Individuelle Schülerbeförderung - Stadt Wilhelmshaven
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wilhelmshaven
NUTS-Code: DE945 Wilhelmshaven, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 26382
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]7
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.wilhelmshaven.de
Abschnitt II: Gegenstand
Individuelle Schülerbeförderung - Stadt Wilhelmshaven
Die Stadt Wilhelmshaven, der Fachbereich Bildung und Sport (FB 40) schreibt die Individuelle Schülerbeförderung in einem offenen Verfahren nach § 15 VgV in 20 Losen als Rahmenvertrag aus. Die Leistung beinhaltet die Organisation und Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven zu und von verschiedenen Schulen oder Haltestellen im Freistellungsverkehr. Die anzufahrenden Schulen befinden sich im Stadtgebiet Wilhelmshaven und zum Beispiel in Aurich, Bremen, Jever, Oldenburg, Varel, Westerstede, Wilhelmshaven und Wittmund.
Teilweise müssen bei Schülerbeförderung Elektro-Rollstühle oder nicht faltbare Rollstühle mit befördert werden,
sodass der Einsatz von Sonderfahrzeugen erforderlich wird. Die endgültige Schülerzahl, die Fahrstrecken und
die erforderlichen Sonderfahrzeuge können erst kurz vor Beginn des Schuljahrs endgültig festgelegt werden.
Die einzelnen Lose sind nach den anzufahrenden Schulen benannt.
Es ist möglich ein Los, mehrere Lose oder alle Lose (maximale Anzahl 20) anzubieten.
Georg-Droste-Schule, Förderzentrum für Blinde und Sehbehinderte, An der Gete 103, 28211 Bremen
Fahrstrecke Wilhelmshaven - Bremen
Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).
Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungenflexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.
Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.
Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.
Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte
Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.
Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im
Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.
Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.
Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.
Zu Gunsten der Stadt Wilhelmshaven besteht die Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung des Vertrages für jeweils ein weiteres Schuljahr (1. Verlängerung bis 31.07.2026 und 2. Verlängerung bis 31.07.2027).
Carlo-Collodi-Schule, Zum Hullen 44, 26655 Westerstede, Außenstellen: Altjührdener Str. 34, 26316 Varel / Neuenburger Str. 34, 26655 Westerstede
Fahrstrecke Wilhelmshaven - Westerstede
Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).
Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.
Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.
Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.
Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte
Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.
Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im
Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.
Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.
Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.
Zu Gunsten der Stadt Wilhelmshaven besteht die Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung des Vertrages für jeweils ein weiteres Schuljahr (1. Verlängerung bis 31.07.2026 und 2. Verlängerung bis 31.07.2027).
Förderschule Wittmund - Schule an der Lessingstraße, Lessingstraße 13, 26409 Wittmund
Fahrstrecke Wilhelmshaven - Wittmund
Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).
Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.
Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.
Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.
Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte
Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.
Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im
Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.
Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.
Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.
Zu Gunsten der Stadt Wilhelmshaven besteht die Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung des Vertrages für jeweils ein weiteres Schuljahr (1. Verlängerung bis 31.07.2026 und 2. Verlängerung bis 31.07.2027).
Friedrich-Schlosser-Schule, Schulstr. 5, 26441 Jever
Fahrstrecke Wilhelmshaven - Jever
Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).
Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.
Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.
Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.
Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte
Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.
Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im
Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.
Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.
Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.
Zu Gunsten der Stadt Wilhelmshaven besteht die Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung des Vertrages für jeweils ein weiteres Schuljahr (1. Verlängerung bis 31.07.2026 und 2. Verlängerung bis 31.07.2027).
Heinz-Neukäter-Schule, Oldenburger Str. 7, 26316 Varel
Fahrstrecke Wilhelmshaven - Varel
Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).
Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.
Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.
Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.
Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte
Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.
Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im
Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.
Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.
Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.
Zu Gunsten der Stadt Wilhelmshaven besteht die Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung des Vertrages für jeweils ein weiteres Schuljahr (1. Verlängerung bis 31.07.2026 und 2. Verlängerung bis 31.07.2027).
Förderzentrum Wilhelmshaven, Warthestr. 10, 26388 Wilhelmshaven
Wilhelmshaven
Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).
Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.
Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.
Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.
Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte
Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.
Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im
Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.
Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.
Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.
Zu Gunsten der Stadt Wilhelmshaven besteht die Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung des Vertrages für jeweils ein weiteres Schuljahr (1. Verlängerung bis 31.07.2026 und 2. Verlängerung bis 31.07.2027).
Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte, Lerigauweg 31, 26131 Oldenburg
Fahrstrecke Wilhelmshaven - Oldenburg
Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).
Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.
Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.
Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.
Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte
Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.
Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im
Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.
Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.
Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.
Zu Gunsten der Stadt Wilhelmshaven besteht die Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung des Vertrages für jeweils ein weiteres Schuljahr (1. Verlängerung bis 31.07.2026 und 2. Verlängerung bis 31.07.2027).
Ganztagsschule Rüstersiel, Achtern Diek 7, 26386 Wilhelmshaven
Wilhelmshaven
Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).
Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.
Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.
Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.
Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte
Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.
Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im
Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.
Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.
Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.
Zu Gunsten der Stadt Wilhelmshaven besteht die Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung des Vertrages für jeweils ein weiteres Schuljahr (1. Verlängerung bis 31.07.2026 und 2. Verlängerung bis 31.07.2027).
Grundschule Wiesenhof, Am Wiesenhof 142, 26389 Wilhelmshaven
Wilhelmshaven
Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).
Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.
Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.
Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.
Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte
Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.
Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im
Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.
Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.
Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.
Zu Gunsten der Stadt Wilhelmshaven besteht die Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung des Vertrages für jeweils ein weiteres Schuljahr (1. Verlängerung bis 31.07.2026 und 2. Verlängerung bis 31.07.2027).
Von-Aldenburg-Schule, Waisenhausstr.19, 26319 Varel (ab Jahrgang 5), Außenstelle: Ziegelstr. 1 26361 Varel-Borgstede, Jahrgang 1 bis 4
Fahrstrecke Wilhelmshaven - Varel
Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).
Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.
Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.
Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.
Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte
Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.
Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im
Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.
Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.
Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.
Zu Gunsten der Stadt Wilhelmshaven besteht die Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung des Vertrages für jeweils ein weiteres Schuljahr (1. Verlängerung bis 31.07.2026 und 2. Verlängerung bis 31.07.2027).
Waldorfschule Oldenburg, Blumenstr. 9, 26135 Oldenburg
Fahrstrecke Wilhelmshaven - Oldenburg
Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).
Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.
Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.
Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.
Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte
Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.
Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im
Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.
Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.
Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.
Zu Gunsten der Stadt Wilhelmshaven besteht die Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung des Vertrages für jeweils ein weiteres Schuljahr (1. Verlängerung bis 31.07.2026 und 2. Verlängerung bis 31.07.2027).
Grundschule Hafenschule, Werftstr. 20, 26382 Wilhelmshaven
Wilhelmshaven
Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).
Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.
Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.
Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.
Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte
Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.
Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im
Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.
Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.
Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.
Zu Gunsten der Stadt Wilhelmshaven besteht die Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung des Vertrages für jeweils ein weiteres Schuljahr (1.Verlängerung bis 31.07.2026 und 2.Verlängerung bis 31.07.2027).
Grundschule Sengwarden, Kinder aus dem Umland, Hauptstr. 26, 26388 Wilhelmshaven
Wilhelmshaven
Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).
Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.
Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.
Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.
Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte
Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.
Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im
Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.
Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.
Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.
Zu Gunsten der Stadt Wilhelmshaven besteht die Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung des Vertrages für jeweils ein weiteres Schuljahr (1. Verlängerung bis 31.07.2026 und 2.Verlängerung bis 31.07.2027).
Neues Gymnasium Wilhelmshaven (NGW), Mühlenweg 63, 26384 Wilhelmshaven
Wilhelmshaven
Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).
Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.
Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.
Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.
Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte
Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.
Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im
Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.
Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.
Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.
Zu Gunsten der Stadt Wilhelmshaven besteht die Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung des Vertrages für jeweils ein weiteres Schuljahr (1. Verlängerung bis 31.07.2026 und 2. Verlängerung bis 31.07.2027).
Kath. Grundschule Sankt Martin, Oldeoogestr.4, 26382 Wilhelmshaven, Zubringer zur Haltestelle Posener Str. 111
Wilhelmshaven
Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).
Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.
Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.
Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.
Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte
Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.
Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im
Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.
Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.
Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.
Zu Gunsten der Stadt Wilhelmshaven besteht die Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung des Vertrages für jeweils ein weiteres Schuljahr (1. Verlängerung bis 31.07.2026 und 2. Verlängerung bis 31.07.2027).
