Baugebiet Am Wienebüttler Weg - Erschließung Entwässerung
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
NUTS-Code: DE935 Lüneburg, Landkreis
Postleitzahl: 21337
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.agl-lueneburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Baugebiet Am Wienebüttler Weg - Erschließung Entwässerung
In der Hansestadt Lüneburg wird zurzeit mit dem Bebauungsplanes Nr. 174 „Am Wienebüttler Weg“ ein neues Wohngebiet ausgewiesen. Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Ersterschließung des Baugebietes für die Regenwasser- und Schmutzwasserkanalisation (inkl. Pumpwerk und Regenrückhaltebecken). Die Erschließung wird von der Abwasser, Grün & Lüneburger Service GmbH durchgeführt.
Lüneburg
Rohrleitungen, Betonfertigteile (Schachtbau), Boden- und Straßenbaustoffe
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis: Gewerbezentralregister, Beitragszahlungen Sozial-/Krankenkassen, Finanzamt
Eigenerklärung gem §§ 123+124 GWB
Umsätze der vergangenen 3 Wirtschaftsjahre
Referenzen zu vergleichbaren Bauprojekten
Nachweis Haftpflichtversicherung (Deckungssumme 5 Mio. € f. Personen-/Sachschäden
Güteschutz Kanalbau zertifiziert für AK2 und Fremdüberwachung für Rohrgrabentiefen größer 5,00 m nachzuweisen
Siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Hansestadt Lüneburg, Stabsstelle Bauverwaltungsmanagement, Neue Sülze 35 - Zimmer 1.09, 21335 Lüneburg
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/vergabekammer-niedersachsen-144803.html
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsantrag gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig ist, soweit:
1. Der Antragssteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf zur Frist der Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.