedersachsen-144803.html
Das Vergabeverfahren unterliegt der Nachprüfung in einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 155 ff. GWB. Die zuständige Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag an (§ 160 Abs. 1 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.