Direktvergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Gebiet des Landkreises Gifhorn
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 075-205956)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gifhorn
NUTS-Code: DE911 Braunschweig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 38518
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.regionalverband-braunschweig.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.regionalverband-braunschweig.de/bekanntmachungen/
Abschnitt II: Gegenstand
Direktvergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Gebiet des Landkreises Gifhorn
Der Landkreis Giffhorn ist zuständige Behörde für die hier relevanten Personenverkehrsdienste. Er beabsichtigt, sein eigenes kommunales Verkehrsunternehmen mit der Durchführung der Beförderungsdienstleistungen über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu betrauen. Der Regionalverband Großraum Braunschweig übernimmt in diesem Verfahren die Aufgabe als Vergabestelle.
Sachlich wird der öffentliche Dienstleistungsauftrag Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr gemäß §§ 42 u. 43 PBefG und im Linienbedarfsverkehr gemäß § 44 PBefG umfassen.
Räumlich soll der öffentliche Dienstleistungsauftrag des Landkreises Gifhorn sämtliche der folgenden, im aktuellen Nahverkehrsplan 2020 (NVP) unter E 3.1(S. 173 – 176), E 3.2 (S. 177 – 179), E 3.6 (S. 192 – 196, E 3.7 (S. 197 – 199), E 3.8 (S. 200 – 203) beschriebenen Linien und die über die Teilnetze verkehrlich erschlossenen Bedienungsgebiete für flexible Linienbedarfsverkehre im Landkreis Gifhorn umfassen. Es handelt sich um die Teilnetze:
10 Gifhorn
11 Wesendorf
15 Braunschweig – Meine/Schwülper
16 Meine – Isenbüttel
17 Sassenburg – Boldecker Land
und die VW-Werkverkehre
Der Nahverkehrsplan 2020 kann unter dem Link https://www.regionalverband-braunschweig.de/nvp/ abgerufen werden.
Sämtliche vorgenannten Beförderungsdienste und -angebote werden aufgrund ihrer gegenseitigen Ergänzungsfunktion und der damit verbundenen verkehrlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG definiert und verstanden. Sie können nicht einzeln im Rahmen von eigenwirtschaftlichen Genehmigungsanträgen aus dem Gesamtpaket herausgelöst werden.
Zur Sicherstellung und Gewährleistung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im öffentlichen Verkehrsinteresse sind zudem im Falle einer eigenwirtschaftlichen Antragstellung die in der "Ergänzenden Information" zu dieser Vorabbekanntmachung festgelegen Anforderungen und Standards zu beachten. Jene „Ergänzende Information“ kann unter dem Link (https://www.regionalverband-braunschweig.de/bekanntmachungen/) abgerufen werden. Die Einhaltung der dort beschriebenen Anforderungen ist gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 ff. PBefG Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Antrags auf Erteilung der Liniengenehmigungen.
Es ist davon auszugehen, dass sich die öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, u.a. was Linienwege, Haltestellen und Leistungsumfang angeht, während der Genehmigungslaufzeit verändern können und werden. Der vom Landkreis Gifhorn beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag wird Regelungen enthalten, wie und unter welchen Voraussetzungen das Verkehrsangebot an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse angepasst werden kann.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Die Vergabestelle weist auf Folgendes hin: Das kommunale Verkehrsunternehmen, welches die zuständige Behörde direkt beauftragen will, ist auf allen von dieser Vorabbekanntmachung betroffenen Linien mit Ablauf des 25.08.2023 von der Betriebspflicht entbunden worden. Die Genehmigungsbehörde weist auf das Verfahren gemäß § 12 Abs. 6 PBefG i.V.m. § 8 Abs. 4 PBefG hin. Es gilt die Antragsfrist von 3 Monaten (Ausschlussfrist) ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Änderung der Vorabbekanntmachung im TED.
Der Antrag auf Erteilung von eigenwirtschaftlichen Liniengenehmigungen ist nicht bei der zuständigen Behörde, sondern bei der Genehmigungsbehörde im Sinne des PBefG zu stellen. Genehmigungsbehörde für die hier gegenständlichen Beförderungsdienste ist die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG),
Kurt-Schumacher-Straße 3-5, 30159 Hannover.
Hinsichtlich verspäteter Anträge wird auf § 12 Abs. 6 PBefG verwiesen. Bezüglich Abweichungen von den Inhalten des Nahverkehrsplans und/oder den Anforderungen der ursprünglichen Vorabbekanntmachung des Landkreises Gifhorns wird auf § 13 Abs. 2a PBefG hingewiesen.