Umrüstung der Sitzungssaalausstattung auf IP-Kameras und Wartungsverlängerung
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE9 Niedersachsen
Postleitzahl: 30459
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.niedersachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Umrüstung der Sitzungssaalausstattung auf IP-Kameras und Wartungsverlängerung
Lieferung von Videokonferenztechnik und Montagematerial für 68 Sitzungssäle der niedersächsischen Justiz mit Implementierung in das vorhandene System, Wartungsverlängerung für das gesamte aus 128 Sitzungssälen bestehende System, Consultingleistungen für die Weiterentwicklung des Systems
ZIB - Zentraler IT-Betrieb Niedersächsische Justiz Mühlenstraße 5 26122 Oldenburg Die Erfüllungsorte ergeben sich aus den Anlagen "B4_Anlage_Standortliste_Umrüstung_Gerichtssäle" sowie "B5_Anlage_Standortliste_Wartung_Gerichtssäle".
1. Es sollen bereits vorhandene USB-Kameras in 68 Sitzungssälen gegen IP-Kameras der Modelle Axis M1137 MK II, Axis Q1715 und Axis V5925 ausgetauscht werden bei gleichzeitiger Inzahlungnahme der vorhandenen USB-Kameras.
2. Für die Änderung der insgesamt 136 Kameras in den 68 Sitzungssälen nach Nr. 1 ergeben sich erforderliche Dienstleistungsarbeiten wie Montage der Kameras, Einstellung und Implementierung der Kameras sowie zusätzliches Material für die Integration in das bestehende Mediensystem im jeweiligen Gerichtssaal.
3. Ferner soll für die im Jahr 2020 bezuschlagte Videokonferenztechnik für die Sitzungssäle in den 128 Sälen der Wartungsvertrag um 1 Jahr verlängert werden mit der Option um eine weitere 6-monatige Verlängerung. Die Wartung gilt auch für den Austausch der USB-Kameras in neue IP-Kameras nach Nr. 1.
4. Zudem werden maximal 80 Consultingstunden pro Jahr benötigt mit der Option um eine weitere 6-monatige Verlängerung. Die Consultingstunden werden für die Weiterentwicklung und Anpassung der Steuerungssoftware sowie Anpassung der weiteren in die Anlage integrierten Softwarekomponenten benötigt. Die Sitzungssaalausstattung befindet sich in einem kontinuierlichen Optimierungs- und Entwicklungsprozess.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Die Ausführung war nur von einem Unternehmen möglich, dass die Rechte an der bereits eingesetzten Software besitzt.
Der Auftrag kann wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden (siehe § 14 Abs. 4 Nr. 2 c VgV), da das Unternehmen ARKTIS IT solutions GmbH Patentrechte für Teile der Programmierung und der Gesamtlösung angemeldet hat.
Im vorliegenden Fall liegt daher ein Ausnahmetatbestand für ein Verhandlungsverfahren gemäß § 119 GWB i. V. m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV vor.
Die Auftragsvergabe kann daher nur an Arktis IT solutions GmbH aus Berlin erfolgen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Arktis GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 13581
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.arktis-gmbh.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y51Y1DR2KNCD
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§160 Abs. 3 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB).
Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann von dem Unternehmen ein Antrag auf Nachprüfung gestellt werden.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; die Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden. Bei Übermittlung auf elektronischem Weg oder per Fax beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.