Gebäude- und Inhaltsversicherung Referenznummer der Bekanntmachung: 27-04-2023/014
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://root.deutsche-evergabe.de
Adresse des Beschafferprofils: https://root.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gebäude- und Inhaltsversicherung
Versicherungsleistung im Rahmen der Gebäude- und Inhaltsversicherung für alle Liegenschaften des LK Peine
Versicherungsleistung im Rahmen der Gebäude- und Inhaltsversicherung für alle Liegenschaften des LK Peine
Es gilt die Kündigungsklausel in Teil B Ziffer 1.3.1 im Leistungsverzeichnis
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Neben den im Aufforderungsschreiben dargestellten Unterlagen ist in jedem Fall die Zulassung beziehungsweise die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als Versicherer durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder eine Landesbehörde nachzuweisen. Eine Eigenerklärung reicht aus.
Mit dem Angebot ist eine Eigenerklärung gem. § 48 VgV abzugeben, welche Teil der Vergabeunterlagen ist. Darin hat der Bieter über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Auskunft zu erteilen.
Siehe zudem III.2.1
Zugelassen sind nur Unternehmen, die über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als Versicherer in der Bundesrepublik Deutschland verfügen
Gewertet werden nur Angebote, die eine volle Deckung (100%) gewährleisten
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verwiesen.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens dann zulässig, wenn der Antragsteller den Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat.