unterstützende Personaldienstleistungen
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
unterstützende Personaldienstleistungen
Es ist beabsichtigt, unterstützende Personaldienstleistungen zu vergeben, die den Aufsichtsrat der BGE insbesondere bei der Suche und Auswahl von Geschäftsleitungspersonal sowie bei der Durch-führung von Beurteilungsmaßnahmen hinsichtlich der Vergütung unterstützen.
Es ist beabsichtigt, unterstützende Personaldienstleistungen zu vergeben, die den Aufsichtsrat der BGE insbesondere bei der Suche und Auswahl von Geschäftsleitungspersonal sowie bei der Durch-führung von Beurteilungsmaßnahmen hinsichtlich der Vergütung unterstützen.
Der AG kann einseitig 3mal über die Verlängerung des Vertrages um jeweils weitere 12 Monate entscheiden. Der AG erklärt die Ausübung dieser Option gegenüber dem AN schriftlich und verbindlich spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
• Auszug aus dem Gewebezentral- oder Wettbewerbsregister oder gleichwertigem Register (z.B. Strafregister)
• Erklärung zur Neutralität zur Gewährleistung des allgemeinen Wettbewerbsgrundsatzes und des mit dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgebot im engen Zusammenhang ste-henden Neutralitätsgebots.
• Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit durch Ausfüllen und Un-terzeichnen des Formulars 124_LD Eigenerklärung Bieter und – soweit erforderlich – die Formulare 235 Verzeichnis der Leistungskapazitäten anderer Unternehmen sowie 236 Ver-pflichtungserklärung anderer Unternehmen.
• Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB
• Kurzdarstellung des Unternehmens einschließlich Benennung der Kompetenz- und Tätig-keitsschwerpunkte.
• Unternehmensreferenzen zu mit dieser Ausschreibung vergleichbaren Leistungen aus den letzten drei Jahren mit folgenden Angaben: Auftraggeber mit Anschrift, Auftragsgegenstand, Leistungszeitraum, Auftragssumme sowie Leistungsinhalt als Abstract.
o Mindestens drei Referenzen zu Firmenerfahrungen bei der Vermittlung von Füh-rungspersonal, insbesondere bei erfolgreicher Besetzung von Führungspositionen
o Mindestens drei Referenzen Firmenerfahrung bei der Angemessenheitsprüfung von Geschäftsführungsvergütungen
siehe Ausschreibungsunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung derVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.