Oberschule Franziskusschule, Mitscherlichstr. 23, 26382 Wilhelmshaven
Wilhelmshaven
Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).
Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.
Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.
Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.
Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte
Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.
Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im
Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.
Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.
Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.
Zu Gunsten der Stadt Wilhelmshaven besteht die Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung des Vertrages für jeweils ein weiteres Schuljahr (1. Verlängerung bis 31.07.2026 und 2. Verlängerung bis 31.07.2027).
Oberschule Marion-Dönhoff-Schule, Nogatstr. 1, 26388 Wilhelmshaven
Wilhelmshaven
Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).
Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.
Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.
Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.
Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte
Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.
Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im
Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.
Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.
Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.
Zu Gunsten der Stadt Wilhelmshaven besteht die Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung des Vertrages für jeweils ein weiteres Schuljahr (1. Verlängerung bis 31.07.2026 und 2. Verlängerung bis 31.07.2027).
Freie Waldorfschule Ostfriesland, Schulstr. 35, 26603 Aurich
Fahrstrecke Wilhelmshaven - Aurich
Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).
Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.
Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.
Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.
Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte
Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.
Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im
Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.
Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.
Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.
Zu Gunsten der Stadt Wilhelmshaven besteht die Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung des Vertrages für jeweils ein weiteres Schuljahr (1. Verlängerung bis 31.07.2026 und 2. Verlängerung bis 31.07.2027).
Grundschule Mühlenwegschule, Schulkindergarten, Schellingstr. 17, 26384 Wilhelmshaven
Wilhelmshaven
Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).
Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.
Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.
Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.
Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte
Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.
Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im
Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.
Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.
Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.
Zu Gunsten der Stadt Wilhelmshaven besteht die Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung des Vertrages für jeweils ein weiteres Schuljahr (1. Verlängerung bis 31.07.2026 und 2. Verlängerung bis 31.07.2027).
Integrierte Gesamtschule Wilhelmshaven, Friedenstr. 107, 26386 Wilhelmshaven
Wilhelmshaven
Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).
Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.
Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.
Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.
Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte
Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.
Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im
Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.
Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.
Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.
Zu Gunsten der Stadt Wilhelmshaven besteht die Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung des Vertrages für jeweils ein weiteres Schuljahr (1. Verlängerung bis 31.07.2026 und 2. Verlängerung bis 31.07.2027).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste der bundesweiten Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärungen zur Eignung“ (Formblatt 124_LD) oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) mit dem Angebot vorzulegen. Beim Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation (AVPQ Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der Eigenerklärung zur Eignung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Für Bescheinigungen, welche nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Nachweise über: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Eintragung in die Handwerksrolle/Industrie- u. Handelskammer;
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes;
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen;
Nachweis der gesetzlichen Sozialversicherung;
Nachweis über den Umsatz der drei letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre;
Angaben zu den in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren beschäftigten Arbeitskräften; Referenzliste oder/und Referenznachweise (mind. ein Referenznachweis) aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, mit Angaben über die Durchführung einer vergleichbaren Leistung aus dem Bereich der individuellen Schülerbeförderung, möglichst mit folgenden Angaben: Bezeichnung des Auftrags; Art der ausgeführten Leistung; Auftraggeber, Ansprechpartner mit Telefon-Nr. und/oder Email-Adresse; Ausführungsort; Ausführungszeitraum; Stichwortartige Benennung des Leistungsumfanges; Zahl der hierfür durchschnittlich eingesetzten Arbeitnehmer; Auftragssumme;
Kalkulationsnachweise (nur auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle);
Siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Zentrale Vergabestelle, Submissionsstelle, Rathausplatz 9, 26382 Wilhelmshaven
Submissions- Leiter/in, -Helfer/-in, -Protokollant/-in,Vertreter/-in des Rechnungsprüfungsamtes
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]4/35/36
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]4/35/36
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen bekannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb von 10 Kalendertagen nach dem Bekanntwerden bei der Vergabestelle gerügt werden. Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer Niedersachsen (siehe VI.4.1) innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden. Andernfalls ist der Nachprüfungsantrag unzulässig.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften den § 134 GWB (Informations- u. Wartepflicht) und den § 135 GWB (Unwirksamkeit) hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]4/35/36
Fax: [gelöscht]